Beim Erwerb eines Eigenheims sind Hypotheken wichtige Finanzierungselemente. Dabei existieren unterschiedliche Hypothekarmodelle. Eines davon ist die Festhypothek mit einem festen Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit. Mit der Festhypothek kann der Kreditnehmer sich vor steigenden Zinsen schützen, jedoch nicht von sinkenden Zinsen profitieren.
Für viele Grundeigentümer ist die steuerliche Handhabung des steuerbaren Eigengebrauch (besser bekannt als Eigenmietwert) eine lästige Angelegenheit und bildet Gegenstand von vielen öffentlichen Diskussionen und politischen Vorstössen. Der vorliegende Artikel geht nicht grundsätzlich auf das Thema ein, sondern beleuchtet Sonderfragen zur Besteuerung des Eigenmietwertes, welche immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden führen.
Urteil des Bundesgerichts 2C_891/2017 vom 21. August 2019: Am 30. Juni 2015 verkauften A. und B. die von ihnen am 12. Juni 2006 für CHF 1'011'000 erworbene Liegenschaft, eine 4.5-Zimmer-Maisonettwohnung in der Gemeinde C., zum Preis von CHF 1'420'000.
Im Urteil 2C_812/2018 vom 20. August 2019 geht es um ein Ehepaar, welches als selbständig-erwerbende Landwirte tätig ist. Sie sind einer von sieben Genossenschaftern der Milchgenossenschaft U. Die Genossenschaft verfügt weder über ein Grundkapital noch Anteilsscheine.
Mit Urteil BGer 2C_848/2018 vom 22. August 2019 hat die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz im Zusammenhang mit der Errichtung sowie Veräusserung von Stockwerkeigentumseinheiten 20 Veranlagungsverfügungen für einen Grundstückgewinn von gesamthaft CHF 1'975'342 gegenüber der Immobilien AG (Beschwerdeführer) erlassen.
A. erwarb im Jahr 2007 als 19-Jähriger ein Grundstück, welches er ohne Eigenmittel durch ein Darlehen von seiner Mutter (Fr. 250'000.--) und einer Hypothek von (Fr. 670'000.--) finanzierte. Weiter wurde ein weitestgehend fremdfinanzierter Umbau der Dachwohnung, welcher aufgrund der eigenen Bedürfnisse des A. erfolgte, vorgenommen.
Seit dem 1. Januar 2019 ist eine neue Regelung zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nach Art. 23 VStG in Kraft. Sofern der Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, findet das neue Recht auf sämtliche Ansprüche Anwendung, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind (Art. 70d VStG).
«Die (längst überfällige) Abschaffung der Heiratsstrafe»- seit der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 ist dieser Ausdruck allseits bekannt. Dessen Popularität hat seit der verlorenen Abstimmung keinen Einbruch erlitten und ist insbesondere seit dem 10. April 2019 wieder in aller Munde.
In den letzten Jahren wurde der Austausch von steuerlichen Informationen durch den Ausbau von bestehenden und der Schaffung von neuen Instrumenten massiv verstärkt. Das Ziel der internationalen Staatengemeinschaft ist die Verhinderung von Steuervorteilen in Folge bewusster Verheimlichung von Steuerdaten des einen Staaten gegenüber dem anderen Staat durch den Steuerpflichtigen.
Im März 2018, sowie im Juni 2018 hat das Bundesgericht zwei Entscheide betreffend die Steuerhoheit, respektive der Bestimmung des Steuerwohnsitz im interkantonalen Vergleich gefällt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
A mit Wohnsitz im Kanton Zürich begeht jeden Morgen den Arbeitsweg mit einer kurzen Fahrradfahrt von 8 Minuten bis zum örtlichen Bahnhof, um sodann den öffentlichen Verkehr bis zum Zielbahnhof zu benützen. Gesamthaft dauert der Arbeitsweg rund 35 Minuten. Trotz Verwendung eines Fahrrades wäre es dem Beschwerdeführer A auch möglich den Bus zu benützen oder gar zum Bahnhof zu spazieren.
Beschwerdeführer A, wohnhaft mit Ehefrau B im Kanton Freiburg, ist Vater des nicht gemeinsamen Sohnes E. Dieser wurde im September 1990 ge-boren. Im Jahre 2003 verpflichtete sich A in einem Unterhaltsvertrag monatlich einen Beitrag von Fr. 15‘000 zugunsten von E zu bezahlen bis dieser das 18. Altersjahr vollendet oder eine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hatte.
Das Ehepaar A.C. und B.C. hatte in der Steuerperiode 2013 steuerrechtlich relevantes Domizil in der Zürcher Gemeinde U. Zu Beginn desselben Jahres schlossen sie einen Vertrag betreffend eine noch zu überbauende Stockwerkeigentumsliegenschaft mit der E. AG und V. AG in der Gemeinde W. des Kantons Aargau.
Beschwerdeführerin A. verkaufte am 1. April 2008 eine von ihr selbst bewohnte Liegenschaft im Kanton Bern mit einem Gewinn von CHF 5‘733‘539. Die Besteuerung wurde jedoch aufgrund eines Erwerbes einer selbstgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton Genf aufgeschoben. Sodann verkaufte sie auch diese Ersatzliegenschaft im Juni 2010 und erwarb infolge kein neues Objekt.
Seit dem 1. Januar 2019 ist der neue Art. 23 VStG in Kraft, welcher die Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer grundlegend verändert hat. Für Verrechnungssteuerforderungen, welche vor dem 1. Januar 2014 entstanden sind, gilt aber noch das alte Recht bzw. die alte Rechtsprechung (siehe 2C_397/2017 vom 9. Mai 2019), welche im Folgenden erläutert wird.
A. (Beschwerdeführer) deklarierte in seiner Steuererklärung 2012 den Betrag von 14'677.45 Fr. als steuerbare Dividende aus seiner Beteiligung an der X. AG mit Sitz in Deutschland. Er deklarierte hingegen nicht die von der X. AG am 14. Mai 2012 und am 8. November 2012 an ihn ausgeschütteten Dividenden, welche aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft ausgeschüttet wurden.
Der Schweizerische Verband für Pferdesport beantragte für die Staats- und die direkte Bundessteuer der Perioden 2002 bis 2009 eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke (Art. 56 lit. g DBG). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verweigerte diese Befreiung und auch im Einspracheverfahren wich sie nicht von diesem Entscheid ab.
Die A. AG (inzwischen in Liquidation) verlegte per 2. Juli 2009 ihren statutarischen Sitz vom Kanton Luzern in den Kanton Zug, wobei eine Betriebsstätte in U., Kanton Luzern, verblieb. Für die Steuerperiode vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 deklarierte die A. AG in Liquidation gegenüber dem Kanton Zug einen steuerbaren Reingewinn von 26'395 Fr., wies die Steuerverwaltung jedoch nicht auf die Betriebsstätte im Kanton Luzern hin.
Der Beschwerdeführer X. lebte mehrere Jahre in einem Konkubinat. Im Rahmen dieses Konkubinats kaufte das Paar ein Grundstück und finanzierte den Kauf je zur Hälfte. Am 13. Mai 1998 wurde der Konkubinatspartnerin von X. durch notarielle Bescheinigung das Eigentum am Grundstück übertragen und X. erhielt ein Nutzniessungsrecht an «seiner» Hälfte des Grundstücks.
A.A. ist das einzige Verwaltungsratsmitglied der B.AG mit Sitz in U. Am 16. März 2005 wurde er mit seiner damaligen Ehefrau für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von 65'000 Fr. und einem steuerbaren Vermögen von 0 Fr. sowie für die direkte Bundessteuer 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von 59'400 Fr. nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
Die C. GmbH, Linz (Österreich) ersuchte im März 2009 die Steuerverwaltung des Kantons Wallis darum, die Post für ihre Mandantin (nachfolgend Steuerpflichtige) in Zukunft ihr direkt nach Linz (Österreich) zuzustellen, was die Steuerverwaltung des Kantons Wallis in der Folge auch tat.
Am 15. Februar 2017 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) in Kraft, welche eine Neuregelung der Verzugszinsen beim Meldeverfahren mit sich brachte.
A. deklarierte als Inhaber einer Einzelfirma für die Steuerperiode 2008 bei der Staats- und Gemeindesteuer, bzw. der direkten Bundessteuer im Wertschriftenverzeichnis insgesamt ca. 50 Darlehen mit einer Gesamtdarlehenssumme von über 30 Mio. Fr. und machte Abschreibungen in der Höhe von 690'063.05 Fr. geltend.
Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. waren während der Steuerperiode 2008 Eigentümer von mehreren Liegenschaften.
Das Bundesgericht hat im ersten Leitfall (Zürcher Fall) dem Beschwerdeführer, Eigentümer einer Liegenschaft, den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung bei Hypothekenauflösung gewährt.
Eine in Zürich ansässige Immobiliengesellschaft (nachfolgend X AG) verkaufte im Juni 2013 ein Grundstück zum Preis von 32'500'000.- an die Z AG. Kurz darauf stellt die X AG bei der Steuerbehörde ZH einen Antrag auf Aufschub der Grundstückgewinnsteuer aufgrund einer Ersatzbeschaffung.
Für die Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung hat sich ein unselbständig Erwerbender (nachfolgend Steuerpflichtige) im Jahre 2006 zusätzlich in eine Vorsorgestiftung eingekauft.
Der Steuerpflichtige X, geboren im Jahre 1959, ist am 30. September 2012 nach Israel ausgewandert, mit der Absicht sich dort niederzulassen. Zuvor lebte und arbeitete X in der Schweiz und zahlte regelmässig obligatorische Beiträge in eine Vorsorgestiftung.
Die im Kanton Zug ansässige X AG nahm in den Geschäftsjahren 1993 und 1995 eine erfolgswirksame Berichtigung des Buchwerts ihrer Beteiligung an der Y AG von gesamthaft CHF 45 Mio vor.
Die Europäische Kommission hat mit Entscheid vom 11. November 2009 einer schweizerischen AG eine Busse in der Höhe von 348'000 Euro auferlegt. Das Bundesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob diese Busse in der Schweiz von den Steuern abgezogen werden kann oder nicht.