Neues Meldeverfahren der Verrechnungssteuer

Blogpost von

Viktor Bucher

Am 15. Februar 2017 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) in Kraft, welche eine Neuregelung der Verzugszinsen beim Meldeverfahren mit sich brachte.

Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 wendete das Bundesgericht in sieben Fällen diese neuen Regelungen an:

Die Fälle waren aufgrund der Gesetzgebungsbestrebungen sistiert worden und wurden nun nach Inkrafttreten der Revision des VStG wiederaufgenommen.

Bisherige Rechtsprechung

Das Meldeverfahren nach Art. 20 VStG soll die Dividendenzahlungen im Konzern erleichtern, indem auf solchen Ausschüttungen keine Verrechnungssteuer zu zahlen ist. Mit dem Urteil 2C_756/2010 im Januar 2011 überraschte das Bundesgericht viele Unternehmen und Berater/-innen, als es entschied, dass die dreissigtägige Meldefrist keine Ordnungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist darstellt. Damit erlosch beim Verpassen der Frist der Anspruch auf das Meldeverfahren und die Verrechnungssteuer sowie ein Verzugszins wurden fällig. Die bezahlten Steuern konnte man zwar wieder zurückfordern, die Verzugszinsen hingegen nicht und stellten eine endgültige Belastung dar. In der Folge wendete das ESTV diesen Entscheid konsequent an, was zu vielen «verspäteten» Meldungen und entsprechenden Steuer- und Verzugszinsrechnungen der EStV führte und grosse Diskussionen und Rechtsmittelverfahren auslöste.

Neue Gesetzgebung

In den sieben genannten Fällen wurde die dreissigtägige Frist zur Meldung konzerninterner Dividenden jeweils nicht eingehalten und die ESTV verlangte daraufhin die Zahlung der Verrechnungssteuer und der Verzugszinsen. Mit der neuen Gesetzgebung bleibt die dreissigtägige Einreichungsfrist zwar bestehen (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG); künftig kann jedoch gemäss revidiertem Art. 16 Abs. 2bis VStG das Meldeverfahren auch nach Ablauf dieser Frist noch angewendet werden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und ohne dass ein Verzugszins geschuldet wird. Neu wird die verspätete Meldung nach Art. 20 Abs. 3 VStG i.V.m. Art. 64 VStG «nur» mit einer Ordnungsbusse von maximal 5000 Franken bestraft. Der revidierte Art. 70c Abs. 1 VStG sieht ausdrücklich vor, dass diese Neuregelung auch auf Sachverhalte anwendbar ist, «[…] die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. September 2016 eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden». Diese rückwirkend anzuwendenden neuen Bestimmungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV) und somit können die Beschwerdeführer in den genannten Fällen das Meldeverfahren trotz verspätetem Gesuch in Anspruch nehmen, ohne Verzugszinsen zahlen zu müssen. Die Beschwerden wurden alle teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war.

Schlussbemerkung

Die geänderte Gesetzgebung und die angepasste Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt viele Unternehmen aufatmen. Ein langer Leidensweg ist damit zu einem guten Abschluss gekommen. Der überspitzte Formalismus mit der konsequenten Einhaltung der dreissigtägigen Meldefrist findet ein Ende und die flexiblere Praxis die vor dem unseligen Bundesgerichtsentscheid im Januar 2011 galt, kehrt wieder ein. Das einzige was den Unternehmen nun noch drohen kann, ist eine Ordnungsbusse und diese scheint im Vergleich mehr als verkraftbar. Aber in jedem Fall ist es die beste Lösung für ein Unternehmen, wenn man die dreissigtägige Meldefrist konsequent einhält.