14.8.2023

Internationale Verrechnungspreise in der Schweiz

Die Thematik der Verrechnungspreise (Englisch: «Transfer Pricing») ist in den letzten Jahren aufgrund des damit einhergehenden Potentials zur internationalen Steueroptimierung zunehmend in den Fokus der Steuerbehörden gerückt. Unter dem Begriff «internationale Verrechnungspreise» werden dabei jene Preise bezeichnet, die zwischen einzelnen, in verschiedenen Staaten ansässigen steuerlichen Einheiten eines Unternehmens bzw. Konzerns für gruppeninterne Transaktionen (wie für Warenverkäufe oder die Lizenzierung von Immaterialgüterrechten) verwendet werden. Der zentrale Unterschied zu «echten» Drittpreisen liegt somit darin, dass Verrechnungspreise nicht vom Markt bestimmt werden, sondern von rechtlich unabhängigen, faktisch jedoch verflochtenen geschäftlichen Einheiten nur für unternehmensinterne bzw. steuerliche Abrechnungszwecke angewendet werden.

Verrechnungspreis als Instrument zur Steueroptimierung

Aufgrund des teilweise erheblichen Gewinnsteuersatzgefälles zwischen den Staaten bieten sich Verrechnungspreise als Instrument zur internationalen Steuerplanung im Konzern an. Indem ein Konzern beispielsweise für innerbetriebliche Verkäufe aus einem Hochsteuerstaat einen tiefen Preis ansetzt, reduziert der Konzern seinen Gewinn und damit seine Steuerlast in diesem Staat zugunsten von erwerbenden Konzerngesellschaften, welche z.B. in Tiefsteuerstaaten sind.

Als Antwort auf eine zunehmend aggressive Verrechnungspreisgestaltung von multinationalen Konzernen hat die Staatengemeinschaft innerhalb der OECD den sog. Fremdvergleichsgrundsatz (Englisch: «Arm’s-Length»-Prinzip) und die in diesem Zusammenhang anwendbaren Methoden und Grundsätze in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Die Methoden zur Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes zeigen auf, nach welchen Regeln ein Verrechnungspreis bestimmt werden kann, welcher einem Preis zwischen unabhängigen Dritten entspricht. Die Verletzung dieses Grundsatzes kann im internationalen Verhältnis zu negativen Steuerfolgen führen. Ob und wann dieser Grundsatz konkret erfüllt ist, bildet regelmässig Gegenstand von Diskussionen zwischen den betroffenen Unternehmen und den involvierten Steuerbehörden.

Die Schweiz hat keine eigene Gesetzgebung zur Bestimmung von Verrechnungspreisen, sondern orientiert sich praxisgemäss an den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD, welche einen Konsens der Staatengemeinschaft hinsichtlich der Bestimmung von fremdvergleichskonformen Verrechnungspreisen darstellt.

Steuerfolgen bei Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes in der Schweiz

Wenn die schweizerischen Steuerbehörden mit einem angewandten konzerninternen Preis nicht einverstanden sind und diesen korrigieren, führt dies in der Schweiz zu einer sog. Primärberichtigung. Eine durch die Schweizer Behörden veranlasste Primärberichtigung führt grundsätzlich zur Qualifikation als:

  • geldwerte Leistung der Schweizer Gesellschaft für die Zwecke der Verrechnungssteuer und der Gewinnsteuern an die ausl. Gesellschaft, wenn diese die Mutter- oder eine Schwestergesellschaft der Schweizer Gesellschaft ist; oder
  • verdeckte Kapitaleinlage zugunsten der ausländischen Gesellschaft (d.h. Aufrechnung beider Schweizer Gesellschaft für die Zwecke der Gewinnsteuern), wenn diese eine Tochtergesellschaft der Schweizer Gesellschaft ist.

Eine Primärberichtigung in der Schweiz kann zu einer internationalen Doppelbesteuerung führen, da der aufgerechnete Gewinn in der Schweiz z.B. bereits im Ausland besteuert wurde. Eine internationale Doppelbesteuerung kann dann grundsätzlich nur mittels einem Verständigungsverfahren beseitigt werden.

Das nachfolgende vereinfachte Fallbeispiel soll aufzeigen, wie sich die steuerlichen Konsequenzen aus Schweizer Sicht bei einer Primärberichtigung im Verhältnis von Schwestergesellschaft konkret auswirken können:

Fallbeispiel

Sachverhalt

Die A AG ist die Schweizer Konzerngesellschaft einer dänischen Gruppe mit Konzernobergesellschaft Zeta A/S. A AG stellt pharmazeutische Produkte in der Schweiz her. Ihre Produkte verkauft die A AG in der Schweiz direkt an unabhängige Dritte. Im Ausland werden die Produkte ausschliesslich über verbundene Konzerngesellschaften vertrieben. Für den europäischen Markt ist die in Liechtenstein domizilierte B AG, eine Schwestergesellschaft der A AG, zuständig.

Die A AG verkauft ihre Produkte an Schweizer Apotheken zu 200 CHF/pro Stück. Der Verrechnungspreis von A AG an die verbundene B AG beträgt 100 CHF/pro Stück.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Frühling 2023 betreffend das Jahr 2021 korrigiert die eidg. Steuerverwaltung den Lieferpreis von A AG an B AG auf 180 CHF/pro Stück. Die Lieferungen an die B AG belaufen sich im Jahr 2021 auf 100’000 Stücke. Das Ergebnis der Betriebsprüfung wird von der ESTV an die zuständige kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet.

Frage

Was sind die residualen Verrechnungssteuerfolgen für 2021 und wie sehen die Gewinnsteuerfolgen vorliegend aus?

Antwort

Der von der eidg. Steuerverwaltung taxierte unterpreisliche Verkauf stellte eine geldwerte Leistung von A AG an die B AG dar. Der geldwerte Vorteil von CHF 8 Mio. (100’000 x 80 CHF) unterliegt der Verrechnungssteuer von 35%. Da die B AG nicht an der A AG beteiligt ist, kommt aufgrund der Anwendung der sog. Direktbegünstigungstheorie ein Sockelsatz von 15% gemäss Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Anwendung. Da die Steuer von A AG nicht auf B AG überwälzt wurde, findet zudem eine Aufrechnung ins Hundert statt (CHF 8 Mio. / 65 x 15).

Mithin resultiert eine Verrechnungssteuer von rund CHF 2.3 Mio. (exkl. Verzugszins). Die geldwerte Leistung in der Differenz zwischen Verkaufspreis und Marktpreis (= CHF 8 Mio.) unterliegt überdies den Gewinnsteuern.

Fazit

Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen bilden in der Steuerplanung/-prüfung eine immer wichtigere Rolle und es ist empfehlenswert, dass diese Verrechnungspreise immer dokumentiert und begründet sind. Die Festlegung von Verrechnungspreisen geschieht nicht willkürlich, sondern muss sich stets am Grundsatz des von der OECD bestimmten Fremdvergleichs orientieren. Verstösse gegen diesen Grundsatz können auch in der Schweiz zu erheblichen negativen Steuerfolgen führen. Insofern ist es auch für schweizerische Gesellschaften wichtig, die Verrechnungspreispolitik im Konzern proaktiv zu verwalten und auch mit den Steuerbehörden vorgängig zu besprechen.

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Autoren
:
Mateja Bekavac
Livio Bucher
Tags:
Gewinnsteuern
Internationales Steuerrecht
Steuerplanung