Berufsabzüge für Fahrrad und ÖV

A mit Wohnsitz im Kanton Zürich begeht jeden Morgen den Arbeitsweg mit einer kurzen Fahrradfahrt von 8 Minuten bis zum örtlichen Bahnhof, um sodann den öffentlichen Verkehr bis zum Zielbahnhof zu benützen. Gesamthaft dauert der Arbeitsweg rund 35 Minuten. Trotz Verwendung eines Fahrrades wäre es dem Beschwerdeführer A auch möglich den Bus zu benützen oder gar zum Bahnhof zu spazieren.

A verfügt über ein Abonnement des Zürcher Verkehrsverbundes, welches er für das Steuerjahr 2014 als Abzug von den Steuern geltend machte. Daneben deklarierte er weiter auch den pauschalen Abzug für das Fahrrad von Fr. 700. Das örtliche Gemeindesteueramt verneinte die Abzugsfähigkeit des pauschalen Fahrradabzuges mit der Begründung, es könne sich hierbei nicht um einen kumulativen, sondern lediglich um einen alternativen Abzug neben dem Abonnement handeln. A erhob infolgedessen Einsprache sowie Steuerrekurs. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich gab A Recht. Damit zeigte sich das kantonale Steueramt jedoch nicht zufrieden und erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht und schließlich an das Bundesgericht. Das Urteil erging in BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017.

Einordnung der Berufskosten in die Abzugsmöglichkeiten des DBG

In erster Linie erläutert das Bundesgericht die verschiedenen drei Arten von Abzügen im Steuerrecht. Unter die organischen Abzüge (auch Gewinnungskosten genannt) fallen unter anderem die Kosten für die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 26 DBG. Nach dem heute wohl vorherrschenden Gewinnungskostenbegriff sind alle «bei der Erzielung von Einkommen anfallenden Ausgaben» abzugsfähig. Das Bundesgericht möchte jedoch auch den finalen Gewinnungskostenbegriff nicht vollständig außer Acht lassen. Aus diesem Grund plädiert das Bundesgericht dafür, alle Auslagen zum Abzug zuzulassen, die wesentlich durch die Einkommenserzielung verursacht werden (Erfordernis der Verursachung) und welche die betroffene Person nicht vermeiden kann (Erfordernis der Unzumutbarkeit).

Weiter legte das Bundesgericht die Grundlage der Berufsabzüge in Art. 26 DBG aus. Diese Norm konkretisiert vorwiegend den kausalen Gewinnungskostenbegriff, indem alle notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abzugsfähig sind. In der Höhe ist der Abzug jedoch auf Fr. 3000 limitiert. Gestützt auf diese Grundlage wurde eine Verordnung über die Abzüge erlassen, die BKV, welche den festen Pauschalabzug von Fr. 700 für ein Fahrrad in Art. 5 BKV zulässt.

Grosse Freiheit bezüglich der Gestaltung des Arbeitsweges durch die Steuerpflichtigen

Die Sichtweise der kantonalen Steuerverwaltung, dass Art. 5 BKV lediglich eine Alternativität der Abzüge von öffentlichem Verkehrsmittel und privatem Fahrzeug beinhaltet, schliesst das Bundesgericht sogleich aus. Gemäss Bundesgericht ist Art. 26 DBG als massgebende Norm äusserst offen formuliert. Es sei denn auch nicht die Aufgabe der Steuerbehörden oder des Steuerrechts an sich, den Steuerpflichtigen Vorschriften bezüglich der Gestaltung des Arbeitsweges zu machen. Die BKV normiert lediglich eine Präferenz zugunsten der öffentlichen Verkehrsmittel, indem private Fahrzeuge nur subsidiär zugelassen werden. Ebenso sieht weder das Gesetz noch die Verordnung vor, dass der Berufsweg «artrein» (nur öffentliches oder nur privates Fahrzeug) zurückgelegt werden muss.

Weiter würde es nach Ansicht des Bundesgerichts einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, sofern der Gesetzgeber die Handlungsfreiheit der Steuerpflichtigen derart einschränken wollen würde. Ferner ist das Bundesgericht der Meinung, dass in der Praxis immer längere Arbeitswege den Alltag der Steuerpflichtigen prägen, was wiederum die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel notwendig macht. Eine spitzzüngige Bemerkung, dass eine solche Einschränkung auch nicht wünschenswert wäre, können sich die Lausanner Richter überdies nicht verkneifen.

Keine Bevorzugung von Fussmarsch oder Busfahrt vor der Benützung des Fahrrades

Auch die Pauschalierung auf Fr. 700 ist rechtlich nicht zu beanstanden – sind solche im Abgaberecht als Massenfallrecht zwingend notwendig. Dies bedeutet jedoch nicht eine Unzulässigkeit der kumulativen Gewährung des Abzugs. Da die BKV nur eine lenkende Präferenz hinsichtlich des Verhältnisses zwischen öffentlichem und privatem Verkehrsmittel macht, nicht aber zwischen Velofahrt/Busfahrt/Fußmarsch, sind diese drei Varianten als gleichwertig zu betrachten. Die Velofahrt an die Berufsstätte selbst, hängt infolgedessen maßgeblich mit der Erwerbstätigkeit zusammen. Anders kann es, nach Ansicht des Bundesgerichts, auch bei einer Velofahrt zum öffentlichen Verkehrsmittel nicht sein.

Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz statuierte das Bundesgericht sodann, dass das Velo vom Steuerpflichtigen zwecks Zeitersparnis von 15 Minuten vor einem Fußmarsch bevorzugt wird. Eine Rüge für die kantonalen Steuerbehörden gibt es vom Bundesgericht dahingehend, dass das Verhalten des Steuerpflichtigen als ökonomisch und ökologisch gewertet wird. Indem der Steuerpflichtige auf das Velo statt den Bus zurückgreift, trägt er dazu bei, dass der öffentliche Verkehr nicht weiter ausgebaut werden muss. Sodann sind die Fr. 700 laut Bundesgericht ein verhältnismäßig geringer Abzug, was eine großzügige Steuerpraxis indiziert.

Fazit

Das Bundesgericht mokiert sich in diesem Entscheid über die Zürcher Steuerbehörden und zerlegt in anschaulicher Weise die Ansichten derselben betreffend die Abzugsfähigkeit von Berufskosten. Solange die steuerpflichtige Person zusätzlich zum öffentlichen Verkehrsmittel ein weiteres unter Umständen privates Fahrzeug benutzt (in diesem Fall ein Fahrrad), kann kumulativ ein Abzug geltend gemacht werden. Anders ist dies hingegen, wenn der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige das private Automobil verwendet, obwohl die Benutzung eines öffentlichen Transportmittels zumutbar wäre. Diesfalls lässt das Gesetz klarerweise lediglich ein begrenzter Abzug in der Höhe der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels zu. Zur Entlastung der Strassen und der Umwelt ist diese Präferenz wohl gerechtfertigt. Nichtsdestotrotz bleibt die Abzugsfähigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängig und lässt, wie so oft, den Steuerbehörden und dem Richter/der Richterin einen Ermessensspielraum.