Holdingspaltung

Die im Zuge des Bundesgerichtsurteils vom 11. März 2019 (2C_34/2018) gelockerte Steuerpraxis bei Spaltungen von Holdinggesellschaften ist seit dem 1. Februar 2022 im neuen Kreisschreiben der ESTV Nr. 5a betreffend Umstrukturierungen dargestellt. Eine gewinnsteuerneutrale Holdingspaltung kann es einer natürlichen Person als Anteilsinhaberin ermöglichen, einen steueroptimierten privaten Kapitalgewinn zu erzielen und ist daher auch für eine Nachfolgeregelung eine interessante Steuerplanungsstrategie. Unser Blogbeitrag vermittelt einen Überblick über die Voraussetzungen zur derzeit geltenden Praxis und illustriert die Vorteile, welche mit diesem neuen Instrument für die Nachfolgeplanung einhergehen.

Allgemein: Spaltung im Umstrukturierungsrecht

Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. den analogen Bestimmungen in den kantonalen Steuergesetzen werden stille Reserven einer juristischen Person im Fall einer Spaltung nicht besteuert, soweit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Steuerpflicht besteht in der Schweiz fort;
  • die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte werden übernommen;
  • ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe werden übertragen;
  • die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen führt einen Betrieb oder Teilbetrieb weiter (sog. doppeltes Betriebserfordernis).

Speziell: Betriebserfordernis bei Holdinggesellschaften

Zu beachten ist, dass das Halten und Verwalten von Wertschriften, die lediglich der Anlage von eigenem Vermögen dient, gemäss Praxis auch bei einem grossen Vermögen grundsätzlich keinen Betrieb darstellen. Nach geltender Praxis müssen vielmehr folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden, damit aus Sicht des Umstrukturierungsrechts ein «Holdingbetrieb» besteht:

  • Beteiligungen sind wertmässig hauptsächlich solche an aktiven Gesellschaften;
  • Beteiligungen stellen generell mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaften dar oder bieten auf andere Weise die Möglichkeit, massgebende Kontrolle zu übernehmen (z.B. durch entsprechende Aktionärsbindungsverträge);
  • Holdinggesellschaften übernehmen nach der Spaltung eine Holdingfunktion durch eigenes Personal oder beauftragte Personen (strategische Führung, Koordination der Unternehmenstätigkeit mehrerer Tochtergesellschaften);

Wenn ein eigentlicher Holdingbetrieb auf Stufe der Holdinggesellschaft für die Zwecke der steuerneutralen Spaltung nicht möglich ist, da die Holdinggesellschaft z.B. kein eigenes Personal hat, kann ein Betriebserfordernis neu im Sinne des neuen Bundesgerichtsurteils vom 11. März 2019 auch auf Stufe der aktiven Gesellschaft, an welcher die Holdinggesellschaft beteiligt ist (sog. «operativer Betrieb»), erfüllt werden (Anwendung des Transparenzprinzips). Dieses Prinzip ist dann erfüllt, wenn die Holdinggesellschaften nach der Spaltung je eine Beteiligungsquote von mehr als 50 Prozent der Stimmen an einer aktiven Gesellschaft halten. Der von der aktiven Gesellschaft geführte operative Betrieb lässt sich in diesem Fall basierend auf dem Transparenzprinzip vollständig der Holding zurechnen. Für die Beurteilung des sog. operativen Betriebs ist primär die stimmrechtsmässige Beherrschung massgebend. D.h., dass selbst dann, wenn die rechnerische indirekte Kapitalbeteiligung die 50%-Schwelle nicht erreicht, eine aktive Gesellschaft, die über eine einzelne oder mehrere Zwischenholdings indirekt stimmrechtsmässig kontrolliert wird, für die Zwecke eines operativen Betriebs der Holding zugerechnet werden kann.

Fallbeispiel

Sachverhalt

X (Wohnsitz Zug) ist Alleinaktionär der X Holding AG mit Sitz im Kanton Zug. Die X Holding AG ist wiederum Alleinaktionärin der operativen A AG. Der Verkehrswert der A AG beziffert sich auf CHF 5m, während der korrespondierende Buchwert (=Gewinnsteuerwert) der Beteiligung bei der X Holding AG CHF 3m beträgt. Zudem weist die X Holding AG eine Beteiligung von 20 Prozent an den Produktionsgesellschaften B AG und C AG auf. X findet für die A AG den Käufer A, der ihm den Verkehrswert von CHF 5m bietet.

Frage

Was sind die Steuerfolgen, wenn die X Holding AG die Beteiligung zuerst auf eine neue Holdinggesellschaft abspaltet und X diese Beteiligung an den Dritten A verkauft (Variante 1) gegenüber einem direkten Verkauf durch die X Holding AG (Variante 2)?

Antwort

Variante 1

Die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Spaltung nach DBG bzw. gemäss den analogen Bestimmungen im Zuger Steuergesetz und damit auch das doppelte Betriebserfordernis sind vorliegend erfüllt. Aufgrund dessen, dass die X Holding AG nach wie vor zweiqualifizierende Beteiligungen hält, bleibt ein sog. «Holdingbetrieb» in der X Holding AG weiterhin bestehen. Die Y Holding AG weist dagegen einen «operativen Betrieb» auf, da die Beteiligungsquote an der aktiven A AG mit operativem Betrieb mehr als 50 Prozent der Stimmen beträgt (Anwendung des Transparenzprinzips).

In Bezug auf die Gewinnsteuer kann die Spaltung somit neutral erfolgen, wobei auch keine Veräusserungssperrfrist auferlegt wird. Durch die nachfolgende Veräusserung der Y Holding AG realisiert X mithin einen privaten Kapitalgewinn, womit die CHF 5m ihm zu 100%, d.h. steuerfrei, zufliessen.

Variante 2

Der Beteiligungsverkauf an Y unterliegt auf Stufe der die X Holding AG in der Differenz zwischen Gewinnsteuerwert und Verkaufspreis den Gewinnsteuern, wobei bei Anwendung des Beteiligungsabzugs eine netto null Besteuerung resultiert. Die Rückführung des Verkaufsgewinns in der Differenz zwischen Buchwert von CHF 3m und Verkaufspreis von CHF 5m (d.h. rund CHF 2m) unterliegt jedoch auf Stufe von X den Einkommenssteuern, wobei vorliegend das Teilbesteuerungsverfahren zur Anwendung kommt (d.h. Besteuerung auf Stufe Bund von 70% bzw. auf Stufe des Kantons Zug von 50%). Die Ausschüttung des Gewinns aus Beteiligungsverkaufs führt damit zu einer Einkommenssteuerlast bei X von total ca. CHF 270'000. Die auf der Ausschüttung zu erhebende Verrechnungssteuer von 35% wird an die Einkommenssteuerlast angerechnet bzw. ihm rückerstattet, solange die Dividende ordentlich deklariert wird.

Fazit

Die über die Rechtsprechung eingeführte gelockerte Praxis bei der Holdingspaltung erleichtert steueroptimale Beteiligungsveräusserungen und damit auch die Nachfolgeplanung von KMU mit verschiedenen operativen Betrieben. Das vereinfachte Fallbeispiel zeigt auf, dass die Differenz zu einem einfachen Direktverkauf durch die Holdinggesellschaft erheblich ist. Zu beachten bleibt, dass in der Situation, wo der Käufer die Beteiligung über eine eigene Akquisitionsgesellschaft erwirbt, im Falle der Holdingspaltung der Tatbestand der indirekten Teilliquidation stets zu beachten ist. Auch hier stehen den Steuerpflichtigen jedoch über die Gestaltung der Spaltungsbilanzen Planungsmöglichkeiten offen.