23.6.2021

Pauschalsteuern im Ansiedlungsland Schweiz

Der Begriff der «Pauschalbesteuerung» wird für ein Besteuerungssystem verwendet, welches für ausländische natürliche Personen die Möglichkeit schafft, die Steuerpflicht in der Schweiz ausserhalb des ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuersystems zu entrichten.

Mit der «Pauschalbesteuerung» sollen vermögende ausländische Personen motiviert werden, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Daher bilden Pauschalsteuern ein wichtiges Element im internationalen Steuerwettbewerb für natürliche Personen.

Mit den Schlagworten «Ansiedlung» und «Sonderbehandlung» steht dieses Steuersystem heute eher Abseits der politischen und steuerrechtlichen Grosswetterlage und wurde in den letzten Jahren auf kantonaler und auch auf Bundesebene immer wieder zur Disposition gestellt. Das Schweizer Volk hat mit der Abstimmung vom 30. November 2014 das System schlussendlich bestätigt und den Willen bekundet, dass unser Land für vermögende ausländische Personen ein attraktives Ansiedlungsland bleiben soll.

Internationale Steuerberatung

Auf kantonaler Ebene hat sich der Souverän ebenfalls grossmehrheitlich für die Aufwandbesteuerung ausgesprochen. Lediglich in einzelnen Kantonen wie Zürich, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Landschaft und Basel-Stadt wurde das System der Pauschalbesteuerung abgeschafft.

Um die Akzeptanz der Pauschalbesteuerung zu erhöhen, traten am 1. Januar 2016 Änderungen in Art. 14 DBG und Art. 6 StHG zur Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft, welche strengere Regeln für die Berechnung der Bemessungsgrundlage vorsehen.

Pauschalbesteuerte werden bezüglich der Einkommenssteuer nach dem objektiv feststellbaren Aufwand, beziehungsweise gemäss ihrem Lebensaufwand besteuert, wobei eine minimale Einkommensgrösse auf Bundes- wie auf kantonaler Ebene festgelegt wurde.

Damit die Pauschalbesteuerung beansprucht werden kann, müssen gemäss Art. 14 DBG kumulativ folgende Voraussetzungen (bei Ehegatten je separat) erfüllt sein:

  • Die natürliche Person darf nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen;
  • Die natürliche Person muss in der Schweiz erstmals (oder nach 10-jähriger Abwesenheit) unbeschränkt steuerpflichtig werden; und
  • Die natürliche Person darf in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Im Weiteren wird gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a – c DBG für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Rahmen des steuerbaren «Pauschaleinkommens» festgelegt. So soll das steuerbare Einkommen mindestens das 7-fache der Wohnkosten oder für Personen, welche in einem Hotel residieren, das 3-fache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung ausmachen. In jedem Fall wird bei der direkten Bundessteuer aber ein Einkommen von mindestens CHF 400'000 veranlagt.

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Kreisschreiben Nr. 44 der ESTV zur Pauschalbesteuerung gemäss DBG

Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. a StHG sind die Kantone ebenfalls verpflichtet eine minimale Bemessungsgrundlage festzulegen, wobei sie in der Festlegung der Höhe frei sind. Aufgrund der gesetzlichen Änderung durch das Steuerharmonisierungsgesetz haben alle Kantone, welche die Pauschalbesteuerung noch kennen, die einschlägigen Bestimmungen für die Pauschalbesteuerung angepasst. In der Regel werden CHF 400'000 bis CHF 700'000 Einkommensgrösse als minimale Basis für die Steuerbemessung angenommen. Auf kantonaler Ebene ist auch noch die Bemessung der Vermögenssteuer zu klären. Für die Grundlage der Vermögenssteuer wurde in den meisten Kantonen das 20-fache der Einkommenspauschale festgelegt.

Auch wenn die natürlichen Personen in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, werden diese Personen in der Schweiz zusätzlich als Nichterwerbstätige AHV-pflichtig, solange sie das Rentenalter von 65 Jahren für Männer und 64 Jahren für Frauen noch nicht erreicht haben. Die Basis für die Berechnung der AHV-Pflicht bildet bei den Nichterwerbstätigen das steuerlich ausgewiesene Vermögen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung für die Berechnung des steuerbaren Vermögens bei den Pauschalbesteuerten erreichen diese Personen in aller Regel ein Vermögen von mehr als CHF 8.55 Mio., was dazu führt, dass der maximale Jahresbeitrag für Nichterwerbstätige von CHF 25'150 an die AHV einbezahlt werden muss.

Die natürlichen Personen, welche das Regime der Pauschalbesteuerung beanspruchen, lassen sich in unterschiedlichen Schweizer Kantonen nieder. Vor allem die Kantone der französischsprachigen Schweiz beherbergen dabei am meisten pauschalbesteuerte Personen und verzeichnen somit auch die grössten Steuereinnahmen aus der Aufwandbesteuerung.

Für diejenigen Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits in der Schweiz pauschalbesteuert waren, sah Art. 205 DBG bzw. Art. 78 StHG eine fünfjährige Übergangsfrist vor. Diese Übergangsfrist ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen und somit unterstehen seit dem 1. Januar 2021 sämtliche in der Schweiz Pauschalbesteuerte denselben Regeln.

Blick über die Grenze

Wohlhabenden ausländischen Steuerzahlern fehlt es nicht an Alternativen. Viele ausländische Staaten haben in jüngster Zeit Sondersteuerregime für die Besteuerung von vermögenden Privatpersonen eingeführt. Grossbritannien beispielsweise besteuert nach der «Remittance» Basis. Personen mit dem Steuerstatus “Resident but Non-Domiciled” versteuern in Grossbritannien nur ihr Einkommen aus britischer Quelle. Weiter locken neuerdings insb. Italien sowie seit dem 1. Januar 2020 auch Griechenland mit interessanten Sondersteuerangeboten für natürliche Personen.

Trotz der jüngsten Verschärfung birgt das Schweizer Sondersteuerregime nach Aufwand weiterhin wesentliche Vorteile gegenüber ausländischen Alternativen. Das Schweizer System ist für High-Net-Worth-Individuals besonders attraktiv, wenn diese neben ausländischen passiven Einkommen auch substanzielle inländische Einkünfte generieren und vom sicheren Bankenplatz Schweiz profitieren möchten. Zudem kann die Schweiz auf eine lange Tradition der Pauschalbesteuerung zurückblicken, was Stabilität und Vorhersehbarkeit in der Rechtsanwendung und Beratung verleiht.

Fazit

Seit Jahrzehnten hat sich die Schweiz als attraktiver Wohnort für vermögende Personen etabliert. Neben der politischen Stabilität, der Rechtssicherheit, der landschaftlichen Schönheit und kulturellen Vielfalt ist das steuergünstige Klima sicher auch ein wichtiger Eckpfeiler dieses Erfolges. Das System der Pauschalbesteuerung bildet dabei einen wesentlichen Vorteil im internationalen Steuerwettbewerb für natürliche Personen. Mit der Anpassung der Regeln für die Pauschalbesteuerung seit 1. Januar 2016 hat die Schweiz mit Augenmass auf die Veränderung in der politischen Beurteilung von Steuerfragen reagiert. Für die Schweiz ist es zentral, ihren Standortvorteil beizubehalten, da der volkswirtschaftliche Nutzen vermögender Privatpersonen weit über das  eigentliche Steuersubstrat hinausgeht.

Haben Sie Fragen zu den Pauschalsteuern?
Autoren
:
Livio Bucher
Tags:
Einkommenssteuer
Ansiedlung