12.3.2018

Kryptowährungen und die Steuern

Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Ripple sind heute für jedermann ein Begriff. Wie das Ganze funktioniert, ist für viele mitunter schwer zu verstehen, ganz zu schweigen von den steuerlichen Implikationen beim Besitz und bei der Verwendung der neuen Trend-Währungen.

Kryptowährungen sind digitale Zahlungsmittel, welche mit Prinzipien der Kryptographie erstellt und transferiert werden. Im Zentrum der Kryptowährungen stehen die sogenannten «Miner», welche Privatpersonen oder Firmen sein können. Sie stellen ihre Computer mit Rechenleistung zur Verfügung und überprüfen fortlaufend alle Transaktionen der jeweiligen Kryptowährung auf ihre Gültigkeit. Die Transaktionen werden in einer Art öffentlichem und digitalem Kassenbuch gespeichert. Die Personalien der Besitzer/-innen sind in diesem öffentlichen Kassenbuch nicht ersichtlich, sondern nur deren anonymisierten Kontonummern. Erst wenn sich die Mehrheit der «Miner» nach der Überprüfung einig sind, dass für eine Transaktion ausreichend Guthaben auf dem Konto des Senders/der Senderin vorhanden ist, wird diese genehmigt und in der sogenannten «Blockchain» gespeichert.

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Und was ist eine «Blockchain»?

Die «Blockchain» ist die Technologie hinter der Kryptowährung, welche die Aktionen der «Miner» kontrolliert und koordiniert. Vereinfacht gesagt, müssen die «Miner» fortlaufend Rechenaufgaben mithilfe ihrer Rechenleistung lösen. Wenn eine Rechenaufgabe gelöst wurde, werden die noch nicht in einem Block abgelegten Transaktionen einer Kryptowährung in einen neuen Block zusammengefasst und verschlüsselt. Die im Block enthaltenen Transaktionen werden auf diese Weise für alle unveränderlich und unumkehrbar gespeichert. Dieser Vorgang wiederholt sich ständig, sodass eine immer längere Verkettung von verschlüsselten Blöcken entsteht, was verhindern soll, dass irgendjemand das System knacken kann. Der «Miner» der jeweils eine Rechenaufgabe gelöst hat, erhält als Gegenleistung eine monetäre Entlöhnung in Form der jeweiligen Kryptowährung, was den Gesamtumfang der Kryptowährung erhöht, gleichzusetzen mit dem Drucken von Geldnoten durch eine Zentralbank.

Dieses dezentrale Kontrollsystem durch «Miner» in aller Welt macht aus Kryptowährungen ein sicheres Zahlungsmittel, bei welchem eine Zentralbank oder Intermediäre/Intermediärinnen wie Geschäftsbanken überflüssig sind. Wenn man Kryptowährungen auf Online-Plattformen kauft, werden diese in einer digitalen Brieftasche, der sogenannten «Wallet», gespeichert, wo man die verfügbare Anzahl der Kryptowährung jederzeit einsehen und Zahlungen tätigen kann.

Doch wie entstanden all diese Kryptowährungen und wie bringt man eine neue Kryptowährung überhaupt auf den Markt?

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Initial Coin Offering

Der Startpunkt einer neuen Kryptowährung ist ein sogenanntes «Initial Coin Offering» (ICO). Ein ICO ist eine Art Crowdfunding für Kryptowährungs-Firmen. Dabei überweisen interessierte Investoren/Investorinnen finanzielle Mittel an die Organisatoren des ICO. Im Gegenzug erhalten sie einen sogenannten «Coin» oder «Token», d.h. eine Einheit einer Kryptowährung, z.B. ein Bitcoin. Auf diese Weise können Kryptowährungs-Firmen ihre zukünftigen Projekte finanzieren. Dabei können diese «Coins» oder «Tokens» je nach Projekt und Idee der Organisatoren unterschiedliche Funktionen haben. Die Finma unterscheidet in ihrer Wegleitung vom 16. Februar 2018 drei verschiedene Funktionen von «Tokens»:

  • Zahlungstoken oder sogenannte «reine Kryptowährungen», werden als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen akzeptiert und dienen der Geld- und Wertübertragung. Bitcoins zählen z.B. zu den Zahlungstokens.
  • Nutzungstoken vermitteln den Zugang zu einer digitalen Dienstleistung oder Nutzung, welche auf oder unter Benutzung einer Blockchain-Infrastruktur erbracht wird.
  • Anlagetoken repräsentieren Vermögenswerte, sei es zum Beispiel eine schuldrechtliche Forderung oder ein Mitgliedschaftsrecht. Der Anlagetoken hat also eine wirtschaftliche Funktion wie eine Aktie oder eine Obligation.

Es gibt aber auch hybride Token, welche Merkmale von mehreren der oben aufgeführten Kategorien aufweisen.

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Jeder Token vermittelt je nach seiner Funktion ganz unterschiedliche Rechtsansprüche und um die steuerlichen Implikationen zu bestimmen, muss daher jeder Token individuell betrachtet und beurteilt werden. Stempelabgaben sollten in der Regel bei Kryptowährungen keine Rolle spielen. Wenn ein Token ein Recht auf eine künftige Dienstleistung oder Lieferung eines Produkts vermittelt, käme die Mehrwertsteuer in Betracht. Wenn ein Token wiederum periodische Zahlung an den Inhaber/die Inhaberin leistet, könnte die Verrechnungssteuer anfallen. Im Folgenden konzentrieren wir uns aber auf die steuerliche Behandlung von reinen Kryptowährungen, wie Bitcoin.

Bei natürlichen Personen

Der Kanton Zürich, der Kanton Zug und der Kanton Luzern sind sich über die steuerliche Behandlung von reinen Kryptowährungen bei natürlichen Personen einig. Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter «übrige Guthaben» zu deklarieren. Dazu soll ein Ausdruck der «Wallet» mit Stand per Ende der Steuerperiode beigelegt werden. Die reine Kryptowährung wird von den Steuerbehörden also wie eine ausländische Währung behandelt und die ESTV gibt für Bitcoins und gewisse andere Kryptowährungen einen Jahresendsteuerkurs bekannt. Kryptowährungen, für welche die ESTV kein Jahresendsteuerkurs festgelegt hat, sind im Kanton Zürich zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren. Im Kanton Luzern hingegen sollen diese Kryptowährungen zum Kaufpreis deklariert werden. Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich. Wenn man als angestellte oder selbständige Person Lohnzahlungen bzw. Entgelt in Form von Kryptowährungen erhält, so handelt es sich dabei um steuerbares Erwerbseinkommen. Auch das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen führt zu steuerbarem Einkommen. Im Auge zu behalten gilt es zudem die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, denn qualifiziert man sich als gewerbsmässiger Händler/gewerbsmässige Händlerin von Kryptowährungen, gehören die Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen. Dann sind die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerbar, die Verluste steuerlich abzugsfähig und Kursschwankungen sind nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen.

Bei Unternehmen

Bei Unternehmen ist es wegen des Massgeblichkeitsprinzips für die steuerliche Behandlung von Bedeutung, wie die Kryptowährungen verbucht werden. Offizielle Regeln gibt es dazu derzeit noch nicht. Weder das OR, das Swiss-GAAP-FER, noch das amerikanische (US-GAAP) oder das internationale Regelwerk (IFRS) legten sich bisher in dieser Frage fest. Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten: Die Verbuchung als Bargeld, als Wertschriften, als Vorräte oder als immaterielle Vermögenswerte. Die meisten Experten lehnen die Verbuchung der reinen Kryptowährungen als Bargeld ab und bevorzugen eine Verbuchung als Wertschriften, unter der Bedingung, dass eine Firma die Kryptowährung nicht im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit nutzt. Wenn ein Unternehmen den Handel mit einer Kryptowährung als wesentliche operative Tätigkeit ausübt, dann ist eine Verbuchung unter den Vorräten denkbar. Nach internationalen Standards ist hingegen die Verbuchung der reinen Kryptowährungen als immaterielle Vermögenswerte zu bevorzugen.

Schlussbemerkung

Die meisten Kantone haben sich inzwischen zur steuerliche Behandlung von reinen Kryptowährungen im Besitz von natürlichen Personen geäussert und diese geklärt. Dennoch gibt es noch einige offene Fragen, vor allem bei Unternehmen, welche Kryptowährungen halten und bei Kryptowährungen, die nicht nur eine Zahlungsfunktion haben. Im Zweifelsfall ist man am besten beraten, sich bei den Steuerbehörden persönlich Auskunft zu holen oder eine Steuerberaterin/einen Steuerberater heranzuziehen.

Auch die Politik hat gemerkt, dass es Handlungsbedarf gibt: am 18. Januar 2018 hat das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) eine Arbeitsgruppe zu Blockchain/ICO ins Leben gerufen. Basierend auf den Arbeiten dieser Arbeitsgruppe beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), punktuelle Anpassungen im Schweizer Recht auszuarbeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Blockchain. Die Vernehmlassung dieser Gesetzesänderungen wurde am 22. März 2019 eröffnet und läuft bis Ende Juni 2019. Es bleibt somit abzuwarten, was Politik und Behörden weiter entscheiden.

So ungeregelt und verwirrend das alles noch klingen mag, am Ende sind es aber klassische Steuerfragen, die sich im Rahmen der Kryptowährung-Debatte einfach neu stellen.

Arbeitspapier der ESTV zu Kryptowährungen und ICOs/ITOs vom 27. August 2019

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Autoren
:
Viktor Bucher
Tags:
Einkommenssteuern
Gewinnsteuern
Sozialversicherungen
Steuerplanung
Cryptocurrency