Berufskostenabzüge in Zeiten von Corona – Update 2022
Das Modell «Homeoffice» hat sich während der Pandemie bewährt und dürfte auch in Zukunft vermehrt genutzt werden. Im folgenden Beitrag werden die Auswirkungen des «Homeoffice» auf die Berufskostenabzüge in der Steuerperiode 2021 beleuchtet. Dabei liegt der Fokus auf den Zentralschweizer Kantonen (LU, NW, OW, UR, SZ und ZG).
Nur der Kanton Schwyz hat seine Praxis zu den Auswirkungen der Covid-19 Massnahmen auf die Einkommenssteuer gegenüber dem Jahre 2020 für die Steuerperiode 2021 aktualisiert. Für die Kantone Nidwalden, Obwalden, Luzern, Zug und Uri findet die Steuerpraxis der Steuerperiode 2020 weiterhin Anwendung (siehe Blogbeitrag). Da sich die ESTV für die Zwecke der direkten Bundessteuer nicht geäussert hat, ist die jeweils kantonale Praxis massgebend.
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) publizierte zudem am 17.02.2022 eine Linksammlung zu den kantonalen Bestimmungen im Rahmen der Auswirkung der Covid-19 Pandemie auf die Berufskosten, worin Sie die relevanten Informationen für alle Kantone finden können.
Die abzugsfähigen Berufskosten werden in Fahrkosten, Verpflegungskosten, berufsbedingte Weiter- und Ausbildungskosten sowie übrige Berufskosten aufgeteilt. Die Steuerbehörden der Zentralschweizer Kantone haben im Grundsatz festgelegt, dass weiterhin die Berufskosten für die Steuerperiode 2021 entweder pauschal oder effektiv geltend gemacht werden können. Bei der pauschalen Lösung können die Berufskosten in Abzug gebracht werden, wie wenn sie ohne Covid-19-Massnahmen angefallen wären, was jedoch einen zusätzlichen, effektiven Abzug für das Arbeitszimmer bzw. EDV-Ausrüstung oder andere Covid-bedingte Mehrkosten ausschliesst. Bei Geltendmachung des Abzugs der effektiven «Homeoffice»-Kosten bzw. anderen Covid-bedingten Mehrkosten müssen die Tage im «Homeoffice» auch beim Fahr- und Verpflegungskostenabzug sowie bei der Berufspauschale berücksichtigt werden. Eine Kombination von diesen zwei Varianten ist nicht möglich.
Im Folgenden werden die Veränderungen der Berufskostenabzüge als auch der Spesenentschädigungen des Kantons Schwyz aufgezeigt. Weiterführende Informationen zu den jeweiligen Berufskostenabzügen und der kantonalen Praxis aller Zentralschweizer Kantone finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 18.03.2021 «Berufskostenabzug in Zeiten von Corona».
Schwyz
Laut der Steuerverwaltung Schwyz können alle Berufskosten weiterhin so geltend gemacht werden, wie wenn sie ohne Covid-19 Massnahmen angefallen wären.
Die Benutzung des öffentlichen Verkehrs wird jedoch von der Steuerverwaltung Schwyz im Gegensatz zu Teilen der Steuerperiode 2020 für das gesamte Jahr 2021 als zumutbar erachtet, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (siehe Blogartikel Berufskostenabzüge 2021). Insofern müssen bezüglich der Benutzung des privaten Fahrzeugs für die gesamte Steuerperiode 2021 im Grundsatz die allgemeinen Voraussetzungen (insb. Zeitersparnis von weniger als einer Stunde gegenüber der Benutzung des ÖV) erfüllt sein, damit ein Abzug diesbezüglich zugelassen wird.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Benutzung des Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg kann zudem um die Covid-bedingten «Homeoffice-Tage» gekürzt werden. Werden jedoch trotz «Homeoffice» die vollen Fahrkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung geltend gemacht, kann entsprechend auch die geldwerte Leistung nicht gekürzt werden.
Abschliessende Bemerkung
Auch betreffend der Steuerperiode 2021 bieten die Kantone eine pragmatische Lösung für die Berufskostenabzüge der bis ins Jahr 2022 andauernden Pandemie. Die kantonale Praxis aus dem Vorjahr 2020 wurde übernommen und nur im Kanton Schwyz leicht angepasst.
Die SSK hat zudem kürzlich eine Analyse zu den Auswirkungen von Telearbeit ("Homeoffice") auf die interkantonale Steuerausscheidung von Unternehmen publiziert. Daraus wird ersichtlich, dass die SSK die Voraussetzung hinsichtlich der "Homeoffice" Betriebsstätte noch strikter interpretiert als die herrschende Lehre. Die SSK geht grundsätzlich in diesem Zusammenhang aus Gründen der Wesentlichkeit nicht von einer interkantonalen Betriebsstätte aus, selbst wenn der Arbeitgeber die Nutzung der privaten Räumlichkeiten als "Homeoffice" entschädigt. Aus den gleichen Gründen habe die Tätigkeit im "Homeoffice" auch keine Auswirkung auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung. Insgesamt stellt die Analyse der SSK eine willkommene Guideline dar.