17.7.2019

Neue Steuerregeln für Geldspielgewinne

Gewinner und Gewinnerinnen von Geldspielen haben doppelten Grund zum Jubeln. Nicht nur, dass sie durch keinen oder einen verschwindend kleinen Beitrag eine große Geldsumme gewonnen haben, sondern die Glückspilze dürfen ihren Gewinn sogleich auch (fast) ohne Ablieferung von Einkommens- und Verrechnungssteuern auf die Bank tragen. Per 1. Januar 2019 wurden die Steuerregeln für Geldspielgewinne abgeändert.

Gehören Sie zu den glücklichen Gewinnern/Gewinnerinnen, so finden Sie im nachfolgenden Beitrag die Antwort auf die Frage, ob ein Teilbetrag des Gewinnes an den Fiskus abgetreten werden muss.

Eine Vielfalt verschiedener Spiele

Zum Verständnis der jeweiligen Besteuerungsregeln, sei es in der Einkommenssteuer, sei es im Rahmen der Verrechnungssteuer, sind die Definitionen des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Geldspielgesetzes (Bundesgesetz über Geldspiele BGS) zu erläutern. Art. 3 BGS definiert die verschiedensten Arten von Spielen:

  • Geldspiele umfassen Spiele, bei welchen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder durch den Einsatz einer geldwerten Leistung, ein Geldgewinn oder ein geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt wird.
  • Spielbankenspiele beinhalten Geldspiele, welche einem begrenzten Personenkreis offenstehen. Paradebeispiel bildet ein Tischspiel in einem Schweizer Casino.
  • Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele die entweder online, automatisiert oder interkantonal organisiert und durchgeführt werden.
  • Kleinspiele hingegen sind Lotterien, Sportwetten, Pokerturniere, die nicht online, nicht automatisiert oder bloss regional und nicht interkantonal abgehalten werden. Beispiele hierfür sind kleine Pokerturniere, Tombolas.
  • Lotterien umfassen jegliche Spiele die einer sehr hohen oder unbegrenzten Anzahl von Personen offenstehen und bei welchen der Gewinner/die Gewinnerin durch eine Zufallsziehung oder ähnliche Prozedur auserkoren wird.
  • Als Geschicklichkeitsspiele gelten schliesslich alle Spiele, deren Gewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin/des Spielers abhängt.
  • Als Sportwetten werden Spiele gesehen, bei welchen ein Spielgewinn davon abhängig ist, dass die richtige Vorhersage des Verlaufs oder Ausgangs eines Sportereignisses erteilt wird.

Volksinitiative und Gegenentwurf

Mit Volksentscheid vom 11. März 2012 nahm das Schweizer Stimmvolk den direkten Gegenentwurf des Bundesrates (Bundesbeschluss) zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» an. Einerseits strebte die Initiative eine klarere Kompetenzgebung zwischen Bund und Kantonen an, andererseits sollten Gewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Primärer Grund für den Gegenentwurf des Bundesrates war der eingeschränkte Handlungsspielraum des Gesetzgebers; Zuständigkeitsprobleme zwischen Bund und Kantonen würden nicht gelöst; Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Bereich der Spielbanken und dem Bereich der Lotterien und Wetten entstünden.

Der Gegenentwurf des Bundesrates enthielt demnach eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, zwecks Vermeidung von Kompetenzkonflikten sowie die Normierung zahlreicher gemeinnütziger Aktivitäten durch die Kantone (das Hauptanliegen der Initianten). Gesamthaft sollte dieser Gegenentwurf eine gute Basis für die Revision der Geldspielgesetzgebung schaffen. Auch das Schweizer Stimmvolk war dieser Ansicht und folgte am 11. März 2012 dem Gegenentwurf des Bundesrates.

Die kleine Kammer gibt der Grossen den Takt vor

Gestützt nun auf den neuen Verfassungsartikel verabschiedete der Bundesrat per Oktober 2015 die Botschaft zur Revision des Geldspielgesetzes von 1998. Primärer Pfeiler des Entwurfs ist vorwiegend die Innovation. Gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen soll Rechnung getragen werden, indem Spielbankenspiele neu auch online angeboten werden dürfen, kleine Pokerturniere mit geringen Gewinneinsätzen und Gewinnmöglichkeiten sollen fortan erlaubt sein. Zweites Kernanliegen ist die Prävention von Spielsucht. Diese Neuerung geht vor allem an die Adresse der Kantone, welche aufgerufen sind, Behandlungs- und Beratungsangebote für Spielsüchtige sowie deren Umfeld einzurichten. Eine Ungleichbehandlung sah das damals geltende Geldspielgesetz betreffend die Besteuerung von Geldgewinnen vor. Gewinne aus Spielbanken waren steuerfrei, währenddessen Gewinne aus Sportwetten und Lotterien vollumfänglich besteuert werden mussten. Nach dem Entwurf des Bundesrates sollten fortan alle Geldgewinne gänzlich steuerfrei sein. Argumentativ untermauerte der Bundesrat dies mit der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Geldspielangebots.

Aus steuerlicher Perspektive beharrte die kleine Kammer (Ständerat) in den Beratungen auf die Besteuerung von Geldgewinnen ab einem Gewinn von 1 Million Schweizer Franken. Anders als der Bundesrat wollten die Kantonsvertreter/-innen nur 1 Million Schweizer Franken Geldgewinn steuerfrei lassen. Die große Kammer hingegen schloss sich der bundesrätlichen Meinung der vollständigen Befreiung von Steuern an. Erst im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens gab der Nationalrat seine Position auf (108 zu 78 Stimmen). Aufgrund eines ergriffenen Referendums seitens verschiedenster Jungparteien stimmte das Volk am 10. Juni 2018 über die Vorlage ab. Mit 72.9% der Stimmen wurde die Revision gutgeheißen. Per 1. Januar 2019 trat das neue Bundesgesetz über die Geldspiele (BGS – Geldspielgesetz) in Kraft.

Die steuerliche Behandlung dieser verschiedenen Spiele ist nun einerseits anhand der Einkommenssteuer und andererseits anhand der Verrechnungssteuer zu erläutern:

Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer auf Bundesebene, geregelt durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), wurde durch den Wechsel von Art. 23 lit. e DBG zu Art. 24 lit. i bis lit. j DBG fundamental geändert. In der alten Fassung vor dem 1. Januar 2019 statuierte Art. 23 lit. e DBG, dass Gewinne von über 1‘000 Schweizer Franken aus einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung steuerbares Einkommen darstellten. Durch die Änderung des Geldspielgesetzes wurde diese Bestimmung obsolet. Im Gegenzug wurde Art. 24 DBG, als den Bereich steuerfreier Beträge, folgendermaßen erweitert:

  • Art. 24 lit. i bleibt inhaltlich gleich, indem Gewinne aus Spielbanken steuerfrei sind. Einzig der Wortlaut änderte etwas, indem nur diejenigen Spielbanken erfasst sind, welche vom Geldspielgesetz (BGS) anerkannt sind. Zudem sind Gewinne nicht erfasst, die aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen.
  • Art. 24 lit. ibis DBG wurde neu eingefügt. Dabei sind Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Schweizer Franken steuerfrei, wenn es aus Großspielen nach der Definition des BGS stammt oder aus einer Online-Teilnahme an einem Spielbankenspiel.
  • Art. 24 lit. iter DBG unterstellt Gewinne aus nach dem BGS zugelassene Kleinspiele der Steuerfreiheit.
  • Art. 24 lit. j DBG setzt für Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, die nicht dem BGS unterstehen eine Grenze von 1‘000 Schweizer Franken, damit die Gewinne steuerfrei bleiben. Damit wird der frühere Art. 24 lit. j DBG abgeändert. Dieser sah eine Grenze von 1‘000 Schweizer Franken Gewinn bei einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung vor.

Für die Kantone sieht Art. 7 Abs. 4 lit. l StHG bis Art. 7 Abs. 4 lit. m StHG entsprechende Vorschriften vor. Daran müssen sich die Kantone halten und haben ihre Steuergesetze entsprechend per 1. Januar 2019 revidiert.  

Verrechnungssteuer

Art. 1 Abs. 1 VStG definiert neu die Unterstellung von verschiedenen Gewinnen unter die Verrechnungssteuerpflicht. Im Detail fallen die Gewinne aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung neu unter die Verrechnungssteuer. Zusammen mit Art. 6 Abs. 1 und 2 VStG gelesen sind grundsätzlich gesagt nur diejenigen Gewinne mittels Verrechnungssteuer steuerbar, welche ebenfalls unter der Einkommenssteuer besteuert werden.

  • Gewinne aus Spielbankenspielen sind grundsätzlich steuerfrei und unterstehen nur dann der Verrechnungssteuer, wenn es um eine Online-Teilnahme an einem Spielbankenspiel geht und der Freibetrag von 1 Million Schweizer Franken überstiegen wird. Ist das nicht der Fall, sind die Gewinne aus diesen Spielen, gleich wie bei der Einkommenssteuer, verrechnungssteuerfrei (Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 lit. i und ibis DBG i.V.m. Art. 42 ff. BGS).
  • Grossspiele unterliegen gleichsam wie bei der Einkommenssteuer nur dann der Verrechnungssteuer, wenn der Freibetrag von 1 Million Schweizer Franken überstiegen wird. Andernfalls sind Gewinne steuerfrei (Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 lit. ibis DBG i.V.m. Art. 42 ff. BGS).
  • Kleinspiele bedürfen einer Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden. Ist eine solche vorhanden, so sind Gewinne aus diesen Spielen von der Verrechnungssteuer befreit (Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 lit. iter DBG i.V.m. Art. 32 ff. BGS).
  • Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung unterliegen einer besonderen Steuerregel: Das DBG und VStG beziehen sich in den jeweiligen Normen auf die Begriffsdefinitionen des BGS. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d und lit. e BGS sind Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung vom Anwendungsbereich des BGS ausgenommen. Art. 1 Abs. 1 VStG unterstellt trotz dieser Ausnahme des BGS solche Spiele unter Voraussetzungen dennoch der Verrechnungssteuerpflicht. Bei Spielen die ausschliesslich über den Kauf von Waren/Dienstleistungen zu marktkonformen Preisen angeboten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS) wird der volle Betrag der Verrechnungssteuer unterstellt, wenn er 1‘000 Schweizer Franken übersteigt (Art. 1 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 24 lit. j DBG). Gewinne aus der Teilnahme an solchen Spielen die nur unentgeltlich möglich sind, unterliegen unabhängig vom Veranstalter/von der Veranstalterin keiner Verrechnungssteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS e contrario i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 24 lit. j DBG). Keiner Verrechnungssteuer unterliegen ferner Gewinne aus der Teilnahme an diesen Spielen, wenn die Teilnahme selbst über den Kauf von Waren/Dienstleistungen oder unter gleich guten Bedingungen auch gratis erfolgt und es sich nicht um ein Medienunternehmen handelt, welches das Spiel betreibt (Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS e contrario i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 24 lit. j DBG). Handelt es sich in oben genanntem Fall um ein Medienunternehmen, so ist jedoch jeder Gewinn mit Überschreitung der Grenze von 1‘000 Schweizer Franken vollumfänglich der Verrechnungssteuer unterlegen (Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 24 lit. j DBG).
  • Gewinne aus illegalen und unbewilligten Spielen bewegen sich nicht einfach in einem rechtsfreien Raum aufgrund der Herkunft der Gewinne, sondern sind diese Gewinne im selben Masse steuerbar wie Einnahmen legaler Abstammung.

Sehen Sie sich die erläuternde Grafik der Eidgenössischen Steuerverwaltung an.

Fazit

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) und dem Wegfall des ehemaligen Lotteriegesetzes wurde eine Anpassung von Art. 1 Abs. 1 des VStG, Art. 23 und 24 DBG sowie der kantonalen Erlasse nötig, allein schon, um eine Konsistenz in der Terminologie zu erreichen. Dass dabei je nach Kategorie von Spielen materielle Anpassungen in der verrechnungssteuerlichen und einkommenssteuerrechtlichen Erfassung von Gewinnen vorgenommen wurden, entspricht einem alten politischen Anliegen, aber auch eine Anpassung an die neuen Spielwelten, welche sich vor allem auch durch die modernen Kommunikationsmittel ergeben. Die Grenzen zwischen einem steuerfreien sowie einem steuerpflichtigen Gewinn sind, mit wenigen Ausnahmen bei Kleinspielen und Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, extensiv bei 1 Million Schweizer Franken angelegt, was als Zeichen eines gut schweizerischen Kompromisses zwischen den politischen Lagern gewertet werden kann. Gerüstet mit steuerlichem Wissen wünschen wir in jedem Fall Glück beim Spiel.

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Autoren
:
Viktor Bucher
Tags:
Einkommenssteuern
Verrechnungssteuer