9.11.2016

Pauschalsteuern im Ansiedlungsland Schweiz (2016)

«Pauschalbesteuerung» steht für ein Besteuerungssystem, welches es ausländischen natürlichen Personen ermöglicht, die Steuerpflicht in der Schweiz ausserhalb des ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuersystems zu entrichten.

Mit der «Pauschalbesteuerung» sollen vermögende ausländische Personen motiviert werden, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen und bildet damit ein wichtiges Element im internationalen Steuerwettbewerb für natürliche Personen. Ähnlich vereinfachte Bemessungsgrundlagen für natürliche Personen kennen nebst der Schweiz u.a. auch das Fürstentum Liechtenstein, Grossbritannien, Österreich und Malta.

Mit den Schlagworten «Ansiedlung» und «Sonderbehandlung» steht dieses Steuersystem heute eher Abseits der politischen und steuerrechtlichen Grosswetterlage und wurde in den letzten Jahren auf kantonaler und auch auf Bundesebene immer wieder zur Disposition gestellt. Das Schweizer Volk hat schlussendlich mit der Abstimmung vom 30. November 2014 das System bestätigt und den Willen bekundet, dass unser Land für vermögende ausländische Personen ein attraktives «Ansiedlungs-Land» bleiben soll.

Auf kantonaler Ebene haben aber die Kantone Zürich, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Landschaft und Basel-Stadt das System der Pauschalbesteuerung abgeschafft. Für natürliche Personen, welche das System der Pauschalbesteuerung wählen möchten ist die Wohnsitznahme in unserem Land damit eingeschränkt - die Schweiz ist für diese ganz speziellen Steuerpflichtigen etwas kleiner geworden.

Pauschalbesteuerte werden bezüglich der Einkommenssteuer nach dem objektiv feststellbaren Aufwand, beziehungsweise gemäss ihrem Lebensaufwand besteuert, wobei neu eine minimale Einkommensgrösse auf Bundes- wie auf kantonaler Ebene festgelegt wurde.

Damit die Pauschalbesteuerung beansprucht werden kann, müssen gemäss Art. 14 DBG kumulativ folgende Voraussetzungen (bei Ehegatten separat) erfüllt sein:

  • Die natürliche Person darf nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen;
  • Die natürliche Person muss in der Schweiz erstmals (oder nach 10-jähriger Abwesenheit) unbeschränkt steuerpflichtig werden; und
  • Die natürliche Person darf in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Im Nachfolgenden wird gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a – c DBG für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Rahmen des steuerbaren «Pauschaleinkommens» festgelegt. So soll das steuerbare Einkommen mindestens das 7-fache der Wohnkosten oder für Personen, welche in einem Hotel residieren, das 3-fache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung ausmachen. In jedem Fall wird bei der direkten Bundessteuer aber ein Einkommen von mindestens CHF 400'000 veranlagt.  

Kreisschreiben Nr. 44 der ESTV zur Pauschalbesteuerung gemäss DBG

Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a StHG sind die Kantone ebenfalls verpflichtet eine minimale Bemessungsgrundlage festzulegen, wobei sie in der Festlegung der Höhe frei sind. Durch die anhaltende Diskussion und die gesetzliche Änderung durch das Steuerharmonisierungsgesetz haben alle Kantone, welche die Pauschalbesteuerung noch kennen, die Bestimmungen für die Pauschalbesteuerung angepasst. In der Regel werden CHF 400'000 bis 700'000.- Franken Einkommensgrösse als minimale Basis für die Steuerbemessung angenommen. Auf kantonaler Ebene ist auch noch die Bemessung der Vermögenssteuer zu klären. Für die Grundlage der Vermögenssteuer wurde in den meisten Kantonen das 20-fache der Einkommenspauschale festgelegt.

Auch wenn die natürlichen Personen in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, werden diesen Personen in der Schweiz zusätzlich als Nichterwerbstätige AHV-pflichtig, solange sie das Rentenalter von 65 Jahre für Männer und 64 Jahren für Frauen noch nicht erreicht haben. Die Basis für die Berechnung der AHV-Pflicht bildet bei den Nichterwerbstätigen das steuerlich ausgewiesene Vermögen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung für die Berechnung des steuerbaren Vermögens bei den Pauschalbesteuerten erreichen diese Personen in aller Regel ein Vermögen von mehr als CHF 8.4 Mio, was dazu führt, dass der maximale Jahresbeitrag für Nichterwerbstätige von CHF 23'900 an die AHV einbezahlt werden muss.

Die natürlichen Personen, welche das Regime der Pauschalbesteuerung beanspruchen, wohnen nicht gleichmässig über das ganze Land. Es gibt Kantone, welche als Hotspot für die Pauschalbesteuerung bezeichnet werden können. Es sind vor allem die Kantone der französischsprachigen Schweiz, welche am meisten pauschalbesteuerte Personen beherbergen.

Fazit

Seit Jahrzehnten hat sich die Schweiz als attraktiver Wohnort für vermögende Personen etabliert. Neben der politischen Stabilität, der Rechtssicherheit, der landschaftlichen Schönheit und kulturellen Vielfalt ist das steuergünstige Klima sicher auch ein wichtiger Eckpfeiler dieses Erfolges. Das System der Pauschalbe-steuerung bildet dabei einen wesentlichen Vorteil im internationalen Steuerwettbewerb für natürliche Personen. Mit der Anpassung der Regeln für die Pauschalbesteuerung hat die Schweiz mit Augenmass auf die Veränderung in der politischen Beurteilung von Steuerfragen reagiert und damit die Stellung als «Ansiedlungsland für natürliche Personen» bekräftigt.

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Autoren
:
Viktor Bucher
Livio Bucher
Tags:
Steuerplanung
Einkommenssteuern
Ansiedlungen