Bundesverwaltungsgerichtsurteil zum Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer und geldwerten Leistungen
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, welche Voraussetzungen für das Meldeverfahren bei geldwerten Leistungen gelten. Entscheidend ist der Rückerstattungsanspruch und insbesondere der fehlende Vorsatz bei Nichtdeklaration.
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Zusammenfassung des Beitrages
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen nur gewährt werden kann, wenn der Rückerstattungsanspruch des Leistungsempfängers eindeutig feststeht. Bestehen Zweifel, insbesondere hinsichtlich einer vorsätzlichen Nichtdeklaration geldwerter Leistungen, ist das Meldeverfahren ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall wurden geldwerte Leistungen aus der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen sowie aus einem unterpreislichen Fahrzeugverkauf angenommen. Das Gericht verneinte das Meldeverfahren, da Zweifel am Rückerstattungsanspruch bestanden.
Kontext
Das Urteil A-2977/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2026 betrifft die Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen und die Voraussetzungen des Meldeverfahrens nach Art. 20 VStG i.V.m. Art. 24 VStV. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Umständen auf die Erhebung der Verrechnungssteuer verzichtet und stattdessen das Meldeverfahren angewendet werden kann.
Darstellung des Sachverhalts
Die A. AG mit Sitz in Zürich gewährte ihrem Verwaltungsrat B. geldwerte Leistungen in den Jahren 2018 und 2019. Diese bestanden einerseits in nicht belasteten Privatanteilen für die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen und andererseits im Verkauf eines Geschäftsfahrzeugs an die Ehefrau von B. zu einem Preis von CHF 2'500, obwohl der Marktwert auf CHF 15'000 geschätzt wurde.
Das kantonale Steueramt Zürich meldete diese geldwerten Leistungen der ESTV. Die entsprechenden Aufrechnungen für die direkten Steuern wurden von der Gesellschaft akzeptiert. Die ESTV forderte daraufhin von der Gesellschaft die Bezahlung von Verrechnungssteuern in Höhe von 35 Prozent der geldwerten Leistungen und die Überwälzung auf den Empfänger.
Die Gesellschaft machte geltend, dass das Meldeverfahren zur Anwendung kommen müsse, da die direkten Steuern auf den geldwerten Leistungen bereits entrichtet worden seien und kein Sicherungsbedürfnis mehr bestehe. Zudem bestritt sie das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses beim Fahrzeugverkauf sowie einen Vorsatz hinsichtlich der Nichtdeklaration.
Die ESTV lehnte das Meldeverfahren ab. Sie begründete dies insbesondere mit Zweifeln am Rückerstattungsanspruch des Leistungsempfängers. Nach erfolgloser Einsprache gelangte die Gesellschaft an das Bundesverwaltungsgericht.
Juristische Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst die Grundsätze zur geldwerten Leistung dar. Eine solche liegt vor, wenn eine Gesellschaft einem Anteilsinhaber eine Leistung ohne angemessene Gegenleistung erbringt und es sich nicht um eine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals handelt. Die Leistung hat ihren Grund im Beteiligungsverhältnis und wäre unter gleichen Umständen einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden. Schliesslich muss der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Dafür ist notwendig, dass das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung offensichtlich und nicht nur geringfügig war.
Im konkreten Fall prüft das Gericht zunächst, ob zu Recht von einem Verkaufspreis des Geschäftsautos von CHF 2’500 ausgegangen und damit eine geldwerte Leistung angenommen werden durfte. Es gelangt zum Schluss, dass keine ausreichenden gegenteiligen Beweise vorliegen und hält fest, dass nach der im Steuerrecht geltenden Normentheorie die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich steuermindernder Tatsachen zu tragen hat.
Hinsichtlich der Verrechnungssteuer hält das Gericht fest, dass diese als Sicherungssteuer ausgestaltet ist und grundsätzlich zu entrichten sowie auf den Empfänger zu überwälzen ist. Das Meldeverfahren stellt eine Ausnahme dar und ist nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig.
Zentral ist dabei, dass der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat. Dieser Anspruch entfällt insbesondere bei vorsätzlicher Nichtdeklaration der entsprechenden Einkünfte.
Das Gericht betont, dass die ESTV den Rückerstattungsanspruch im Rahmen des Meldeverfahrens nur summarisch prüft. Bestehen Zweifel am Anspruch auf Rückerstattung, ist das Meldeverfahren zu verweigern.
Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf das Meldeverfahren gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a VStV hat. Unbestritten war, dass die Aufrechnungen der ESTV im Rahmen einer amtlichen Kontrolle bzw. Buchprüfung erfolgten und die betreffende Leistung bereits in einem Vorjahr fällig geworden war, womit die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a VStV erfüllt sind. Streitig blieb hingegen, ob der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung hätte, insbesondere ob er die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte in seiner Steuererklärung unvorsätzlich nicht deklariert hatte.
Das Gericht verweist darauf, dass die Gesellschaft bereits in früheren Jahren ähnliche Sachverhalte falsch behandelt hatte und vom Steueramt ausdrücklich auf ihre Pflichten hingewiesen worden war. Dieses Vorwissen wird dem Verwaltungsrat B. zugerechnet.
In der Folge gelangt das Gericht zum Schluss, dass zumindest Zweifel daran bestehen, ob in Bezug auf die Nichtdeklaration lediglich Fahrlässigkeit vorliegt. Damit ist der Rückerstattungsanspruch nicht offensichtlich gegeben. Da bereits Zweifel genügen, um das Meldeverfahren auszuschliessen, bestätigt das Gericht die Haltung der ESTV, wonach das Meldeverfahren nicht zu gestatten ist.
Auswirkungen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils für die Steuerpraxis und Fazit
Das Urteil verdeutlicht die restriktive Praxis beim Meldeverfahren im Bereich der Verrechnungssteuer. Entscheidend ist nicht, ob der Rückerstattungsanspruch tatsächlich besteht, sondern ob er im Zeitpunkt der Prüfung des Meldeverfahrens angenommen werden kann. Bereits geringe Zweifel führen zur Verweigerung des Meldeverfahrens.
Für die Praxis bedeutet dies, dass steuerpflichtige Gesellschaften eine saubere Deklaration geldwerter Leistungen sicherstellen müssen. Frühere Beanstandungen oder Hinweise der Steuerbehörden können im Rahmen der Vorsatzprüfung erhebliches Gewicht erhalten.
Steuerpflichtige müssen steuermindernde Tatsachen, wie etwa einen behaupteten Minderwert eines Vermögenswerts, substantiiert nachweisen. Gelingt dies nicht, wird der höhere Wert angesetzt.
Das Urteil bestätigt zudem, dass die ESTV im Meldeverfahren lediglich eine summarische Prüfung vornimmt. Dies verschiebt das Risiko auf die steuerpflichtige Person, da Unsicherheiten zu deren Lasten gehen.
Im Ergebnis stärkt der Entscheid die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer. Das Meldeverfahren bleibt eine eng begrenzte Ausnahme, die nur bei klarer Sachlage zur Anwendung gelangt.
Geldwerte Leistungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Person ohne angemessene Gegenleistung gewährt. Dazu zählen etwa die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ohne Verrechnung oder Verkäufe von Vermögenswerten deutlich unter dem Marktwert.
Das Meldeverfahren ist nur möglich,wenn der Rückerstattungsanspruch des Leistungsempfängers klar und ohne Zweifelbesteht. Bereits Unsicherheiten – insbesondere bei möglicher vorsätzlicher Nichtdeklaration von Einkünften – führen dazu, dass das Meldeverfahrenverweigert wird.
Nach der Normentheorie trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. Kann sie beispielsweise einen tieferen Marktwert eines Vermögenswerts nicht ausreichend nachweisen, wird auf den höheren, von der Steuerbehörde angenommenen Wert abgestellt.