Kryptowährungen und Steuern – Update 2022
Im Gleichschritt mit den Kursexplosionen bei vielen Kryptowährungen sind über die letzten Jahre viele neue blockchainbasierte Projekte und Anwendungen entstanden. Allen voran dezentrale Finanzdienstleistungen (kurz: DeFi) und die digitale Abbildung von Vermögenswerten durch sog. NFT-Token erfreuen sich aktuell grosser Beliebtheit. So z.B. versteigerte das Auktionshaus Cristie’s im März 2021 das Digitalwerk «Everydays: The First 5000 Days» des Künstlers Beeple als NFT für eine Rekordsumme von mehr als 69 Millionen USD.
Um der rasanten Entwicklung im Bereich der Kryptowährungen Rechnung zutragen, veröffentlichte die ESTV am 27. August 2019 erstmals ein Arbeitspapier zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und ICOs. Bereits im Dezember 2021 wurde eine überarbeitete Version publiziert. Leider sind auch Stand heute noch viele Fragen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen ungeklärt, was für viele Investoren gefühlt mit grosser Rechtsunsicherheit verbunden ist. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über den Stand der Behandlung von Kryptowährungen im steuerlichen Umfeld.
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1 Wie funktioniert eine «Blockchain»?
Wichtigster Bestandteil einer Blockchain sind Transaktionen. Häufig geht es um den Transfer von Vermögenswerten. Eine (Zahlungs-) Token Transaktion läuft vereinfacht dargestellt wie folgt ab:
Angenommen Alice (Owner 1) hat 5 Zahlungs-Token und möchte diese an Bob (Owner 2) senden. Dafür muss sie in ihrem Wallet die Empfängeradresse (vergleichbar mit einer IBAN-Nummer) von Bob eingeben und anschliessend auf Senden drücken. Dadurch wird im Netzwerk eine Transaktionsnachricht bzw. ein Zahlungsauftrag zur Umbuchung von 5 Token mit einem Input und einem Output erstellt. Der Input referenziert auf das Guthaben von Alice, wird digital signiert und bei der Empfängeradresse von Bob gutgeschrieben. Sobald sich Bob anhand seines Schlüsselpaares (Private- und Public-Key) und einer Wallet Zugang zu seiner Empfängeradresse verschafft hat, kann er über die empfangenen Token verfügen.
Wenn Bob nun von Charlie (Owner 3) einen Kaffee für 3 Token kaufen möchte, so muss er dafür die Empfängeradresse von Charlie in seiner Wallet eingeben und auf Senden drücken. Dadurch wird wiederum eine Transaktionsnachricht erstellt, bestehend aus einem Input und zwei Outputs. Der erste Output enthält die Zahl 3 und die Empfängeradresse von Charlie. Der zweite Output enthält die Zahl 2 und Bobs eigenen Public Key. Er überweist also 2 der überwiesenen 5 Token an sich selbst. Analog gibt es eine Transaktion mit zwei Inputs und einem Output, wenn Charlie aus unterschiedlichen Quellen je 2 und 3 Token erhalten hat und nun 5 an Dave überweisen will.

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Vereinfacht gesagt sind Token Transaktionen also nichts Anderes als die Referenzierung eines unverbrauchten Guthabens, verbunden mit dessen Zuordnung an einen neuen Empfänger. Der Empfänger wiederum referenziert den ihm zugewiesenen Betrag als unverbrauchtes Guthaben und kann darüber verfügen, wodurch eine Art Stammbaum der Token entsteht.
Die Datenstruktur, welche ein verlässliches dezentrales Archiv aller vergangenen Transaktionen bildet, heisst Blockchain. Wie es der Name schon verrät, handelt es sich bei der Blockchain um eine Verkettung von Transaktionsblöcken. Damit Transaktionsblöcke verkettet werden können, referenziert der neue Block immer auf die Identifikationsnummer (Hashwert) des Vorgänger-Blocks, wodurch eine fälschungsresistente Art der Registerführung gewährleistet wird.
Da bei einem offenen dezentralen Netzwerk grundsätzlich jede Person an der Erstellung und Verkettung neuer Blöcke mitwirken kann, wird ein Konsensprotokoll benötigt, welches die Erstellung der Blöcke koordiniert und eine widersprüchliche Registerführung verhindert. Technisch betrachtet können neue Blöcke in einem dezentralen Netzwerk viel schneller erstellt werden, als sich das Netzwerk auf einen eindeutigen Zustand der Guthabensverteilung einigen kann. Entsprechend sorgt das Konsensprotokoll dafür, dass die Erstellung von Blöcken künstlich begrenzt wird, so dass sich das Netzwerk zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf einen eindeutigen Zustand der Guthabensverteilung einigen kann.
Stand heute haben sich folgende Konsensmechanismen etabliert: Proof-of-Work (PoW) und Proof-of-Stake (PoS). Beim PoW Konsensmechanismus können sog. Miner einen erstellten Block nur dann mit der Blockchain verketten, wenn sie einen Arbeitsnachweis in Form von Rechenleistung erbringen. Bei Bitcoin zum Beispiel ist das Konsensprotokoll so festgelegt, dass das gesamte Netzwerk im Durchschnitt alle zehn Minuten einen neuen Block produziert. Für jeden gültig erstellten Block erhalten die Miner einen sog. Block Reward (bei Bitcoin aktuell 6.25 Bitcoin pro Block). Nebst den Block Rewards werden die Miner auch an den im erstellten Block befindenden Transaktionsgebühren beteiligt.
Beim PoS Konsensmechanismus können sog. Validatoren einen erstellten Block nur dann mit der Blockchain verketten, wenn sie einen Anteilsnachweis in Form von Reichtum (dem «Stake») erbringen. Der Anteilsnachweis wird von den Validatoren erbracht, indem sie Token in einer Wallet halten und hinterlegen. Grundsätzlich kommt jeder Besitzer eines Tokens zur Validierung bzw. Erstellung eines Blocks in Frage. Die Auswahl erfolgt durch einen Algorithmus, welcher Einflussgrössen wie etwa Alter der Coins, Anzahl der Coins und Zufall berücksichtigt. Die Auswahl wird jedoch durch die Menge an bereitgestellten Token beeinflusst: je mehr Token auf einem Wallet liegen, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass man als Validator für die Erstellung eines Blocks ausgewählt wird. Sobald die Validierung abgeschlossen ist, bekommt der Validator für das Bereitstellen der Token einen sog. Staking Reward. Dieser Staking Reward fällt je nach Blockchain unterschiedlich hoch aus. So z.B. beträgt der Staking Reward auf Ethereum 2 aktuell rund fünf Prozent pro Jahr.
Für mehr Informationen zum Thema Staking und die damit verbundenen steuerlichen Implikationen, siehe unseren Blogbeitrag vom 27. Januar 2022.
2 Token-Systematik
In Ihrem Arbeitspapier zu Kryptowährungen und ICOs vom 27. August 2019 unterscheidet die ESTV – basierend auf der Wegleitung der FINMA vom 16. Februar 2018 – funktional zwischen Zahlungs-Token, Anlage-Token und Nutzungs-Token:
- Zahlungs-Token: Der Kategorie Zahlungs-Token werden Token zugeordnet, die als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen akzeptiert werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen sollen. Bei den meisten Kryptowährungen handelt es sich um Zahlungs-Token. Die prominentesten Kryptowährungen bzw. Zahlungs-Token sind Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Ripple (XRP) und Cardano (ADA). Ihr Wert ergibt sich einzig aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage;
- Nutzungs-Token: Der Kategorie Nutzungs-Token werden Token zugeordnet, die Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermitteln sollen, welche auf oder unter Benutzung einer Blockchain-Infrastruktur erbracht werden. Bekanntestes Beispiel für einen Nutzungs-Token ist der Filecoin (FIL). Filecoins können genutzt werden, um dezentrale Datenspeicherkapazität in Form eines Cloud-Storage-Services – gleich wie bei Amazon Web Services oder Cloudflare – zu erwerben. Insgesamt sind Nutzungs-Token jedoch eher eine Randerscheinung;
- Anlage-Token: Der Kategorie Anlage-Token gehören Token an, die Vermögenswerte repräsentieren. Solche Token können insbesondere eine schuldrechtliche Forderung gegenüber dem Emittenten oder ein Mitgliedschaftsrecht im gesellschaftsrechtlichen Sinne darstellen. Stand heute lassen sich Anlage-Token in die folgenden drei Unterkategorien einteilen:
- Fremdkapital-Token
- Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage
- Anlage-Token mit Beteiligungsrechten
Es gibt aber auch hybride Token, welche Merkmale von mehreren der oben aufgeführten Kategorien aufweisen. Bei solchen hybriden Formen zeigen sich Schwächen und Unklarheiten des Finma-Modells. Zudem unterscheidet das Finma-Modell bei den Anlagetoken nicht zwischen relativen und absoluten Rechten (konkret: ob eine Forderung oder bspw. Eigentum übertragen wird).
3 Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Jeder Token vermittelt je nach seiner Funktion ganz unterschiedliche Rechtsansprüche. Um die steuerlichen Implikationen zu bestimmen, muss daher jeder Token individuell betrachtet und beurteilt werden.
Im Folgenden konzentrieren wir uns aber auf die steuerliche Behandlung von Zahlungs-Token wie Bitcoin, Ether, Cardano etc.
3.1 Bei natürlichen Personen
3.1.1 Variante 1: Kaufen und Verkaufen von Zahlungs-Token
3.1.1.1 Vermögenssteuer
Allgemein gilt, dass Zahlungs-Token den zivilrechtlichen Sachbegriff erfüllen und somit als steuerbare Vermögenselemente qualifizieren und als solche entsprechend in der Steuererklärung zu erfassen sind. Der Kanton Zürich, der Kanton Zug und der Kanton Luzern sind sich über die steuerliche Behandlung von Zahlungs-Token bei natürlichen Personen einig. Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter «übrige Guthaben» zu deklarieren. Dazu soll ein Ausdruck der «Wallet» mit Stand per Ende der Steuerperiode beigelegt werden.
Seit dem 31.12.2015 ermittelt die ESTV für gewisse Zahlungs-Token einen für die Vermögenssteuer massgebenden Wert, indem sie jeweils per Jahresende den Durchschnitt aus verschiedenen Preisen errechnet und den ermittelten Jahresendsteuerkurs in den «Kurslisten Devisen – Banknoten» betreffend die direkte Bundessteuer publiziert. Die Kursliste der ESTV dient den veranlagenden kantonalen Steuerbehörden als Empfehlung, wird von den Kantonen aber in der Praxis ausnahmslos akzeptiert und angewendet. Die Jahresendsteuerkurse der ESTV basieren auf dem Durchschnitt von verschiedenen Börsen. Damit den teilweise beträchtlichen Tageskurs-Differenzen Rechnung getragen wird, wird der höchste und der tiefste Kurs jeweils nicht in die Berechnung aufgenommen. Per 31.12.2021 enthielt die Kursliste bereits über 30 Zahlungs-Token.
Kryptowährungen, für welche die ESTV kein Jahresendsteuerkurs festgelegt hat, sind je nach Kanton unterschiedlich zu bewerten. Im Kanton Zürich z.B. sind sie zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren. Im Kanton Luzern hingegen sollen Zahlungs-Token ohne publizierten Jahresendsteuerkurs zum Kaufpreis deklariert werden, wobei vereinzelt aufgrund fehlenden Handels gar ein Abschlag von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden kann.
3.1.1.2 Einkommenssteuer
Das Kaufen und Verkaufen von Zahlungs-Token führt bei natürlichen Personen in der Regel zu keinem steuerbaren Einkommen, da Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen bekanntlich steuerfrei und Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich sind. Sofern die Tätigkeit des Investors jedoch über die reine private Vermögensverwaltung hinausgeht und somit eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die erzielten Kapitalgewinne steuerbar, die Verluste steuerlich abzugsfähig und Kursschwankungen nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen.
Somit kommt der Abgrenzung zwischen steuerfreier privater Vermögensverwaltung und steuerbarem gewerbsmässigen Handel von Zahlungs-Token grosse Bedeutung zu. Gemäss Bund und Kantone erfolgt die Abgrenzung sinngemäss auf Grundlage des KS Nr. 36 der ESTV betreffend den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Zur Abgrenzung im Einzelnen, siehe unseren Blogbeitrag vom 27. Januar 2022.
3.1.2 Variante 2: Staking, Lending und Liquidity Mining
3.1.2.1 Vermögenssteuer
Zahlungs-Token die gestakt, verliehen oder im Rahmen von Liquidity Mining zur Verfügung gestellt werden, stellen ebenfalls steuerbare Vermögenselemente dar. Entsprechend sind sie in der Steuererklärung im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu erfassen. Die Bewertung der gestakten, verliehenen oder im Rahmen von Liquidity Mining zur Verfügung gestellten Zahlungs-Token erfolgt gleich wie bei Variante 1: Grundsätzlich sind sie zum Jahresendsteuerkurs gem. Kursliste der ESTV zu bewerten. Wurde für den entsprechenden Zahlungs-Tokenke in Jahresendsteuerkurs publiziert, so ist der Token – je nach Kanton – zum Verkehrs- oder Anlagewert zu bewerten.
3.1.2.2 Einkommenssteuer
Über die steuerliche Qualifikation von Erträgen aus Staking, Lending und Liquidity Mining haben sich Bund und Kantone lange nicht geäussert. Im Dezember 2021 hielt die ESTV erstmals öffentlich fest, dass dezentrale Vermögenserträge wie Zinsen aus Guthaben zu qualifizieren und entsprechend als steuerbares Einkommen zu versteuern sind. Damit bestätigt sie die ohnehin schon geltende Praxis in den Kantonen. Mehr Informationen zur steuerlichen Qualifikation von Erträgen aus Staking, Lending und Liquidity Mining finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 27. Januar 2022.
Wie Kryptowährungen für die Zwecke der Einkommenssteuer zu bewerten sind, dazu haben sich die schweizerischen Steuerbehörden – im Gegensatz zur Bewertung für die Zwecke der Vermögenssteuern – ebenfalls lange nicht geäussert. Im Dezember 2021 hat die ESTV erstmals festgehalten, dass für die Deklaration der Werte im Rahmen der Einkommenssteuern die allgemeinen Regeln über Bestimmung des Wertes am Stichtag und die Ermittlung eines allfälligen Fremdwährungskurses gelten. Grundsätzlich sind Erträge aus Staking, Lending und Liquidity Mining also – analog den Fremdwährungen – im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten, wobei die Kantone auch Bewertungen zum Monats- oder Jahresmittelkurs akzeptieren. Mehr Informationen zur steuerlichen Bewertung von Erträgen aus Staking, Lending und Liquidity Mining finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 27. Januar 2022.
Für die einkommenssteuerrechtliche Erfassung von Erträgen aus Staking, Lending und Liquidity Mining haben sich in der Praxis Softwarelösungen wie z.B. Koinly etabliert. Sämtliche Blockchain-Wallets und Trades können mit der Software von Koinly verbunden und in einem Steuerreport zusammengeführt werden.
Schliesslich sollte man beim Betreiben von Staking, Lending und Liquidity Mining immer auch die latente Gefahr einer allfälligen Umqualifikation zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Auge behalten. Mehr Informationen zu den steuerlichen Gefahren und Folgen einer allfälligen Umqualifikation finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 27. Januar 2022.
3.2 Bei Unternehmen
Bei Unternehmen ist es aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips für die steuerliche Behandlung von Bedeutung, wie man die Kryptowährungen verbucht. Offizielle Regeln gibt es dazu derzeit noch nicht. Weder das OR, das Swiss-GAAP-FER, noch das amerikanische (US-GAAP) oder das internationale Regelwerk (IFRS) legten sich bisher in dieser Frage fest. Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten: Die Verbuchung als Bargeld, als Wertschriften, als Vorräte oder als immaterielle Vermögenswerte.
Die meisten Experten lehnen die Verbuchung von Zahlungs-Token als Bargeld ab, da es sich bei Zahlungs-Token nicht um gesetzliche Zahlungsmittel bzw. Fremdwährungen handelt. ExpertSuisse hält in ihrem Positionspapier vom 30. April 2019 fest, dass Zahlungs-Token durchaus als Wertschriften qualifizieren und entweder zu den Anschaffungskosten oder beobachtbaren Marktpreisen bewertet werden können. Sofern die operative Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hauptsächlich auf den Handel mit Zahlungs-Token ausgelegt ist, wie z.B. im Rahmen einer Broker-Tätigkeit, kann eine Klassifizierung als Vorräte durchaus sachgerecht sein. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass Zahlungs-Token auch als immaterielle Anlagen bilanziert werden können, sofern die Kriterien der Identifizierbarkeit, Nicht-Monetarität und Mangel an physischer Substanz bei langfristiger Halteintention vorliegen.
4 Schlussbemerkung
Die schweizerischen Steuerbehörden sind bemüht, der rasanten Entwicklung von Kryptowährungen Rechnung zu tragen und versuchen für die steuerpflichtigen Personen möglichst viel an Rechtssicherheit zu schaffen.
Dennoch gibt es noch einige offene Fragen, vor allem im Zusammenhang mit dezentralen Finanzdienstleistungen und sog. NFT-Token. Auch bei Unternehmen, welche Kryptowährungen halten, sind noch viele Fragen offen.
Im Zweifelsfall ist man am besten beraten, sich bei den Steuerbehörden persönlich Auskunft zu holen oder eine Steuerberaterin / einen Steuerberater heranzuziehen.
Auch die Politik hat gemerkt, dass es Handlungsbedarf gibt: Auf den 1. Februar 2021 sind die im Rahmen der DLT-Vorlage beschlossenen Änderungen im Obligationenrecht, im Bucheffektengesetz und im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht in Kraft getreten. Die Bestimmungen ermöglichen die Einführung von sog. Registerwertrechten (Art. 973d ff. n OR) und positionieren die Schweiz als attraktiven Standort im Bereich neuer Technologien.
Der Vorteil der Ausgabe von Wertschriften über eine DLT-basierte Infrastruktur als Registerwertrechte liegt vor allem darin, dass der Aktionär seine digitalen Aktien direkt selbst halten kann und die Transaktionskosten sinken. Die übrigen Bestimmungen der DLT-Vorlage sind per 1. August 2021 in Kraft getreten.
So verwirrend und ungeregelt das alles noch klingen mag, am Ende sind es aber klassische Steuerfragen (was muss wie steuerlich erfasst werden), die sich im Rahmen der Kryptowährung-Debatte einfach neu stellen.