Besteuerung von Konkubinatspaaren mit Kindern

Das heutige Steuersystem kennt neben der Besteuerung der ehelichen Gemeinschaft nur die Individualbesteuerung. Steuerpflichtige, welche im Konkubinat leben, werden entsprechend wie die übrigen Steuerpflichtigen je individuell besteuert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet in Ergänzung zum Blogbeitrag vom 14. September 2021 («Besteuerung von getrenntlebenden Eltern») die Besteuerung bei Konkubinatspaaren mit Kindern. Dabei liegt der Schwerpunkt bei familienrechtlichen Unterhaltsleistungen zwischen den Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern.

Konkubinatspaare werden individuell besteuert, d.h. jeder Partner hat seine eigene Steuererklärung auszufüllen. Aufgrund dessen kann für Fälle nicht gemeinsamer Kinder auf den Blogbeitrag vom 14. September 2021 («Besteuerung von getrenntlebenden Eltern») verwiesen werden. Analog zum Blogbeitrag vom 14. September 2020 gliedern sich die vorliegenden Ausführungen auf die in steuerlicher Hinsicht relevanten drei Ebenen:

(1) Unterhaltsbeiträge

(2) Sozialabzüge

(3) Steuertarife

(1) Unterhaltsbeiträge

a) Kinderunterhaltsleistungen

Der Mechanismus ist grundsätzlich simpel:

(1) Der oder die UnterhaltsschuldnerIn kann die ausgerichteten Unterhaltszahlungen in Abzug bringen.[i]

(2) Im Gegenzug hat die UnterhaltsgläubigerIn die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern.[ii]

Im Steuerrecht werden nur die effektiv geleisteten und aufgrund einer familienrechtlichen Grundlage geschuldeten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Es ist dabei irrelevant, ob der UnterhaltsschuldnerIn und die UnterhaltsgläubigerIn in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder nicht. Die steuerrechtlichen Bestimmungen zum Abzug von Kinderunterhaltszahlungen nehmen keinen Bezug auf das Haushaltsverhältnis. Einzig massgebend ist die Grundlage einer gesetzlichen, familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung.[iii] Bei Konkubinatspaaren dürfte in der Regel ein gerichtliches Urteil oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den zu leistenden Unterhaltsbeitrag fehlen.[iv] Dies ist nicht abträglich, sofern die effektive Zahlung des Unterhalts nachgewiesen werden. Dabei muss es grundsätzlich zu einem Geldfluss von einem auf den UnterhaltsschuldnerIn lautendes Konto auf ein auf die UnterhaltsgläubigerIn lautendes Konto kommen. Gemäss einem neuen Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 können Zahlungen auf ein gemeinsames Konto nicht berücksichtigt werden.[v] Im Zweifelsfall muss die tatsächliche Verwendung für den Unterhalt belegt werden, wobei der alleinige Zahlungsgrund «Beitrag zum Unterhalt der Kinder» nicht ausreicht.

b) Unterstützungsleistungen zwischen den Konkubinatspaaren

Der Einkommenssteuer unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte einer steuerpflichtigen Person. Als Einkommen gelten insbesondere auch Naturalleistungen wie etwa freie Verpflegung und Unterkunft.[vi] Steuerfrei sind hingegen ausdrücklich Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.

Da Leistungen zwischen Konkubinatspaaren nicht als Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen qualifizieren, da Konkubinatspaare sich von Gesetzes wegen keinen gegenseitigen Beistand schulden, müsste sich der empfangende Konkubinatspartner den (Natural) Beitrag eigentlich als Einkommen anrechnen.

In der Praxis wird für den haushaltführenden Konkubinatspartner von den Steuerbehörden aber kein (Natural-) Lohn aufgerechnet. Damit einhergehend können auch diese Leistungen vom leistenden Konkubinatspartner nicht vom Einkommen abgezogen werden [vii]. Ein anderes Vorgehen wäre einerseits kaum praktikabel und andererseits nicht überzeugend. Denn beim Konkubinat handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um eine eheähnliche Gemeinschaft.[viii]

(2) Sozialabzüge

In Fällen, in welchen Kinderunterhaltsbeiträge von einem Konkubinatspartner an den anderen Konkubinatspartner geleistet werden, kann derjenige Elternteil den Kinderabzug sowie den Versicherungs- und Sparzinsenabzug für das Kind geltend machen, der die Unterhaltszahlungen erhält.[ix]

Im Kanton Luzern werden in den Fällen, in denen keine Kinderunterhaltszahlungen geltend gemacht werden, die Sozialabzüge (Kinderabzug, Versicherungs- und Sparzinsenabzug sowie auch die Kinderdrittbetreuungskosten) hälftig geteilt.[x] Andere Kantone sehen teilweise einen anderen Aufteilungsschlüssel analog den Steuertarifen (sogleich unten) oder eine Mischform vor.

Im Weiteren ist auf den Blogbeitrag vom 14. September 2020 zu verweisen.

(3) Steuertarife

Die Tarifbestimmung erfolgt grundsätzlich analog der Zurechnung der Sozialabzüge. D.h. der UnterhaltsschuldnerIn wird zum Normaltarif besteuert und die UnterhaltsgläubigerIn zum Familientarif.[xi]

Bei der Tarifbestimmung, in Fällen ohne Unterhaltszahlung für ein gemeinsames Kind, wird grundsätzlich derjenige Konkubinatspartner mit dem höheren Einkommen zum Familientarif besteuert und der andere Konkubinatspartner zum Normaltarif. Diese Regel rührt aus der Vermutung her, dass derjenige mit dem höheren Einkommen mehr an den Unterhalt des Kindes leistet. Wird hingegen von den Konkubinatspartnern nachgewiesen, dass beide Elternteile den Unterhalt des Kindes zu gleichen Teilen tragen, so kommt derjenige Elternteil mit dem geringeren Einkommen in den Genuss des Familientarifs.[xii]

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[i] Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; § 40 Abs. 1 lit. c StG/LU.

[ii] Art. 23 lit. f DBG; § 30 lit. f StG/LU.

[iii] Vgl. Urteil des BGer 2A.37/2006 vom 1. September 2006 E. 3.1.

[iv] Vgl. Art. 298a ZGB, wonach die gemeinsame elterliche Sorge mittels Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt oder der KESB zu Stande kommen kann. Diesfalls reicht die Erklärung der Eltern, sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt zu haben. Es ist insbesondere weder eine schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten zwischen den Eltern erforderlich noch werden Unterhaltsbeiträge festgelegt [siehe Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall (insb. Ziff. 3.3.1 und 3.3.2)]

[v] Siehe Urteil des BGer 2C_380/2020 vom, in: iusNet vom 28. Mai 2021; ferner Urteil des VGer ZH vom 18. August 2004 E. 3, in: StE 2005 B 27.2Nr. 28.; ebenso sei für detaillierte Ausführungen auf den Blogbeitrag vom 14. September 2021 («Besteuerung von getrenntlebenden Eltern») verwiesen.

[vi] Art. 16 DBG; § 23 StG/LU.

[vii] Explizit für den Kanton Bern oder für den Kanton Graubünden.

[viii] So Entscheid der Steuerrekurskommission OW VVGE 1997/98 Nr. 11, S. 38.

[ix] Kreisschreiben ESTV Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung, Ziff. 14.7.2; Steuerbuch Luzern,§ 42 Nr. 3 Ziff. 6a.

[x] Steuerbuch Luzern, § 42Nr. 2 Ziff. 1.4 und § 42 Nr. 3 Ziff. 6b; vgl. auch Kreisschreiben ESTV Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung, Ziff. 14.8.1.

[xi] Kreisschreiben ESTV Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung, Ziff. 14.9.3.

[xii] BGE 141 II 338 E. 6.3.2; Kreisschreiben ESTV Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung, Ziff. 14.4.2.