Safe-Haven-Zinssätze für das Jahr 2026

Die ESTV hat die Safe-Haven-Zinssätze für 2026 publiziert. Der Beitrag zeigt, welche Mindest- und Höchstzinssätze bei Darlehen zwischen Schweizer Gesellschaften und nahestehenden Personen steuerlich anerkannt sind.

Werden Darlehen von Schweizer Gesellschaften an ihre Aktionäre oder andere nahestehenden Personen (Aktivdarlehen) nicht hinreichend verzinst, so stellt dies im Umfang der zu tiefen Verzinsung eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung sowie eine für Gewinnsteuerzwecke aufzurechnende Gewinnvorwegnahme dar.

Werden Darlehen von Aktionären oder anderen nahestehenden Personen an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen) zu hoch verzinst, so stellt dies im Umfang der zu hohen Verzinsung eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung sowie eine für Gewinnsteuerzwecke aufzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich sog. Safe-Haven-Zinssätze. Bei Anwendung dieser «offiziellen» Zinssätze geht die ESTV ohne weiteren Nachweis davon aus, dass die gezahlten Zinsen marktüblich sind. Die korrekte Anwendung dieser Safe-Haven-Zinssätze schützt mithin vor negativen Überraschungen und schafft für in der Schweiz ansässige Gesellschaften vor allem Rechts- und Planungssicherheiten hinsichtlich ihrer Finanzierungstätigkeiten. Die für das Jahr 2026 anwendbaren Zinssätze hat die ESTV am 29. bzw. 30. Januar 2026 online in ihrem jährlich erscheinenden Rundschreiben publiziert.

Darlehen in Schweizer Franken von Schweizer Gesellschaften (Aktivdarlehen)

Für eigenkapitalfinanzierte Darlehen in Schweizer Franken, die eine Schweizer Gesellschaft ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen gewährt, verlangt die ESTV im Jahr 2026 neu einen tieferen Mindestzinssatz von 0.75% (2025: 1%).

Für fremdkapitalfinanzierte Darlehen entspricht der von der ESTV für 2026 verlangte Mindestzinssatz – wie bereits in den letzten Jahren – den Fremdfinanzierungskosten der Schweizer Gesellschaft zuzüglich eines Zuschlags von 0.5% für Darlehen bis CHF 10 Mio. (bzw. eines Zuschlags von 0.25% für den CHF 10 Mio. übersteigenden Betrag). Mit diesen Mindestverzinsungsvorschriften wird ein minimales Nettoeinkommen aus der Darlehensvergabe auf Stufe der Schweizer Gesellschaft gesichert.

Darlehen in Schweizer Franken an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen)

Für Darlehen, die eine Schweizer Gesellschaft von Aktionären oder anderen nahestehenden Personen erhält, ist gemäss ESTV eine maximale Verzinsung wie folgt erlaubt:

Betriebskredite bis CHF 1 Mio. an ein Schweizer Handels- oder Fabrikationsunternehmen in Schweizer Franken dürfen zu maximal 3.5% (wie bisher) bzw. ab CHF 1 Mio. mit maximal 1.5% (bisher 1.75%) verzinst werden.

Kredite an Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu maximal 3% (wie bisher) bzw. ab CHF 1 Mio. zu maximal 1.25% (bisher 1.5%) verzinst werden.

Darlehen in Fremdwährung von Schweizer Gesellschaften (Aktivdarlehen)

Werden Darlehen nicht in Schweizer Franken, sondern in einer Fremdwährung gewährt, sind andere Safe-Haven-Zinssätze anzuwenden. Die ESTV publiziert für die üblichsten Fremdwährungen die zulässigen Zinssätze in einem separaten Rundschreiben.

Die Zinssätze für Darlehen in Fremdwährungen weisen unterschiedliche Entwicklungen gegenüber dem Jahr 2025 auf. Während der Safe Haven Zinssatz für EUR im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 2.5% liegt, ist der Zinssatz von Pfund Sterling (GBP) um 0.5 Prozentpunkte und der Zinssatz für USD um 0.25 Prozentpunkte gesunken.

‍Darlehen in Fremdwährung an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen)

Die Zinssätze gemäss Tabelle im Rundschreiben sind für Darlehen von Schweizer Gesellschaften an Aktionäre oder nahestehende Dritte anwendbar. Im Sinne einer Safe Haven-Lösung kann gemäss ESTV für Darlehen in Fremdwährung von Aktionären oder nahestehenden Personen an Schweizer Gesellschaften analog dem Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannten Zinssätze 2026 für Darlehen in Schweizer Franken bei sog. Betriebskrediten der gleiche Spread (bis Gegenwert CHF 1 Mio. 2.75% bzw. 2.25%; ab Gegenwert CHF 1 Mio. 0.75% bzw. 0.5%) berücksichtigt werden.

Bei der Anwendung der Rundschreiben ist zu beachten, dass sich die Safe-Haven-Zinssätze nach der jeweiligen Zinsperiode bemessen und nicht nach der Zinsfälligkeit. Für eine jährliche Zinsfälligkeit per 30. Juni 2026 gilt zum Beispiel ein Durchschnittssatz der Safe-Haven-Zinssätze für die Jahre 2025 und 2026.

Fallbeispiel: Passivdarlehen in USD

Eine in den USA ansässige Muttergesellschaft hält 100% der Anteile eines schweizerischen Fabrikationsunternehmens. Die US-Mutter gewährt der Schweizer Gesellschaft ab 1. Januar 2026 ein unbefristetes Darlehen über USD 2 Mio. (Annahme: Wechselkurs CHF-USD = 1:1), mit jährlicher Zinsfälligkeit jeweils per Ende Jahr.

Der zulässige Zinssatz für USD-Darlehen gemäss Rundschreiben 2026 beträgt unter Berücksichtigung eines analogen Spreads wie für Darlehen in Schweizer Franken für Darlehen bis Gegenwert von CHF 1 Mio. 6.75% (d.h. 4% zuzüglich eines Spreads von 2.75%). Für Darlehen ab einem Gegenwert von CHF 1 Mio. beträgt der zulässige Zinssatz demgegenüber 4.75% (d.h. 4% zuzüglich eines Spreads von 0.75%).

Somit kann das USD 2 Mio. Darlehen in der Zinsperiode 2026 in Einklang mit den Safe-Haven-Zinssätzen zu maximal 5.75% [6.75% plus 4.75% geteilt durch zwei] verzinst werden.

‍Fazit

Nach der deutlichen Erhöhung der zulässigen Safe-Haven-Zinssätze in den Jahren 2022 und 2023 sind diese in den letzten beiden Jahren, im Einklang mit der allgemeinen Zinsentwicklung, tendenziell wieder gesunken. Für das Jahr 2026 zeigt sich dieser Trend besonders deutlich: Sämtliche steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen sowohl in Schweizer Franken als auch in Fremdwährungen sind gegenüber dem Vorjahr gesunken oder unverändert geblieben.

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