2.12.2021

Einkauf und Bezug von Geldern aus der Pensionskasse

Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse ist für erwerbstätige Personen in vielerlei Hinsicht interessant: Zum einen erhöht man damit die Altersrente und je nach Reglement der Pensionskasse auch den Risikoschutz gegen Tod und Invalidität. Zum anderen lässt sich der Einkauf vom steuerbaren Einkommen abziehen.

1 Voraussetzung: Beitragslücke

Einkäufe in die Pensionskasse kommen für Erwerbstätige dann in Frage, wenn sie eine Beitragslücke in der Pensionskasse aufweisen. Die Beitragslücke berechnet sich aus der Differenz des bisher angesparten Altersguthabens und dem gemäss gültigem Pensionskassenreglement maximal möglichen Sparkapital. Grundlage für die Berechnung des maximal möglichen Sparkapitals bilden der gegenwärtige, versicherte Jahreslohn sowie der im Reglement festgelegte Tarif im entsprechenden Alter. Arbeitnehmende können die in den Jahren entstandene Beitragslücken dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse entnehmen. Die Gründe für eine Beitragslücke sind vielfältig: sie kann durch Lohnerhöhungen, eine lange Ausbildungszeit, eine Kinderpause, einen längeren Auslandaufenthalt, eine Scheidung oder einen Stellenwechsel entstehen.

Bei einem Einkauf in die Pensionskasse sind zwei grundlegende Einschränkungen zu beachten: Erstens dürfen freiwillige Einkäufe erst dann vorgenommen werden, wenn allfällige, vorhergehende Vorbezüge für Wohneigentum wieder vollständig zurückbezahlt sind. Zweitens dürfen innert einer Sperrfrist von drei Jahren seit einem Einkauf die daraus resultierenden Guthaben grundsätzlich nicht in der Form einer Kapitalleistung wieder ausgerichtet werden. Wird innerhalb der 3-Jahres-Sperrfrist eine Kapitalleistung ausgerichtet, so sind die dank Einkauf gesparten Steuern nachträglich als Einkommen zu versteuern. Eine Ausnahme diesbezüglich gilt im Falle der Ehescheidung oder der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Damit soll ermöglicht werden, das frühere Niveau des Versicherungsschutzes vorsorgerechtlich als auch steuerlich wiederherzustellen. Vgl. diesbezüglich unseren Blogbeitrag vom 15.09.2016.

Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse kann vollumfänglich steuerlich in Abzug gebracht werden. Das heisst, dass Einkäufe auch über das steuerliche Erwerbseinkommen hinaus abzugsfähig sind. Ausgeschlossen ist lediglich, dass ein Einkauf steuerlich ins nächste Jahr vorgetragen wird. Es empfiehlt sich deshalb immer, Einkäufe gestaffelt auf mehrere Jahre bis jeweils maximal zur Höhe des steuerbaren Jahreseinkommens vorzunehmen.

2 Rente oder Kapital?

Das Vorsorgeguthaben kann als Rente und/oder Kapital bezogen werden. Das Gesetz sieht vor, dass Altersleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet werden, wobei ein Viertel des obligatorischen Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet werden kann. Eine weitergehende Kapitalabfindung ist nur möglich, sofern und soweit im Vorsorgereglement vorgesehen.

Beim Entscheid, ob die Vorsorge als Rente und/oder Kapital bezogen werden soll, sind für Sie insbesondere folgende Fragestellungen bzw. Überlegungen von Bedeutung:

1. Sind Sie eher ein sicherheitsorientierter Mensch, der Planbarkeit und ein sicheres Einkommen im Ruhestand schätzt oder möchten Sie flexibel über Ihr Kapital verfügen?

2. Haben Sie Erfahrung im Umgang mit der Anlage von Vermögenswerten oder sind Sie gänzlich unerfahren?

3. Wie ist Ihre gesundheitliche Situation und möchten Sie das über die Jahre angesparte Vorsorgeguthaben allenfalls vererben können?

 Ein grosser Vorteil der Rente ist, dass sie für die versicherte Person Sicherheit bietet. Die Rente stellt ein sicheres lebenslängliches Einkommen im Ruhestand dar. Die Höhe der Rente hängt vom Umwandlungssatz ab, welcher für das BVG-Minimum momentan bei 6.8 Prozent liegt. 100'000 Franken Vorsorgeguthaben werden also in jährlich 6'800 Franken Rente umgewandelt. Im überobligatorischen Bereich fallen die Umwandlungssätze deutlich niedriger aus. Ein weiterer Vorteil der Rente ist, dass die versicherte Person ihr Vorsorgeguthaben nicht selbst bewirtschaften und am Kapitalmarkt anlegen muss. Zudem erhält die Witwe bzw. der Witwer bei Tod der versicherten Person eine lebenslange Rente.

Ein gewichtiger Nachteil der Rente ist, dass sie nicht an die Nachkommen vererbt werden kann. Bei Tod der versicherten Person geht das gesamte Vorsorgeguthaben an die Pensionskasse. Die versicherte Person sollte sich beim Entscheid ob Rente oder Kapital, also stets auch über ihre gesundheitliche Situation Gedanken machen. Aus steuerlicher Sicht kann ein Rentenbezug ebenfalls von Nachteil sein, da die Rente aus der beruflichen Vorsorge vollständig als Einkommen zu versteuern ist.

Ein grosser Vorteil des Kapitalbezugs ist die Flexibilität, die man durch die Kapitalleistung erhält. Wie zuvor bereits erwähnt, gilt es beim Entscheid ob Rente und/oder Kapital, stets auch die gesundheitliche Situation zu beachten. Hat jemand beispielsweise eine Pensionskasse mit 1 Mio. Franken, ist aber gesundheitlich stark angeschlagen mit wenig Aussichten auf eine lange Lebenserwartung, kann es sinnvoll sein, die Vorsorgegelder als Kapital zu beziehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Erben: wird das Vorsorgegeld nicht aufgebraucht, geht es an die Erben und nicht an die Pensionskasse. Ein weiterer Vorteil des Kapitalbezugs kann steuerlicher Natur sein: Kapitalleistungen aus Vorsorge werden zu einem Bruchteil des ordentlichen Tarifs gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Ein grosser Nachteil des Kapitalbezugs ist, dass dadurch im Todesfall – anders als bei der Rente - keine Leistungen an Hinterbliebene ausgerichtet werden. 

3 Steuerliche Behandlung der Rente: ordentliche Besteuerung

Rentenleistungen der Vorsorgeeinrichtung unterliegen dem ordentlichen Einkommenssteuertarif.

Ob sich ein Rentenbezug lohnt, lässt sich aus den oben genannten Gründen nicht nur aus steuerlicher Sicht beurteilen. Da die Steuern aber regelmässig einer der entscheidenden Faktoren sind, die für oder gegen einen Rentenbezug bzw. einen Kapitalbezug sprechen, soll anhand des nachfolgenden Berechnungsbeispiels aufgezeigt werden, wie hoch die Steuerbelastung bei Rentenbezug ausfällt:

3.1 Ausgangslage

Angenommen, eine in der beruflichen Vorsorge versicherte Person, wohnhaft in der Stadt Luzern, hat im Laufe ihrer Erwerbstätigkeit ein Altersguthaben in Höhe von CHF 500'000 angespart und möchte dieses ausschliesslich als Rente beziehen. Die statistische Lebenserwartung der versicherten Person beträgt 85 Jahre. Neben dem Altersguthaben bestehen keine nennenswerten Vermögenswerte. Bei einem Umwandlungssatz von 5 Prozent ergibt dies eine jährliche Rente in Höhe von CHF 25'000. Zusätzlich erhält die steuerpflichtige Person die maximale AHV-Altersrente für Alleinstehende in der Höhe von CHF 2'390 monatlich.

3.2 Steuerliche Behandlung

In diesem Fall fliessen der steuerpflichtigen Person jährlich insgesamt Renten (AHV und berufliche Vorsorge) in der Höhe von CHF 53'680 zu. Dies führt zu einer jährlichen Steuerbelastung von ungefähr CHF 6'500. Wird die Rente 20 Jahre lang bezogen, so fallen insgesamt Steuern von ungefähr CHF 130'000 an.

4 Steuerliche Behandlung der Kapitalleistung: privilegierte Besteuerung

Die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist auf Stufe Bund und Kantone unterschiedlich geregelt und lässt sich wie folgt unterteilen:

4.1 Verschiedene Systeme

4.1.1 Anteilsmässig am Steuertarif für Einkommen

Bund, LU, NW, OW, ZG, AG, AI, SH, SO, VD und GE: Die Kapitalbezugssteuer beträgt einen Bruchteil des ordentlichen Tarifs, die auf einem entsprechenden Einkommen hätte bezahlt werden müssen. Im Kanton Luzern beträgt die privilegierte Steuer z.B. ein Drittel der Steuer, die für ein Einkommen in Höhe der Kapitalzahlung zu entrichten wäre, mindestens aber 0.5 Prozent je Steuereinheit. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der privilegierte Steuersatz einen Fünftel des ordentlichen Tarifs;

4.1.2 Besteuerung nach dem System des Rentensatzes

ZH, SZ, TI, VS und GR: Dieses Modell ist etwas komplizierter als die Besteuerung zu einem Bruchteil des ordentlichen Tarifs. Zuerst wird geschaut, wie hoch die Rente wäre, wenn das Vorsorgeguthaben als Rente bezogen würde. Auf der Grundlage der ermittelten Jahresrente wird anhand des Einkommenssteuertarifs der Steuersatz ermittelt. Der dabei ermittelte Steuersatz wird anschliessend mit dem gesamten Kapitalbezug multipliziert;

4.1.3 Eigener Steuertarif für Kapitalleistungen

BE,BL, BS, JU, AR: Es kommt ein separater Steuertarif – auch Staffeltarif genannt– speziell für den Kapitalbezug zur Anwendung, welcher nicht vom Einkommenssteuertarif abhängig ist und im Steuergesetz separat aufgeführt wird;

4.1.4 Fixer Prozentsatz für Kapitalleistungen

GL, UR, SG, TG: Einige Kantone wenden einen fixen Steuersatz an, der auf der gesamten Kapitalleistung fällig wird. Unabhängig der Höhe der Auszahlung ist der Steuersatz immer genau gleich hoch. Im Kanton Thurgau beträgt die privilegierte Steuer z.B. 2 Prozent für Verheiratete in ungetrennter Ehe und 2.4 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen.

Die Kapitalleistung aus Vorsorge wird jeweils getrennt vom übrigen Einkommen gesondert veranlagt, womit das Vorsorgeguthaben brutto und damit ohne Abzüge veranlagt wird.

Auch hier soll auf Grundlage eines Berechnungsbeispiels nachfolgend wiederum die Steuerbelastung bei Kapitalbezug aufgezeigt werden:

4.2 Ausgangslage

Angenommen, eine in der beruflichen Vorsorge versicherte Person, wohnhaft in der Stadt Luzern, hat im Laufe ihrer Erwerbstätigkeit ein Altersguthaben in Höhe von CHF 500'000 angespart und möchte dieses ausschliesslich in Form von Kapital beziehen. Die statistische Lebenserwartung der versicherten Person beträgt dabei wiederum 85 Jahre. Neben dem Altersguthaben bestehen wiederum keine nennenswerten Vermögenswerte. Zusätzlich erhält die steuerpflichtige Person jedoch die maximale AHV-Altersrente in Höhe von CHF 2'390 monatlich.

4.3 Steuerliche Behandlung

Bei der Auszahlung des Vorsorgeguthabens von CHF 500’000 werden dadurch sofort CHF 42'000 an Steuern fällig. In den Folgejahren kann die Einkommenssteuer unter Umständen jedoch niedriger ausfallen als bei einem Rentenbezug, da einzig die AHV-Altersrente sowie allfällige auf dem Vorsorgekapital erzielte Erträge der Einkommenssteuer unterliegen. Dabei wird angenommen, dass auf dem Vorsorgekapital jährlich Erträge im Umfang von 5% erzielt werden (d.h. CHF 25'000), welche ebenfalls der ordentlichen Einkommenssteuer unterliegen. In diesem Fall werden jährlich Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) in der Höhe von ungefähr CHF 7’800 fällig. Auf 20 Jahre beträgt die Steuerlast damit insgesamt CHF 198’000.

Wenn jedoch angenommen wird, dass das Vorsorgekapital so angelegt wird, dass ausschliesslich steuerfreie private Kapitalgewinne realisiert werden, so fallen jährlich Steuern von lediglich CHF 3’100 an. Die gesamte Steuerbelastung auf 20 Jahre beträgt dann ungefähr CHF 104'000 und ist damit tiefer als bei einem reinen Rentenbezug.

5 Fazit

Steuerersparnis durch Reduktion des steuerbaren Einkommens, höhere Rente, besserer Risikoschutz – ein Einkauf ist in vielerlei Hinsicht eine gute Sache. Aus steuerlicher Sicht können freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden (auch über das Jahreseinkommen hinaus). Diesbezüglich empfiehlt es sich stets darauf zu achten, wie hoch das Jahreseinkommen ist, damit die Progression möglichst optimal reduziert werden kann. Einkäufe über das Jahreseinkommen hinaus sind aus steuerlicher Sicht nicht sinnvoll, da diese nicht ins nächste Jahr vorgetragen werden können.

Beim Entscheid, ob das Vorsorgeguthaben als Rente und/oder Kapital bezogen werden soll, sind steuerliche Aspekte mitunter von grosser Bedeutung. Rentenleistungen der Vorsorgeeinrichtung unterliegen dem ordentlichen Einkommenssteuertarif. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden demgegenüber auf Stufe Bund und Kantone zu einem privilegierten Satz besteuert.

Das vereinfachte Berechnungsbeispiel zeigt, dass ein Kapitalbezug im Vergleich zum Rentenbezug aus steuerlicher Sicht nicht immer attraktiver ist, wie oftmals geglaubt. Insbesondere die einkommenssteuerpflichtigen Vermögenserträge auf dem investierten Vorsorgekapital erhöhen die Steuerbelastung nach der Pension. Man sollte bei einem Kapitalbezug also stets darauf achten, das Vorsorgekapital so zu investieren, dass nur wenige einkommenssteuerpflichtige Erträge erzielt werden bzw. dass steuerfreie private Kapitalgewinne realisiert werden können. Wird das Vorsorgekapital aus steuerlicher Sicht möglichst optimal investiert, so ist der Kapitalbezug gegenüber dem Rentenbezug steuerlich auch attraktiver. Angesichts der Komplexität der steuerplanerischen Fragen im Zusammenhang mit Vorsorgeleistungen empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, einen SteuerberaterIn zu konsultieren.

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Autoren
:
Livio Bucher
Viktor Bucher
Tags:
Sozialversicherungen
Steuerplanung
Scheidung