8.2.2019

Schweizer Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA Bürger

Um als ausländische Person in der Schweiz leben und arbeiten zu können, müssen viele amtliche Hürden überwunden werden. Der Zugang von ausländischen Personen in die Schweiz wird von einem engmaschigen Netz aus Regeln kontrolliert und eingeschränkt.

Bei der Behandlung der Anträge aus dem Ausland unterscheidet die Schweiz in einem ersten Schritt zwischen Bürger/-innen aus einem EU / EFTA-Staat und allen übrigen Staaten. Nachfolgend wird aufgezeigt, wie die Regeln für Bürger/-innen aus einem EU/EFTA-Staat im Detail aussehen. Die Regeln für die übrigen Staatsangehörigen haben wir in einem separaten Artikel dargestellt.

Die verschiedensten Bewilligungsarten

Grundsätzlich wird bei EU/EFTA Angehörigen zwischen fünf Arten von Bewilligungen differenziert. Die Kurzaufenthaltsbewilligung, die Aufenthaltsbewilligung, die Niederlassungsbewilligung, die Grenz-gängerbewilligung sowie die Bewilligung für den Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Wichtig zu beachten ist, dass die jeweiligen Aufenthaltsbewilligungen von EU/EFTA Angehörigen automatisch die Berechtigung zur Ausführung einer Erwerbstätigkeit beinhaltet. Die Aufenthaltsbewilligung schließt sozusagen die Arbeitsbewilligung mit ein. Es kann derweil aber auch auf eine Erwerbstätigkeit gänzlich verzichtet werden – dies-falls gelten strengere Anforderungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung (siehe dazu unter Abschnitt II Erwerb der Bewilligung).

Dies im Unterschied zu den Drittstaatenangehörigen (Nicht EU/EFTA Staatenangehörige), bei welchen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht kraft Gesetzes sogleich eine Arbeitsbewilligung umfasst. Oftmals gelten sehr restriktive Anforderungen für Drittstaatenangehörige sowie insbesondere für Flüchtlinge zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Nachfolgend aber die Darstellung der verschiedenen Aufenthaltsbe-willigungen für EU/EFTA Angehörige:

Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)

Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) ist dann zu erteilen, wenn eine Person sich lediglich befristet und für kurze Zeit in der Schweiz aufhält. Ein Kurzaufenthalt im Sinne dieser Definition liegt dann vor, wenn die einreisende Person weniger als 1 Jahr in der Schweiz verweilt. Dies kann mit oder ohne Erwerbstätigkeit geschehen. Ist der/die Einreisende Angehörige/-r eines EU/EFTA Staates besteht ein Anspruch auf Ertei-lung dieser Bewilligung, wenn die Erwerbstätigkeit zwischen 3 Monaten und 1 Jahr liegt. Unter 3 Monaten benötigt eine Person, mit Blick auf die Personenfreizügigkeit (Bilaterales Freizügigkeitsabkommen FZA), keine Bewilligung.

Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)

Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung (und somit den Ausweis B) als Aufenthalter in der Schweiz haben Personen, welche sich mit bestimmtem Zweck und längerfristig hier aufhalten. Gültigkeit hat der Ausweis für 5 Jahre. Erteilt wird die Bewilligung B je nachdem ob eine Person einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht oder nicht. Bei Erwerbstätigkeit bekommt der Einreisende den Ausweis, wenn er einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen befristeten Vertrag mit mindestens 1-jähriger Anstellungsdauer nachzuweisen vermag. Möchte der Einreisende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so hat nur Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B, wenn die betroffene Person genügend finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen kann. Nach Ablauf der 5-jährigen Bewilligungsdauer wird, bei Weiterbestehen der notwendigen Voraussetzungen, die Bewilligung abermals für 5 Jahre verlängert.

Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) als unbefristete Erlaubnis erhalten Ausländer erst, wenn sie sich während 5 oder 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (mit Ausweis B). Nach 5 Jahren wird die Bewilligung denjenigen Gesuchsteller erteilt, die aus den «alten» 15 EU-Staaten stammen. EU Angehörige neuerer Staaten erhalten die Niederlassungsbewilligung hingegen erst nach Ablauf von 10 Jahren. Die Niederlassungsbewilligung C ist automatisch und voraussetzungslos zu erteilen. Es kann auf die oben gemachten Ausführungen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) verwiesen werden. Bei der Niederlassungsbewilligung, als auch bei der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung ist die Mobilität der Bewilligungsinhaber in der Schweiz gewährleistet.

Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci)

Familienangehörigen (das heißt Ehegatten und Kinder bis zum 25. Altersjahr) von Beamten, Mitgliedern ausländischer Vertretungen sowie Mitgliedern von zwischenstaatlichen Organisationen, steht ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci) zu. Die Dauer der Bewilligung ist dabei jedoch abhängig von der Dauer der Hauptbewilligung (beispielsweise der Bewilligung des Beamten oder Mitglieds einer ausländischen Vertretung). Diplomaten und sonstige Mitglieder ausländischer Vertre-tungen verfügen über einen speziellen Aufenthaltsstatus nach Völkerrecht gemäss dem Wiener Überein-kommen über diplomatische Beziehungen.

Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)

Grenzgänger als Inhaber dieser besonderen Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) können Personen sein, welche in einem EU/EFTA Staat Aufenthalt/Wohnsitz haben, jedoch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Notwendig dabei ist die Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz mindestens einmal pro Woche. Diese Bewilligung wird analog der Aufenthaltsbewilligung B erteilt, wenn eine Person einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder länger als 1 Jahr dauernden Arbeitsvertrag nachzuweisen vermag. Die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung beträgt diesfalls 5 Jahre. Gesetz den Fall der Arbeitsvertrag ist auf eine Dauer von unter 1 Jahr begrenzt, so dauert die Grenzgängerbewilligung solange wie der Arbeitsvertrag, wobei eine Anstellung unter 3 Monaten Dauer lediglich ein Meldeverfahren abverlangt.

Die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung

Regeln für Personen ohne Erwerbstätigkeit

Rentner, Studierende oder Privatiers, welche ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, ohne hierzulande einer Arbeit nachzugehen (Regeln für Personen mit Erwerbstätigkeit siehe nachfolgender Abschnitt), müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft in der Schweiz in ihrer Wohngemeinde anmel-den. (Achtung, gemäss Freizügigkeitsabkommen FZA keine Bewilligungs- und Meldepflicht, wenn weniger als 3 Monate Aufenthalt vorgesehen sind). Mit der Anmeldung kann unter Vorweisung eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit (Ausweis B) beantragt werden. Notwendig nachzuweisen ist hingegen das Vorhandensein von genügend finanziellen Mitteln sowie einer Kranken- und Unfallversicherung zwecks Vermeidung einer allfälligen Sozialhilfeabhän-gigkeit. Genügend finanzielle Mittel liegen dann vor, wenn ein Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe (oder ein Rentner keine Ergänzungsleistungen) beantragen könnte. Für weitere Informationen sollten die Betroffenen sich an die kantonalen Migrationsbehörden wenden sowie SKOS-Richtlinien beach-ten. Ferner ist unbedingt zu beachten, dass bei einem Aufenthalt ab 3 Monaten in der Schweiz eine obliga-torische Krankenpflegeversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse abzuschließen ist.

Regeln für Personen mit Erwerbstätigkeit

Gesetz den Fall, die einreisende Person strebt eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz an, so ist folgendes Vorgehen zu beachten: Die Aufenthaltsbewilligungen werden an Erwerbstätige dann erteilt, wenn die betrof-fenen Personen innert 14 Tagen nach der Ankunft in der Schweiz und insbesondere vor Stellenantritt bei den Wohnsitzgemeinden um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht. Dabei vorzulegen sind insbesondere ein gültiges Identifikationsdokument sowie eine Einstellungserklärung des künftigen Arbeitgebers oder aber den Arbeitsvertrag mit exakter Angabe des Arbeitspensums sowie der Dauer des Vertrages. Etwas anders gestaltet sich naturgemäß das Vorgehen bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Diesfalls gelangen die Bescheinigungsdokumente der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (HR-Eintrag sowie Grün-dungskapital) zur Anwendung. Offensichtlich scheint daher auch die Schlussfolgerung, dass die betroffene Person erst nach erteilter Bewilligung die Erwerbstätigkeit aufnehmen darf. Ferner kann die Behörde in diesem Rahmen jederzeit die existenzsichernde Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit überprüfen. Ist eine solche existenzsichernde Erwerbstätigkeit nicht mehr gewährleistet und bestehen keine anderwei-tigen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts, kann die betroffene Person die Aufenthaltsbewilligung verlieren.

Als Nebenbemerkung wird in diesem Kontext angefügt, dass die zurzeit polarisierende Frage betreffend Ausgestaltung des Rahmenabkommens über flankierende Massnahmen zwischen der Schweiz und EU eine andere Thematik beschlägt: Dabei geht es massgeblich um die 8-tägige Meldefrist der ausländischen Unternehmungen vor Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, welche in die Schweiz Arbeiter ent-senden, respektive in der Schweiz ausländische Arbeitnehmer beschäftigen. Diese flankierenden Massnah-men sollen die durch die Personenfreizügigkeit erhöhte Gefahr von Lohndumping vermeiden. Diese Frage betrifft jedoch die ausländischen Unternehmungen als Arbeitgeber und nicht die einzelnen Arbeitnehmer und deren Aufenthaltsstatus in der Schweiz.

Fazit

Die Darstellung zeigt, dass aufgrund des bilateralen Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz Vieles im Hinblick auf die Mobilität sowie Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung vereinfacht wurde. Nichtsdestotrotz liegt eine stattliche Anzahl von unterschiedlichen Bewilligungsarten vor, welche den Bewilligungsprozess nicht einfach machen. Personenfreizügigkeit heisst somit nicht, dass die Schweizer Behörden die Zugänge und Aufenthalte von EU/EFTA Bürger nicht mehr kontrollieren und steuern. Die administrativen Regeln sind und bleiben zu beachten.

Haben Sie Fragen?
Autoren
:
Viktor Bucher
Tags:
Einkommenssteuern
Ansiedlungen