Investitionen in den Umweltschutz lohnen sich

Die Revision des Energiegesetzes im Rahmen der Klimastrategie 2050 bringt ein Paket von Massnahmen in den unterschiedlichsten Bereichen mit sich. Auch mit steuerlichen Anreizen soll der Umweltschutzgedanke gefördert werden. Die steuerlich abzugsfähigen Investitionskosten in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen werden per 1. Januar 2020 erheblich erweitert und schaffen somit Spielraum für die Steuerplanung.

Der Spielraum betrifft die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern, sofern die Kantone von ihrer Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben.

Nach den bisherigen Regeln werden Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen zu den abzugsfähigen Unterhaltskosten einer Liegenschaft gezählt. Dabei gelten als Investitionen in diesem Sinne Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, wie beispielsweise Erd- und Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasser- und Heizungsanlagen sowie Photovoltaik-Anlagen (vgl. Art. 5 Liegenschaftskostenverordnung, welche bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft war).

Neue Regelung per 1. Januar 2020

Seit dem 1. Januar 2020 gelten auch allfällige Rückbaukosten, welche bei Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen anfallen, als abziehbarer Gebäudeunterhalt. Mit anderen Worten heisst das, dass neben den direkten Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen neuerdings auch Rückbaukosten nicht als wertvermehrende Investition gelten, sondern dem abzugsfähigen Gebäudeunterhalt zugerechnet werden.

Für die Anwendung der neuen Reglungen sind insbesondere 2 Begriffe von Relevanz: Rückbaukosten und Ersatzneubaute. Diese Begriffe werden in der neuen Liegenschaftskostenverordnung definiert:

  • Art. 2: Als Rückbaukosten gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls im Hinblick auf eine Ersatzneubaute.
  • Art. 3: Ersatzneubauten sind Bauten, die nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet werden und eine gleichartige Nutzung aufweisen.

Aus der Definition ergibt sich, dass nur Rückbaukosten im Hinblick auf eine Ersatzneubaute als Gebäudeunterhalt gilt. Bezüglich der Steueroptimierung ist die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Kosten auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden (vgl. Art. 4 Liegenschaftsverordnung) im Auge zu behalten.

Es wird sich zeigen, wie die Steuerbehörden mit diesen neuen Begrifflichkeiten umgehen werden. Mit Spannung sind die ersten Gerichtsurteile dazu zu erwarten. Entsprechend dieser Konkretisierung durch die Praxis wird sich weisen, wie weitgreifend Rückbaukosten steuerlich in den Abzug gebracht werden können. Bis zum Vorliegen der ersten Praxisentscheide dienen die Erläuterungen des EFD als wichtigsten Anhaltspunkt. Wir halten sie auf dem Laufenden.

Berechnungsbeispiel

Die steuerpflichtige Person X hat Eigentum an einem alten Wohngebäude. Sie möchte dieses Wohngebäude abbrechen und durch ein neues Wohngebäude, welches energetisch auf dem neusten Stand ist, ersetzten. Die Investitionskosten setzten sich wie folgt zusammen:

Abbrucharbeiten des alten Wohngebäudes

CHF

100’000

Abtransport und Entsorgungskosten des alten Wohngebäudes

CHF

50’000

Erweiterung des Aushubs

CHF

10’000

Errichtungskosten (ohne Investitionen in energetische Massnahmen)

CHF

800’000

Kosten der energetischen Massnahmen (ohne Subventionen der öffentlichen Hand)

CHF

100’000

Nach bisherigem Recht konnte X lediglich die Kosten der energetischen Massnahmen als neutraler Gebäudeunterhalt in Abzug bringen.

Nach der neuen Rechtslage präsentieren sich die Steuerfaktoren wie folgt:

  • Die Kosten des alten Wohngebäudes können als Gebäudeunterhalt geltend gemacht werden, da der Abriss im Hinblick auf einen Ersatzneubau, ein neues Wohngebäude, erfolgt.
  • Ebenfalls zum Gebäudeunterhalt gehört der Abtransport und die Entsorgungskosten.
  • Nicht als Gebäudeunterhalt, daher als wertvermehrende Investition, gilt die Erweiterung des Aushubs und die Errichtungskosten.
  • Jedoch ist bei den Errichtungskosten zu beachten, dass jener Anteil, welcher für rationelle energetische Massnahmen aufgewendet wird, wiederum als Gebäudeunterhalt zählt.

Schlussrechnung: als neutraler Gebäudeunterhalt in Abzug zu bringen:

  • Bisheriges Recht: CHF 100’000
  • Regelung seit 1. Januar 2020: CHF 250’000

Ebene der Staats- und Gemeindesteuern

Die grosse Mehrheit der Kantone haben von der Möglichkeit des Abzugs für Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Gebrauch gemacht und diese Bestimmungen ebenfalls für die Staats- und Gemeindesteuern eingeführt. In diesen Kantonen gilt die vorgestellte Neuerung ebenfalls seit dem 1. Januar 2020 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StHG). Aus zentralschweizerischer Sicht ist es bedauerlich, dass die Kantone Luzern und Obwalden keinen solchen Abzug vorsehen. Ausserhalb der Zentralschweiz haben nur noch die Kantone Basel-Stadt und Graubünden keinen Gebrauch dieser Möglichkeit gemacht.

Fazit

Die durch energiepolitische Zielsetzung geschaffenen Massnahmen im Steuerbereich bieten grosses Potential für die Steueroptimierung, weshalb sich Investitionen in den Umweltschutz durchwegs lohnen. Es ist der Liegenschaftseigentümerschaft auf jeden Fall zu empfehlen, bei einer Planung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen die Möglichkeiten des steuerlichen Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen und die Planung darauf abzustimmen.