Bundesgesetz zur Steuerreform und AHV-Finanzierung
Die Steuervorlage 17 / STAF ist in aller Munde. Am 19. Mai 2019 stimmt das Schweizer Stimmvolk über dieses Bundesgesetz ab. Im Zuge dieser Aktualität möchten wir Ihnen gerne einen kurzen Einblick geben.
Von der USR III zur Steuervorlage 17 / STAF
Die internationale Staatengemeinschaft hat sich seit den 2000er Jahren zum Ziel gesetzt, eine bessere Koordination im Steuerbereich zu realisieren und Steuerschlupflöcher zu verhindern. Die Steuerregime der Staaten wurden breitflächig überprüft und schwarze und graue Listen der Staaten mit verpönten Steuerpraktiken erstellt. Auch der Schweiz wurde bei der Überprüfung mitgeteilt, dass einige ihrer Regeln revidiert werden sollten. Im Fokus der internationalen Kritik steht die privilegierte Besteuerung der sogenannten Statusgesellschaften - das sind die Holdinggesellschaften, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften und die gemischten Gesellschaften.
Als Reaktion auf die Rüge der Staatengemeinschaft wurde eine Vorlage zur Korrektur der verpönten Steuerregelungen ausgearbeitet und dem Volk in Form der «Unternehmenssteuerreform III» (USR III) am
17. Februar 2017 zur Abstimmung vorgelegt. Nach der heftigen Abstimmungskampagne lautete das Verdikt des Volkes «Nein». Die Reaktion des Bundesrates kurz nach der Abstimmung aber war klar: Wegen des nach wie vor bestehenden Drucks der internationalen Gemeinschaft besteht ein fortwährender Reformbedarf, die privilegierte Besteuerung der Statusgesellschaften abzuschaffen. Eine neue Vorlage wurde in Angriff genommen – die Steuervorlage 17, später umbenannt in «Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung», kurz STAF.
Ziele der Steuervorlage 17 / STAF
Trotz der Abschaffung der Statusgesellschaften will der Gesetzgeber die Attraktivität des Schweizer Wirtschaftsstandortes für global tätige Unternehmen weiterhin erhalten. Dies wird neben steuerlichen Massnahmen wie der Patentbox und der Sonderabschreibung für Forschung und Entwicklung vor allem auch durch die Senkung der Gewinnsteuersätze in den Kantonen geschehen. Die Abwanderung der betroffenen Gesellschaften soll damit vermieden werden. Ziel der Steuervorlage 17 / STAF ist aber auch, dass der Verlust von Steuersubstrat für die drei Staatsebenen, vor allem aber für die Kantone und Gemeinden, so klein wie möglich gehalten werden soll.
Inhalt der Steuervorlage 17 / STAF
Die Elemente der Steuervorlage 17 / STAF können in drei Gruppen geteilt werden: die Elemente zur Attraktivitätserhaltung, die Elemente zum finanziellen Ausgleich, welche eine steuerliche Ausbalancierung der Auswirkungen ermöglichen sollen, sowie zusätzliche Einzelmassnahmen.
Zur ersten Gruppe gehören folgende Aspekte:
- Sonderregelung für die Überführung der stillen Reserven bei Statusgesellschaften
- Einführung der Patentbox
- Sonderabzug für Forschungs- und Entwicklungskosten
- Abzug für Zins auf Eigenkapital
Die zweite Gruppe der finanziellen Ausgleichsmassnahmen beinhaltet sodann:
- Entlastungsbegrenzung der Sonderregelungen auf maximal 70 %
- Erhöhung der Steuern auf Dividenden
- Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer
Die dritte Gruppe umfasst:
- Anpassung des Kapitaleinlageprinzips
Ein im Vergleich zur alten Vorlage USR III gänzlich sachfremdes und neues Element ist die AHV Finanzierung als weitere (soziale) Ausgleichsmassnahme.