Schweizer Aufenthaltsbewilligung für NICHT EU/EFTA Bürger

Leben und arbeiten in der Schweiz ist bei ausländischen Personen begehrt. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müssen die Betroffenen viele amtliche Hürden bewältigen. Die Schweiz hat ein engmaschiges Netz, welches den Zugang von ausländischen Personen in die Schweiz regelt und kontrolliert.

Bei der Behandlung der Anträge aus dem Ausland unterscheidet die Schweiz in einem ersten Schritt zwischen Bürger/-innen aus einem EU / EFTA-Staat und allen übrigen Staaten. Nachfolgend wird aufgezeigt, wie die Regeln für Bürger/-innen aus einem NICHT EU/EFTA-Staat im Detail aussehen. Die Regeln für die EU/EFTA Angehörigen haben wir in einem separaten Artikel dargestellt.

Die Erlangung einer Arbeitsbewilligung

Menschen aus Nicht-EU/EFTA Staaten sehen sich, im Vergleich zu EU/EFTA Angehörigen, mit äusserst restriktiven Bedingungen für die Erlangung einer Arbeitsbewilligungen in der Schweiz konfrontiert. Zu differenzieren ist dabei zwischen persönlichen und arbeitsmarktlichen Voraussetzungen. Vorab zu den persönlichen Anforderungen: Einzig gut qualifizierte Gesuchsteller können auf eine positive Verfügung hoffen. Gut qualifiziert bedeutet, dass es sich vorwiegend um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte handelt. Im Vordergrund wird jeweils immer eine Person mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung stehen. Ferner sind auch Kriterien wie beispielsweise berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnisse und das Alter der betreffenden Person zu berücksichtigen. Diese persönlichen Voraussetzungen einer Person werden durch die arbeitsmarktlichen Anforderungen des Ausländergesetzes (AIG) ergänzt: (1) Die Zulassung der betreffenden Person soll aus schweizerischer Sicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse sein; (2) der Arbeitgeber nachweist, dass kein Inländer oder EU/EFTA Angehöriger für die entsprechende Stelle gefunden werden konnte; (3) der Arbeitgeber ein entsprechendes Gesuch einreicht; (4) die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden sowie (5) freie Kontingente bestehen.

Von den oben gemachten Ausführungen zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung wird beim Migrations- und Flüchtlingswesen teilweise abgewichen, stellen diese Bereiche doch speziell zu regelnde und durch internationale Abkommen geprägte Themen dar.

Die verschiedenen Arten von Aufenthaltsbewilligungen

Im Vergleich zu Angehörigen aus dem EU/EFTA Raum, ist bei Drittstaatenangehörigen die Aufenthaltsbewilligung nicht zugleich auch Arbeitsbewilligung. Oftmals sehen sich die Gesuchsteller mit hohen Hürden konfrontiert. Zur Erteilung der Arbeitsbewilligung ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Nachfolgend werden die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen beleuchtet. Wird nichts Gegenteiliges statuiert, so gelten die zuvor dargelegten Voraussetzungen für die Erlangung einer Arbeitsbewilligung (insbesondere Abweichungen im Migrationswesen).

Drittstaatenangehörige

Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)

Wer sich bis zu einem Jahr oder maximal durch Verlängerung zwei Jahren in der Schweiz aufhält, hat als Drittstaatenangehöriger die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) zu beantragen. Insofern ergeben sich dadurch keine Differenzen zu den EU/EFTA Angehörigen. Als Unterschied für Kurzaufenthalte aus den EU/EFTA-Staaten legt aber der Bundesrat eine Höchstzahl von Bewilligungen pro Jahr fest. Ist die vom Bundesrat festgelegte Höchstzahl erreicht, können keine Kurzaufenthaltsbewilligungen mehr ausgesprochen werden.

Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)

Anspruchsberechtigt für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sind Drittstaatenangehörige dann, wenn sie mit einem bestimmten Zweck sich längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten möchten. Es kann auf die Ausführungen zu den EU/EFTA Angehörigen verwiesen werden. Erstmals wird die Bewilligung mit einer Befristung von 1 Jahr ausgesprochen. Ferner kommen meist nur diejenigen in Genuss einer solchen Bewilligung, welche eine Familiennachführung oder eine Arbeitsbewilligung aufweisen können.

Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Verfügt eine Person mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) über einen langjährigen (5 Jahre, wenn der/die Gesuchsteller/-in aus einem der «alten» 15 EU-Staaten stammt oder 10 Jahre bei anderweitiger Staatenzugehörigkeit) Aufenthalt in der Schweiz, bekommt sie die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci)

Keinen Unterschied ergibt sich im Vergleich zu EU/EFTA Angehörigen mit Blick auf die Aufenthaltsbewilligung Ci. Diese Erlaubnis steht nur Familienangehörigen (das heisst Ehegatten und Kinder bis zum 25. Altersjahr) von Beamten, Mitgliedern ausländischer Vertretungen oder Mitgliedern von zwischenstaatlichen Organisationen offen.

Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)

Grenzgänger sind Personen, die ihren Wohnsitz/Aufenthalt in der ausländischen Grenzzone haben, jedoch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Notwendig für die Erteilung der Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) ist jedoch, dass die Grenzgänger mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz / Aufenthaltsort im Ausland zurückkehren. Bei Grenzgängern aus Drittstaaten wird eine solche Bewilligung nur erteilt, wenn diese Personen ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz aufweisen können sowie seit mindestens 6 Monaten im Grenzgebiet wohnhaft sind. Die Bewilligung wird regelmässig vom Grenzkanton erteilt und ist ausschliesslich in dieser Zone gültig. Möchte der Grenzgänger einen Stellenwechsel vollziehen, so bedarf dies wiederum einer Bewilligung.

Migrationswesen

Anerkannte Flüchtlinge - Asylgewährung (Ausweis B)

Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaften und die nationalen Vorschriften betreffend Asylgewährung, erhält diese einen Aufenthaltstitel Ausweis B. Es gelten dieselben Regeln wie bei den Drittstaatenangehörigen. Erstmalig erfolgt demnach die Erteilung mit einer Befristung auf 1 Jahr. Verlängerungen sind möglich. In der Regel darf sodann nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz um eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ersucht werden. Bei erfolgreicher Integration kann diese Erteilung bereits nach 5 Jahren erfolgen. Flüchtlinge dürfen jederzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Voraussetzung ist lediglich die Meldung bei den kantonalen Behörden durch den Arbeitgeber. Die Behörden prüfen sodann, ob der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält, um den Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten.

Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F)

Flüchtlinge mit einem Ausweis F gelten zwar als Flüchtlinge, erfüllen im nationalen Asylgewährungsprozess jedoch die erforderlichen Eigenschaften nicht. Sie gelten damit als weggewiesen und müssten die Schweiz grundsätzlich verlassen. Aus rechtlichen und humanitären Gründen dürfen diese Personen jedoch vorübergehend in der Schweiz bleiben, da der Vollzug der Ausweisung/Wegweisung nicht abgeschlossen werden kann. Die Gründe dafür können dreierlei sein: Entweder eine Unzumutbarkeit (Gefährdung des Ausländers bei Rückweisung durch z.B. Krankheit und unzureichende medizinische Versorgung), eine Unzulässigkeit, wenn die Rückweisung gegen zwingendes Völkerrecht verstösst (z.B. Verbot des Non-Refoulement) oder eine Unmöglichkeit aus vollzugstechnischen Gründen (Fehlen von Reisedokumenten). In dem Sinne ist der Ausweis F für Flüchtlinge nicht eine Bewilligung, sondern lediglich eine Bestätigung der fehlenden Rückweisungsmöglichkeit. Nur aus diesem Grund dürfen die betroffenen Personen in der Schweiz verbleiben. Dieser Ausweis kann auch einem Drittstaatenangehörigen erteilt werden, der die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, aber aus denselben Gründen nicht weggewiesen werden kann. Seit 1. Januar 2019 dürfen Flüchtlinge mit dieser Bewilligung durch vereinfachte Meldung an die kantonalen Behörden gemäss Art. 85a AIG einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Arbeitgeber hat in der Meldung aber die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen nachzuweisen. Das Recht vorläufig in der Schweiz zu verbleiben kann für 12 Monate bewilligt werden. Nach Ablauf ist eine Verlängerung möglich.

Asylsuchende/Migration (Ausweis N)

Flüchtlinge verfügen über einen speziellen Aufenthaltsstatus aufgrund ihres Schutzbedürfnisses. Asylsuchenden wird gestützt auf internationales Recht ein Anwesenheitsrecht im entsprechenden Schutzstaat zuerkannt. Im Zuge der Ankunft in der Schweiz erhalten Asylsuchende den Ausweis N. Berechtigt sind immer diejenigen Personen, welche sich im Asylverfahren befinden. Streng genommen handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung im engeren Sinn, sondern um ein blosses Anwesenheitsrecht/Duldungsrecht. Für Asylsuchende gilt während den ersten drei Monaten ihres Daseins in der Schweiz ab Einreichung des Asylgesuchs ein absolutes Verbot der Erwerbstätigkeit. Eine Verlängerung des Verbots ist für 3 Monate möglich. Nach Ablauf dieser Sperrfrist besteht die Möglichkeit einer Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten: (1) gestützt auf die Wirtschafts- und Beschäftigungssituation ist die Beschäftigung möglich; (2) es liegt ein Gesuch eines Arbeitgebers vor; (3) der Inländervorrang wird eingehalten; (4) die orts- und branchenüblichen Lohnbedingungen sowie Arbeitsbedingungen werden eingehalten sowie unter Umständen (5) die Einhaltung weiterer kantonaler Vorschriften ist sichergestellt.

Schutzbedürftige (Ausweis S)

In demselben Zusammenhang wie Asylsuchende dürfen sich Schutzbedürftige als Inhaber des Ausweises S vorläufig in der Schweiz aufhalten. Dies bedeutet jedoch kein Aufenthaltsrecht im Sinne der Gültigkeitsdauer, sondern lediglich eine Aufnahme aus Schutzgründen wie beispielsweise in Bürgerkriegszuständen, sofern die betroffene Person zu der vom Bundesrat entsprechend benannten Gruppe gehört. Fällt die Schutzbedürftigkeit dahin, ist die Person zum Verlassen der Schweiz angehalten. Nicht berechtigt sind diese jedoch zum Grenzübertritt oder einer Rückkehr in die Schweiz beim allfälligen Verlassen. Im Gegensatz zum Asylsuchenden wird kein Verfahren auf Überprüfung der Flüchtlingseigenschaften ausgelöst. Die erstmalige Dauer ist auf 12 Monate befristet. Betreffend die Erwerbsmöglichkeiten von Schutzbedürftigen ist auf das Gesagte bei den Asylsuchenden zu verweisen. Auch Schutzbedürftige unterliegen der 3-monatigen Sperre sowie den nachfolgenden Voraussetzungen zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Fazit

Dass die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz als Drittstaatenangehöriger mit hohen Hürden belastet ist, wird spätestens durch vorstehende Erläuterungen deutlich. Wichtig ist vor allem, die notwendigen Informationen bei den entsprechenden Migrationsämtern einzuholen sowie rechtzeitig die notwendigen Meldungen vorzunehmen.