Das Verständigungsverfahren in der Schweiz

Das Verständigungsverfahren ist ein völkerrechtliches Instrument, mit dem eine internationale Doppelbesteuerung vermieden oder beseitigt wird. Es regelt die Verständigung zwischen den Steuerbehörden zweier Staaten, wobei die betroffene Person während den Verhandlungen selbst keine Parteistellung hat. Dieser Beitrag erklärt, wie das Verfahren in der Schweiz gesetzlich verankert ist, wie es eingeleitet, durchgeführt und umgesetzt wird, welche Fristen es zu beachten gilt und mit welchen Kosten (inkl. Zinsen) zu rechnen ist.

Das Wichtigste in Kürze

Das Verständigungsverfahren ist ein internationales Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerkonflikte auf der Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Es ermöglicht den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten, Differenzen bei der Anwendung von DBA zu klären und abkommenswidrige Doppelbesteuerungen zu vermeiden oder zu korrigieren. Die Initiative geht in der Regel von der betroffenen Person aus: Sie reicht beim Schweizer Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) ein Gesuch ein und stellt die erforderlichen Informationen bereit. Die eigentlichen Verhandlungen finden ausschliesslich zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten statt. Die betroffene Person wird über den Stand und das Ergebnis informiert, kann aber nicht an den Gesprächen teilnehmen. Die Einigung wird in einer Verständigungsvereinbarung festgehalten, deren Umsetzung in der Schweiz durch die zuständige Steuerbehörde erfolgt (d.h. für Gewinnsteuerzwecke die zuständige kantonale Steuerverwaltung). Die betroffene Person muss dieser Vereinbarung zustimmen. Ziel des Verfahrens ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und eine Besteuerung im Einklang mit den anwendbaren DBA sicherzustellen.

 Wichtige Begriffe auf einen Blick

- DBA (Doppelbesteuerungsabkommen): Regelt, welcher Staat welches Einkommen bzw. Vermögen besteuern darf.

- SIF (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen): Zuständige Behörde für Verständigungsverfahren in der Schweiz.

- StADG: Schweizer Gesetz zur Umsetzung internationaler Steuerabkommen.

- OECD-Musterabkommen: Internationale Vorlage für Doppelbesteuerungsabkommen.

Das sind die gesetzlichen Grundlagen

Die materiellrechtliche Grundlage des Verständigungsverfahrens findet sich in den jeweiligen DBA. Die entsprechenden Bestimmungen orientieren sich in der Regel an Artikel 25 des sogenannten OECD-Musterabkommens. Dieser legt fest, dass die zuständigen Behörden von Vertragsstaaten sich verständigen können, falls eine Besteuerung erfolgt ist oder droht, die nicht mit dem Abkommen vereinbar ist.

Die DBA bilden den völkerrechtlichen Rahmen – die Durchführung in der Schweiz regelt das Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG). Es enthält insbesondere Vorschriften zur Einleitung des Verfahrens, zu den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person sowie zur innerstaatlichen Übereinkunft und Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen. Zuständige Behörde für Verständigungsverfahren in der Schweiz ist das SIF. Damit wird bewusst eine institutionelle Trennung zwischen Steuerveranlagung (Kantone/ESTV) und internationaler Streitbeilegung geschaffen.

So wird das Verständigungsverfahren eingeleitet

Ein Verständigungsverfahren wird auf Gesuch einer betroffenen Person eingeleitet, die der Auffassung ist, eine bestehende oder drohende Besteuerung sei nicht mit dem anwendbaren DBA vereinbar.

Das Gesuch ist bei der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaats der betroffenen Person einzureichen. Für in der Schweiz ansässige Personen ist dies das SIF. Das Gesuch muss schriftlich (Papier oder elektronisch) in einer Schweizer Amtssprache oder in Englisch erfolgen und insbesondere Sachverhalt, konkrete Anträge, Begründung sowie die relevanten Unterlagen enthalten. Das SIF stellt dafür ein Formular und ein Merkblatt zur Verfügung.

Vor dem eigentlichen zwischenstaatlichen Verfahren prüft das SIF im Einleitungsverfahren, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei klärt es insbesondere, ob ein anwendbares DBA besteht und ob eine abkommenswidrige Doppelbesteuerung vorliegt oder droht. Viele DBA sehen vor, dass ein Fall innerhalb einer bestimmten Frist (häufig drei Jahre) nach der ersten Mitteilung der Massnahme vorgebracht werden muss. Massgebend ist jeweils die konkrete Bestimmung im DBA. Nach schweizerischem Recht gilt zusätzlich, dass ein Gesuch grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren nach Eröffnung der betroffenen Verfügung der Steuerbehörden bzw. nach Fälligkeit der Steuer einzureichen ist.

Die gesuchstellende Person hat im Einleitungsverfahren eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss den Sachverhalt vollständig darlegen und alle für das Verfahren erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt oder wird die Mitwirkungspflicht verletzt, hat das SIF die Möglichkeit, nicht auf das Gesuch einzutreten. Einen solchen Nichteintretensentscheid kann die gesuchstellende Person, die in diesem Stadium Parteistellung hat, beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

So läuft das Verfahren ab

Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet das SIF das eigentliche Verständigungsverfahren ein. Dieses findet ausschliesslich zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten statt. Die steuerpflichtige Person und die veranlagende Steuerbehörde sind keine Parteien und haben kein eigenes Mitspracherecht. Die Behörden sind verpflichtet, sich um eine Verständigung zu bemühen – eine Einigung müssen sie jedoch nicht zwingend erzielen.

Die betroffene Person wird vom SIF über den Eingang des Gesuchs und den Fortgang des Verfahrens informiert und kann bei Bedarf zur Ergänzung von Informationen beigezogen werden. Sie erhält jedoch keine Akteneinsicht.

Das Verfahren endet in der Regel mit einer Verständigungsvereinbarung zwischen dem SIF und der zuständigen Behörde des anderen Staates. Darin wird festgelegt, wie der Fall zu behandeln ist, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu beseitigen. Das SIF informiert die betroffene Person über das Ergebnis. Gegen die Verständigungsvereinbarung selbst steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Wird sie in der Schweiz umgesetzt, ist sie erst mit der Zustimmung der betroffenen Person verbindlich. Mit dieser Zustimmung verzichtet die gesuchstellende Person in der Regel auf entsprechende Rechtsmittel und allfällige hängige Verfahren sind zurückzuziehen.

So wird die Einigung umgesetzt

Auf Mitteilung des SIF setzt die zuständige Steuerbehörde die Verständigungsvereinbarung um. Ist die betroffene Steuerperiode noch nicht rechtskräftig veranlagt, wird die Verständigungsvereinbarung direkt im laufenden Verfahren berücksichtigt. Andernfalls erfolgt die Umsetzung in der Regel durch eine neue Veranlagungsverfügung oder eine sogenannte Revisions- bzw. Umsetzungsverfügung, die die ursprüngliche Veranlagung insoweit ersetzt. Gegen eine solche Umsetzungsverfügung können dieselben Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen die ursprüngliche Veranlagung. Gegenstand der Überprüfung ist jedoch nur die korrekte Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, nicht deren Inhalt.

Was in klaren Fällen auch ohne Verfahren möglich ist

Neben dem zwischenstaatlichen Verständigungsverfahren besteht für das SIF auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Übereinkunft. In klaren Fällen können das SIF und die zuständige Steuerbehörde eine Doppelbesteuerung unilateral durch Anpassung der Besteuerung in der Schweiz beseitigen, ohne ein zwischenstaatliches Verfahren durchzuführen. Auch eine solche Lösung setzt ein Gesuch der betroffenen Person voraus und bedarf ihrer Zustimmung, ist aber nur in eindeutigen Konstellationen denkbar. Entsprechend kommt dieses Mittel in der Praxis eher selten zur Anwendung.

Fristen, Zinsen und Kosten

Voraussetzung für die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung ist stets, dass das Gesuch rechtzeitig eingereicht wurde, und zwar im Sinne des anwendbaren DBA und des StADG. Wird in der Folge die Steuerbelastung der betroffenen Person reduziert, werden ihr zu viel bezahlte Steuern zurückerstattet. Ob und in welchem Umfang Vergütungszinsen geschuldet sind, richtet sich nach den einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen und kann eingeschränkt sein, wenn die betroffene Person die abkommenswidrige Besteuerung durch vorsätzliches oder sorgfaltswidriges Verhalten mitverursacht hat.

Das vom SIF geführte Verständigungsverfahren selbst ist für die betroffene Person kostenlos. Sie trägt jedoch ihre eigenen Kosten betreffend Beratung und rechtliche Vertretung. Unter Umständen kann ihr auch ein Teil der Kosten auferlegt werden, die mit der Umsetzung des Verfahrens verbunden sind, dies vor allem wenn das Verständigungsverfahren bei sorgfältigem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.

Fazit

Das Verständigungsverfahren stellt ein zentrales Instrument zur Lösung internationaler Steuerkonflikte dar. Es ermöglicht den zuständigen Behörden verschiedener Staaten, Differenzen bei der Anwendung von DBA im Dialog zu klären und eine abkommenskonforme Besteuerung sicherzustellen.

Gerade bei komplexen grenzüberschreitenden Sachverhalten bietet das Verfahren eine wichtige Möglichkeit, internationale Doppelbesteuerungen zu beseitigen und Rechtssicherheit zu schaffen. Gleichzeitig bleibt zu berücksichtigen, dass das Verfahren in erster Linie zwischenstaatlicher Natur ist und die betroffene Person während der eigentlichen Verhandlungen nicht am Verfahren beteiligt ist.

Was ist ein Verständigungsverfahren nach DBA?

Ein Verständigungsverfahren ist eininternationales Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerkonflikte. Es ermöglicht, abkommenswidrige internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden, indem sich die zuständigen Behörden der beteiligten Staaten verständigen.

Wer kann in der Schweiz ein Verständigungsverfahren einleiten?

In der Schweiz kann jede betroffenePerson ein Gesuch beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF)einreichen, wenn sie der Meinung ist, eine Besteuerung sei nicht mit einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbar.

Wie läuft ein Verständigungsverfahren in der Schweiz ab?

Das SIF prüft zunächst die formellen Voraussetzungen und leitet dann das Verfahren zwischen den beteiligten Staaten ein. Die betroffene Person wird informiert, kann jedoch nicht an den Verhandlungen teilnehmen. Eine Einigung wird in einer Verständigungsvereinbarung festgehalten und in der Schweiz durch die zuständige Steuerbehörde umgesetzt.