Indirekte Teilliquidation: Steuerrechtliche Qualifikation von Beteiligungsverkäufen
Die indirekte Teilliquidation zählt zu den wichtigsten steuerlichen Stolpersteinen bei Unternehmensverkäufen. Wer Beteiligungen aus dem Privatvermögen veräussert, sollte die gesetzlichen Voraussetzungen und die möglichen Steuerfolgen genau kennen.
Sie unseren Newsletter
Das Wichtigste in Kürze
Der Kapitalgewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person ist im Schweizer Steuerrecht grundsätzlich steuerfrei. Dieser Vorteil birgt jedoch ein erhebliches Missbrauchspotenzial. Wenn eine natürliche Person ihre Anteile an eine Gesellschaft veräussert und die Zielgesellschaft anschliessend ihre aufgelaufenen Reserven an den neuen Eigentümer ausschüttet, damit dieser direkt oder indirekt den Kaufpreis (teilweise) begleichen kann, dann erhält der Verkäufer wirtschaftlich betrachtet eine getarnte Dividende, die der Einkommenssteuer entgangen wäre. Um genau diesen Umgehungstatbestand zu verhindern, hat die Rechtsprechung das Instrument der indirekten Teilliquidation entwickelt, welche per 1. Januar 2007 mittels Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG Eingang ins Gesetz gefunden hat.
Kontext
Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG legt fest, dass als Vermögensertrag aus beweglichem Privatvermögen auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent gilt, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die Vorschrift trat am 1. Januar 2007 in Kraft und kodifizierte damit im Wesentlichen eine bereits zuvor durch das Bundesgericht entwickelte Praxis. Vor der gesetzlichen Verankerung hatte sich die Steuerverwaltung mit dem Instrument der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beholfen, wonach ein Verkaufserlös insoweit als steuerbarer Kapitalertrag umzuqualifizieren war, als er aus der Substanz der veräusserten Gesellschaft stammte. Das Bundesgericht hatte diese Praxis in verschiedenen Urteilen bestätigt, die Tatbestandsvoraussetzungen jedoch nicht vollständig vereinheitlicht. Mit Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG und dem dazugehörigen Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 6. November 2007 wurden die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen abschliessend geregelt und für die gesamte direkte Bundessteuer verbindlich festgeschrieben.
Der Zweck der Vorschrift lässt sich auf eine einzige systemtragende Unterscheidung zurückführen: Erlöse, die wirtschaftlich betrachtet eine Ausschüttung von Reserven an den Verkäufer darstellen, sollen nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert werden.
Das sind die Voraussetzungen einer indirekten Teilliquidation
Der Tatbestand der indirekten Teilliquidation setzt gemäss Kreisschreiben Nr. 14 das kumulative Vorliegen von sieben Elementen voraus.
Das erste Element ist der Verkauf, das heisst die entgeltliche Übertragung einer Beteiligung. Erfasst sind neben dem Kauf auch der Tausch sowie sonstige entgeltliche Übertragungsformen. Nicht unter den Tatbestand fallen hingegen Veräusserungen, die dem Verkäufer keinen freien Gestaltungsspielraum lassen.
Das zweite Element ist die qualifizierende Beteiligung, die mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft betragen muss. Die Schwelle von 20 Prozent wird auch dann erreicht, wenn mehrere Verkäufe innerhalb von fünf Jahren zusammengerechnet diesen Umfang ergeben (sog. gestaffelter Verkauf), und ebenso dann, wenn mehrere Verkäufer gemeinsam eine entsprechende Beteiligung veräussern, sofern zwischen ihnen eine gemeinsame Willensbildung nachgewiesen werden kann. Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot hingegen, bei dem Aktionäre unabhängig voneinander entscheiden, liegt in der Regel keine gemeinsame Willensbildung vor, weshalb die Voraussetzung eines gemeinsamen Verkaufs nicht erfüllt ist.
Das dritte Element ist der Systemwechsel: Die Beteiligung muss aus dem Privatvermögen des Verkäufers in das Geschäftsvermögen einer anderen Person übergehen. Diese andere Person kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, mit Sitz im In- oder Ausland. Erfasst ist auch das sog. gewillkürte Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG, sofern die Beteiligung nach dem Erwerb dem Geschäftsvermögen eines Selbstständigerwerbenden zugeordnet wird.
Das vierte Element ist die Einhaltung der Ausschüttungsfrist: Die aus der Gesellschaft vorgenommene Substanzentnahme muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf erfolgen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts, also in der Regel mit dem Abschluss des Kaufvertrags. Bei gestaffelten Verkäufen gilt für jeden Teilverkauf eine eigene Frist, was die Berechnung erheblich verkomplizieren kann.
Das fünfte Element ist das Vorliegen einer Ausschüttung oder Substanzentnahme. Der Begriff ist weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die formelle Dividende. Erfasst sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen, andere geldwerte Vorteile, Naturaldividenden, Darlehen der Zielgesellschaft an den neuen Eigentümer zu nicht marktüblichen Konditionen sowie Sicherheitsleistungen der Zielgesellschaft zugunsten des Erwerbers. Unter Umständen können auch konzernrechtliche Umstrukturierungen wie eine Fusion der Ziel- und Käufergesellschaft als Substanzentnahmen gelten, wenn sie wirtschaftlich einer Ausschüttung an den Käufer gleichkommen.
Das sechste Element verlangt, dass die Ausschüttung aus handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven oder nicht betriebsnotwendiger Substanz der Zielgesellschaft stammt. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Verkaufszeitpunkt. Als Grundlage dient dabei der Einzelabschluss der Zielgesellschaft. Nach dem Praxishinweis des kantonalen Steueramts Zürich vom 16. Dezember 2025 sind bei Konzerngesellschaften unter einheitlicher Leitung jedoch auch die Einzelabschlüsse der beherrschten Tochtergesellschaften einzubeziehen; die Beurteilung erfolgt für jede Gesellschaft separat (Einzelbetrachtung). Ordentliche Dividenden, die aus Gewinnen erwirtschaftet werden, die erst nach dem Verkaufsjahr entstanden sind, fallen nicht unter den Tatbestand.
Das siebte und in der Praxis oft entscheidende Element ist die Mitwirkung des Verkäufers nach Art. 20a Abs. 2 DBG. Die Mitwirkung kann aktiver oder passiver Natur sein. Als aktive Mitwirkung gelten beispielsweise: Darlehen des Verkäufers an die Käufergesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises, Verrechnungsgeschäfte zwischen Verkäufer und Käufer, Sicherheitsleistungen des Verkäufers sowie eine bereits vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übertragene Verfügungsgewalt über die Gesellschaft. Eine passive Mitwirkung liegt insbesondere dann vor, wenn der Verkäufer die Beteiligung an eine finanzschwache Käuferin veräussert, deren Finanzierungsplan erkennbar auf der Ausschüttung von Gesellschaftssubstanz beruht, oder wenn der Verkäufer Kenntnis von einer geplanten Fusion hat, die zur Substanzentnahme führen wird. Bemerkenswert ist, dass eine Mitwirkung auch bei einer finanziell leistungsfähigen Käuferin vorliegen kann, sofern die übrigen Indizien hinreichend stark sind. Nach der Praxis des Kantons Aargau zum Beispiel werden insbesondere Verkäuferdarlehen kritisch geprüft. Diese müssen marktüblich ausgestaltet sein und sich grundsätzlich innert sieben Jahren aus den laufenden Gewinnen der Zielgesellschaft amortisieren lassen. Andernfalls kann dies als Indiz für eine schädliche Substanzentnahme bzw. eine indirekte Teilliquidation gewertet werden.
Das sind die steuerlichen Folgen
Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vor, wird ein Teil des Verkaufserlöses als steuerbarer Vermögensertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG qualifiziert (d.h. der Verkauf wird teilweise wie eine Dividende besteuert). Der steuerbare Betrag bemisst sich dabei nach dem Minimum der vier folgenden Grössen: dem Verkaufserlös, dem Ausschüttungsbetrag, den handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven und der nicht betriebsnotwendigen Substanz der Zielgesellschaft. Massgebend ist stets der kleinste dieser vier Werte. Es findet mithin keine Überbesteuerung über den tatsächlich geflossenen Erlös hinaus statt.
Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach dem Realisationsprinzip. Der steuerbare Vermögensertrag wird dem Steuerjahr zugerechnet, in dem der qualifizierende Beteiligungsverkauf erfolgt. Bei gestaffelten Verkäufen erfolgt eine proportionale Aufteilung auf die einzelnen Steuerjahre entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilverkaufserlöse zum Gesamterlös. Erfolgt die schädliche Ausschüttung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, wird die Besteuerung im Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 ff. DBG nachgeholt.
Fallbeispiel
Eine natürliche Person hält 100 Prozent der Anteile an einer operativ tätigen GmbH im Privatvermögen. Das Eigenkapital beträgt CHF 3 Mio., davon sind CHF 2 Mio. ausschüttungsfähige Reserven. Die Beteiligung wird zum Verkehrswert von CHF 4 Mio. an eine neu gegründete Holdinggesellschaft verkauft. Der Verkäufer hält nach dem Verkauf rund 30 Prozent der Anteile an der Holdinggesellschaft. Die Holdinggesellschaft finanziert den Kaufpreis mittels eines Verkäuferdarlehen. In den Folgejahren verwendet sie Dividenden der GmbH zur Rückzahlung des Darlehens. Der Verkäufer war an der Gründung der Holdinggesellschaft beteiligt und hat vertraglich vereinbart, dass ihm die Verfügungsgewalt über die Mittel der GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises erhalten bleibt.
Im vorliegenden Fall sind sämtliche sieben Voraussetzungen für den Tatbestand der indirekten Teilliquidation erfüllt. Es liegt ein entgeltlicher Verkauf einer qualifizierenden Beteiligung vor. Die Beteiligung wird vom Privatvermögen des Verkäufers in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft übertragen. Da der Verkäufer nach der Transaktion lediglich noch rund 30 Prozent an der Käuferholding hält, liegt kein Transponierungstatbestand vor. Soweit die Ausschüttungen innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist erfolgen und aus handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven stammen, die bereits im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren, findet eine schädliche Verwendung der Mittel statt. Die Mitwirkung des Verkäufers ergibt sich sowohl aus seiner Beteiligung an der Gründung der Holdinggesellschaft als auch aus der vertraglich vorbehaltenen Verfügungsgewalt. Der steuerbare Vermögensertrag entspricht der kleinsten der vier massgebenden Vergleichsgrössen. Im vorliegenden Beispiel beläuft sich dieser auf maximal CHF 2 Mio.
Fazit
Die indirekte Teilliquidation ist ein komplexer Tatbestand, der bei Beteiligungsverkäufen natürlicher Personen in der Steuerberatung zwingend zu prüfen ist. Kernfrage ist stets, ob der Verkaufserlös wirtschaftlich betrachtet eine verdeckte Ausschüttung von Gesellschaftssubstanz darstellt, die ohne die Vorschrift steuerfrei vereinnahmt würde. Der Tatbestand ist auch dann zu beachten, wenn keine offensichtliche Missbrauchsabsicht vorliegt. Selbst eine passive Mitwirkung des Verkäufers kann die Steuerpflicht auslösen. Vor grösseren Anteilsübertragungen empfiehlt es sich daher, frühzeitig eine verbindliche Auskunft (Steuerruling) bei der zuständigen Veranlagungsbehörde einzuholen, um steuerliche Risiken zu quantifizieren und, wo möglich, durch eine sachgerechte Strukturierung des Verkaufs zu minimieren
Wenn nach dem Verkauf einer Beteiligung bereits vorhandene Reserven der Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet werden und der Verkäufer daran mitwirkt.
Nein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil des Verkaufserlöses als steuerbares Einkommen qualifiziert werden.
Durch eine frühzeitige steuerliche Prüfung der Transaktion und gegebenenfalls ein Steuerruling vor dem Verkauf.