Zeitpunkt des Grundstückerwerbs

Das Ehepaar A.C. und B.C. hatte in der Steuerperiode 2013 steuerrechtlich relevantes Domizil in der Zürcher Gemeinde U. Zu Beginn desselben Jahres schlossen sie einen Vertrag betreffend eine noch zu überbauende Stockwerkeigentumsliegenschaft mit der E. AG und V. AG in der Gemeinde W. des Kantons Aargau.

Noch im März 2013 erfolgte die Eintragung des Vertrages im Grundbuch. Spätestens bis 1. Juli 2014 sollte die Liegenschaft überbaut werden sowie für das Ehepaar bezugsbereit sein. Insgesamt belief sich der Kaufpreis für das Objekt auf CHF 818‘000, wovon bereits im Jahre 2013 Anzahlungen in der Höhe von CHF 163‘000 sowie CHF 80‘000 getätigt wurden. Die Schlusszahlung erfolgte vor der Schlüsselübergabe am 20. Juni 2014.

Im Sommer 2016 verfügte die Steuerkommission der Gemeinde W. des Kantons Aargau aufgrund des Grundstückerwerbs die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Eheleute für das Jahr 2013. Das Ehepaar erhob gegen diese Verfügung Einsprache an die Steuerkommission sowie Rekurs und Beschwerde an die zuständigen Verwaltungsgerichte des Kantons (Spezialverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht). Das Verwaltungsgericht des Kanton Aargaus argumentierte, dass bereits mit dem Kaufvertrag Anfang 2013 die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Eheleute zum Kanton Aargau ausgelöst wurde. Die Verfügungsmacht über das Grundeigentum sei bereits rechtlich übergegangen. Auch sei keine Besteuerung auf Seiten der Verkäuferschaft zur Anwendung gelangt, was folglich Steuern zu Lasten der Käufer indiziere. Des Weiteren verwies das Verwaltungsgericht auf die bundesgerichtliche Praxis bezüglich der Realisierung bei Abschluss eines Kaufvertrages.

Mit diesen Argumenten des Verwaltungsgerichtes gaben sich die Eheleute nicht zufrieden und erhoben im Februar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, mit dem Antrag, die Besteuerung der Eheleute im Jahre 2013 durch die Gemeinde W. im Kanton Aargau sei mangels wirtschaftlicher Zugehörigkeit nicht zuzulassen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Februar 2018 (2C_133/2018) mit nachfolgender Begründung ab.

Harmonisierungsrechtliche Vorgaben

Das Bundesgericht ging in seinen Erwägungen zuerst auf die harmonisierungsrechtlichen Vorgaben bezüglich der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und die Auswirkungen auf die Steuerpflicht (Art. 4 Abs. 1 StHG) ein. Dabei sei, gemäss Bundesgericht, vor allem auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 68 Abs. 2 StHG zu beachten.

Massgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs von Grundeigentum

Das Bundesgericht prüfte sodann, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 im Kanton Aargau Grundeigentum erworben haben und infolgedessen wirtschaftliche Zugehörigkeit und eine beschränkte Steuerpflicht begründeten. Dabei nahm es eine Prüfung der steuerlichen Regelung des Kantons Aargau vor. § 20 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes, welches an das DBG anlehnt, statuiert, dass die beschränkte Steuerpflicht dann einsetzt, wenn steuerbare Werte im Kanton erworben werden.

Im vorliegenden Fall wurde am 20. Februar 2013 der Kaufvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen. Die Qualifikation des Vertrages ist gemäss Bundesgericht aus steuerlichen Gesichtspunkten irrelevant. Entscheidend sei jedoch der Eintrag im Grundbuch vom 25. März 2013. Mit dem Eintrag ins Grundbuch erwarben die Beschwerdeführer am besagten Tag rechtliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft. Dass der Besitzantritt und Gefahrenübergang erst im Juli 2014 erfolgen sollte, schade dem nicht.

Das Bundesgericht ging ferner auf die Divergenzen des Wortlautes von Art. 4 Abs. 1 StHG zu Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG ein. Der in casu relevante Artikel 4 Abs. 1 des StHG normiere die wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund «Besitzens» und «Nutzens». Damit sei der Wortlaut enger als Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG. Der Normsinn beider Regelungen als massgebliches Auslegungsergebnis sei jedoch relevant und vorliegend mit dem Erwerb des Grundeigentums derselbe. Daraus schloss das Bundesgericht, dass die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen bereits mit Erwerb des Grundeigentums eintritt. Die Vorinstanz habe also bundesrechtskonform entschieden, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 im Kanton Aargau wirtschaftlich zugehörig geworden sind.

Zweifachbesteuerung ist nicht ersichtlich

Ein weiterer Einwand der Beschwerdeführer, mit der Besteuerung im Jahre 2013 im Kanton Aargau entstehe für sie eine Zweifachbesteuerung, wird vom Bundesgericht folgendermaßen beantwortet: Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erläuterungen bezüglich der erbrachten Zahlungen der Beschwerdeführer an die E.AG und V.AG (Verkäuferschaft) hielt es fest, dass die Verkäufer lediglich Buchgeld erhalten haben. Damit entstand die Besteuerung lediglich auf der Stufe der Grundeigentümer. Auch dieses Argument der Beschwerdeführer gehe folglich fehl.

Fazit

Aus all den genannten Gründen schloss das Bundesgericht, dass der Kanton Aargau in zulässiger Weise die Ehegatten bereits im Jahre 2013 als wirtschaftlich zugehörig betrachten durfte. Massgebend ist somit der Erwerb mit Grundbucheintrag und damit die rechtliche Verfügungsmacht über ein Grundstück. Wird ein Grundstück nach wie vor bebaut und findet der Besitzantritt, sowie die tatsächliche Verfügungsmacht erst in einem späteren Zeitpunkt statt, schadet dies der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht.