18.6.2018

Steuerfolgen einer Scheidung/Trennung

Die Scheidung oder Trennung von Ehepaaren ist ein emotionales und spannungsgeladenes Thema. Konflikte und Uneinigkeiten sind ständige Begleiter, sei es bezüglich des Sorgerechts, den Unterhaltszahlungen für die Kinder oder der Aufteilung der gemeinsamen Vermögenswerte. Doch auch die steuerlichen Folgen einer Scheidung sollten nicht vernachlässigt und so früh wie möglich angegangen werden. Nachfolgend behandeln wir kurz die Themen, welche bei einer Trennung bzw. Scheidung aus steuerlicher Sicht beachtet werden sollten. Für die kantonale Ebene wird das Thema beispielhaft für den Kanton Luzern dargestellt.

Wechsel von der Ehegattenbesteuerung in die getrennte Veranlagung

Bei Scheidung sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung ist der Personenstand am Ende der Steuerperiode, d.h. am 31. Dezember des jeweiligen Jahres, massgebend. Sind die Eheleute an diesem Stichtag rechtlich oder faktisch getrennt oder geschieden, werden beide gemäss Art. 42 Abs. 2 DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer] für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt, wobei jeder von ihnen eine eigene Steuererklärung für das ganze Steuerjahr ausfüllen muss. Mit Bezug auf die kantonale Regelung folgen die Kantone grundsätzlich der bundesrechtlichen. Als anschauliches Beispiel dazu dient § 56 Abs. 2 StG/LU [Steuergesetz Kanton Luzern]. Eine Ehe gilt als tatsächlich getrennt, wenn der Wille zur ehelichen Gemeinschaft mindestens bei einem Ehepartner fehlt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht. Massgebend für die getrennte Veranlagung ist somit das Datum des Scheidungs- bzw. Trennungsurteils oder der tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Da unmittelbar nach der Trennung oftmals keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, reicht den Steuerbehörden die glaubhafte Darstellung, dass eine Trennung erfolgt ist. Ein schriftlicher Nachweis über die Trennung ist nicht zwingend notwendig. Eingetragene Partner/-innen sind Ehegatten gleichgestellt und somit gilt für sie das Gleiche bei Getrenntleben oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Im ersten Jahr der Trennung stellt sich auch die Frage, was mit den bereits provisorisch eingezahlten Steuern oder den Steuern geschieht, welche die Eheleute den Steuerbehörden bis zum Trennungsdatum noch schulden? Grundsätzlich gilt eine solidarische Haftung der Ehegatten für noch offene Steuern bis zum Zeitpunkt der getrennten Besteuerung. D.h. jeder Ehegatte kann für den gesamten Steuerausstand belangt werden. Bereits geleistete Steuerbeträge für die Steuerperiode, in der die Scheidung bzw. Trennung stattgefunden hat, werden den neu zu eröffnenden Kontokorrentkonten für die Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben oder sie werden hälftig zurückerstattet, es sei denn, es besteht eine abweichende zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung (§ 194 Abs. 4 StG/LU).

Tarife, Abzüge und Unterhaltszahlungen: Viele Unklarheiten, die gelöst werden müssen

Beim Ausfüllen der ersten getrennten Steuererklärung ist oft das Problem, dass viele Punkte zwischen den frisch getrennten bzw. geschiedenen Eheleuten noch nicht geregelt sind. Wer hat das Sorgerecht über die Kinder? Wer zahlt wem wie viel Unterhalt? Wer bekommt das gemeinsame Haus? Wenn solche Fragen noch ungeklärt sind, ist es schwer zu wissen, wer was in der Steuererklärung angeben muss, sodass sich die Steuererklärungen der Ehegatten nicht widersprechen. Damit von Beginn weg die richtigen Angaben gemacht werden können, empfiehlt es sich oftmals, bei den Steuerbehörden um eine Frist für die Einreichung der Steuererklärung nachzusuchen, bis die offenen Fragen geklärt wurden. Allenfalls kann für die provisorische Erstellung der Steuerrechnungen eine erste Zusammenstellung der provisorischen Einkommens- und Vermögensaufstellung nach der Trennung erstellt und den Steuerbehörden mitgeteilt werden.

Bei den Steuertarifen stellt sich nach der Trennung bzw. Scheidung die Frage, wer den begünstigten Familientarif angeben darf und wer den Tarif für Alleinstehende ankreuzen muss. Bei Ehegatten mit Kindern muss zudem geklärt werden, wer welche Abzüge (Kinder-Abzug, Betreuungs-Abzug etc.) geltend machen kann. Im Kreisschreiben Nr. 30 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 hat die ESTV für die direkte Bundessteuer die unterschiedlichsten Tarifmodelle und Abzugsmöglichkeiten je nach konkreter Familiensituation anschaulich dargestellt. Auf kantonaler Ebene können die Kantone ihre Steuerpraxis selbst festlegen. Mit Blick auf unseren Beispielkanton wurde die Tarifgestaltung, sowie die möglichen Abzüge im Luzerner Steuerbuch vorgenommen. Beim nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich: der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss die Unterhaltsbeiträge als Einkommen deklarieren. Gleiches gilt auch bei den Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder. Unterhaltsbeiträge für Kinder ab 18. Jahren können nicht mehr abgezogen werden, müssen vom Kind aber auch nicht versteuert werden.

Oft ist beim Unterhalt aber überhaupt erst die Frage, was alles als Unterhaltszahlung gilt. Was ist zum Beispiel, wenn man noch ein gemeinsames Bankkonto hat, auf welches der eine Ehegatte seinen Lohn einzahlt und von dem der andere Ehegatte Geld bezieht? Ist dies auch eine Unterhaltszahlung? Auch das Überlassen der Liegenschaft oder Wohnung kann eine Unterhaltsleistung darstellen. Diese Punkte müssen rasch im jeweiligen Wohnsitzkanton geklärt werden und man ist gut beraten, die gemeinsamen Bankkonti baldmöglichst sauber zu trennen, damit es auch in den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen der Ehegatten keine Ungereimtheiten gibt. Zudem ist zu empfehlen, dass alle Geldströme auf gemeinsamen Konti bzw. zwischen den Ehepartnern von Beginn der Trennung genau aufgezeichnet und allenfalls den Steuerbehörden eingereicht werden, damit die Qualifikation von Unterhaltszahlungen von Beginn weg korrekt den Steuerbehörden mitgeteilt werden können.

Splitting der Vorsorge

Ein anderes heikles Thema ist alsdann die Altersvorsorge. Seit dem 1. Januar 2017 gelten für die Aufteilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) neue Gesetzesbestimmungen. Grundsätzlich gilt jedoch immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Falls Gelder aus der beruflichen Vorsorge in Folge dieser hälftigen Teilung von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden, hat dies keine Steuerfolgen. Auch die während der Ehe erzielten AHV-pflichtigen Einkommen werden zusammengezählt und hälftig auf die beiden AHV-Konten verteilt, sobald Sie die Teilung mittels Formular nach der rechtskräftigen Scheidung anmelden. Wenn ein Ehegatte darauf besteht, können die Vorsorgeguthaben bei der Säule 3a ebenfalls hälftig geteilt werden, ausser im Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart oder die Einzahlungen stammen von vorehelichen Ersparnissen oder Erbschaften. Die Eheleute können aber auch anders als hälftig teilen oder freiwillig auf die hälftige Teilung verzichten. In diesem Fall gilt zu beachten, dass bei einer späteren Auszahlung des Säule 3a-Guthabens eine Kapitalsteuer fällig ist. Dem kann in der güterrechtlichen Auseinandersetzung dadurch Rechnung getragen werden, dass demjenigen Ehegatten, der das Guthaben aus der Säule 3a behält, nicht der volle Betrag angerechnet wird.

Wiedereinkauf in Pensionskasse nach der Scheidung

Durch die Scheidung wird das während der Ehe in der 2. Säule angesparte Alterskapital zwischen den Ehepartner je zur Hälfte aufgeteilt. Dadurch entstehen in der Regel bei den jeweiligen Partnern Vorsorgelücken, welche steuerbegünstigt wieder durch Einkauf gefüllt werden können. Lange umstritten war die Frage, ob diese Lücken auch drei Jahre vor der Pensionierung gefüllt und das dadurch einbezahlte Vorsorgekapital bei der Pensionierung wiederum als Kapitalleistung bezogen werden kann. Das Bundesgericht hat in zwei wegweisenden Entscheiden zu dieser Frage Stellung genommen und den Bezug von Vorsorgegelder, welche aufgrund einer Scheidung innerhalb von drei Jahren vor der Pensionierung in die 2. Säule einbezahlt wurden, als Kapitalbezug bejaht. Dies ist eine wichtige Ausnahme zum Verbot des Kapitalbezuges für Gelder, welche in den drei Jahren vor der Pensionierung einbezahlt wurden.

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An der Quelle Besteuerte

Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK, bestehend aus Mitgliedern der kantonalen Steuerverwaltungen und des ESTV, gibt in den Steuerinformationen jeweils nicht bindende Empfehlungen zuhanden der Kantone ab. Im Grundsatz halten diese sich daran. So auch das Luzerner Steuerbuch betreffend die Auflösung der Ehe bei ursprünglich quellenbesteuerten Personen. Eine Scheidung oder Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder mit ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C) löst für eine steuerpflichtige Person ohne eigene ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) wieder die Besteuerung an der Quelle aus ab dem der Scheidung bzw. Trennung folgenden Monat. Erhält der an sich quellensteuerpflichtige Ehegatte mit der Scheidung oder Trennung Alimente, wird auf einen Wechsel ins Quellensteuerverfahren hingegen verzichtet.

Und was gilt es sonst noch zu beachten?

Erstens, güterrechtliche Ausgleichzahlungen stellen Vermögen dar und unterliegen beim Empfänger der Ausgleichzahlung der Vermögensbesteuerung. Zweitens, die Zuteilung von Grundeigentum im Rahmen der Scheidung bzw. Trennung kann weitere steuerliche Folgen nach sich ziehen. Werden Liegenschaften an einen Ehegatten übertragen, so findet zum Beispiel bei der Grundstückgewinnsteuer ein Steueraufschub bis zur Weiterveräusserung an eine Drittperson statt. Drittens, die Trennung kann man nicht planen, aber der Hinweis sei erlaubt, dass der Trennungszeitpunkt aus steuerlicher Sicht einen grossen Einfluss auf die Steuerbelastung im ersten Jahr nach der Trennung bzw. Scheidung haben kann. Fällt dieser nämlich nah ans Jahresende, kann das für den einen Ehegatten bedeuten, dass er bzw. sie für das ganze, fast abgelaufene Jahr nach dem höheren Tarif für Alleinstehende besteuert wird und zudem noch keine oder nur wenige Unterhaltsbeiträge abziehen kann.

Fazit

Die vorstehenden Themen sind eine grobe Übersicht und die konkreten Steuerfolgen für jedes Paar wieder anders. Die Bucher Tax AG hilft Ihnen gerne dabei, sei es im Kanton Luzern, in einem anderen Kanton oder bei einem kantons- oder länderübergreifenden Fall, die richtigen steuerlichen Weichen bei einem zivilrechtlichen Neustart zu stellen. Sie können uns auch jederzeit punktuelle Fragen zum Thema «Steuerfolgen bei Scheidung oder Trennung» per Email oder via Chat stellen. Ganz generell lässt sich sagen, es hilft, wenn man schnell nach der Trennung aus steuerlicher Sicht einen kühlen Kopf bewahrt und die steuerlichen Folgen sauber plant.

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Autoren
:
Viktor Bucher
Tags:
Einkommenssteuern
Scheidung/Trennung