DBA zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien tritt in Kraft

Am 18. Februar 2018 haben die Schweiz und Saudi-Arabien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung unterzeichnet. Das DBA ist am 1. April 2021 in Kraft getreten und ist seit dem 1. Januar 2022 anwendbar.

Das DBA ist bedeutsam, da es die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und ihrem wichtigsten Handelspartner in der Golfregion fördert und das bestehende Abkommensnetz der Schweiz im Nahen und Mittleren Osten um einen wichtigen Partner erweitert.

Das DBA trägt insb. auch den Ergebnissen des BEPS-Projekts der G20 und der OECD Rechnung, welches die Bekämpfung der internationalen Gewinnverkürzung und -verlagerung bezweckt. Mehr Informationen zum BEPS-Projekt finden Sie in unseren verschiedenen Blogbeiträgen zum BEPS-Projekt.

Im Wesentlichen beruht das DBA auf dem OECD-Musterabkommen. Nachfolgend erläutern wir einige ausgewählte Bestimmungen und Spezifitäten des DBA.

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Ansässigkeit (Art. 4)

Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten im Sinne des DBA ansässig, kommt die sogenannte Tie­-Breaker-Rule analog Art. 4 Abs. 2 OECD-Musterabkommen zur Anwendung, wonach nur einer der beiden Staaten als Ansässigkeitsstaat gemäss DBA gilt. Der andere Staat muss mithin von seinem Besteuerungsrecht teilweise zurücktreten und gilt abkommensrechtlich als Quellenstaat.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass die Zuweisung der Ansässigkeit von juristischen Personen bei Doppelansässigkeit gemäss dem DBA weiterhin basierend auf dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung geschieht und nicht wie gemäss BEPS-Projekt vorgeschlagen, basierend auf einem Verständigungsverfahren.

Dividenden (Art. 10)

Für Dividenden sieht das DBA zwischen der Schweiz und Saudi Arabien einen generellen Residualsteuersatz von 15 Prozent vor. Kommen die Dividenden einer Gesellschaft zu, die mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält, oder werden die Dividenden an die Zentralbank, an Einrichtungen und Fonds in vollständigem Eigentum der Vertragsstaaten oder an Vorsorgeeinrichtungen bezahlt, so sieht das DBA einen reduzierten Residualsteuersatz von 5 Prozent vor.

Einkünfte aus Forderungen bzw. Zinsen (Art. 11)

Für Zinsen – welche im DBA auf Wunsch von Saudi-Arabien als «Einkünfte aus Forderungen» bezeichnet werden – sieht das DBA eine maximale Besteuerung im Quellenstaat von 5 Prozent vor.

Da die von Saudi-Arabien erhobene Quellensteuer bei Zinsen derzeit 5 Prozent beträgt, hat das DBA für die effektive Besteuerung durch Saudi-Arabien keine unmittelbaren Konsequenzen. Mit dem DBA wird es jedoch für in der Schweiz ansässige Personen nunmehr möglich, die anfallenden residualen saudischen Quellensteuern in der Schweiz zur Anrechnung zu bringen, um damit die internationale Doppelbesteuerung effektiv zu beseitigen.

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Lizenzgebühren (Art. 12)

Die Sockelbelastung auf Lizenzgebühren, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Staat ansässige nutzungsberechtigte Person zahlt, reduziert sich gemäss DBA wie folgt:

  • Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung: 5 Prozent;
  • Alle anderen Fälle: 7 Prozent.

Da die Definition des Begriffs «Lizenzgebühren» dem UNO-Musterabkommen folgt, fallen Zahlungen für die Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer und wissenschaftlicher Ausrüstung, namentlich Leasing-Raten, untypischerweise auch unter den Begriff der Lizenzgebühren.

Da die Schweiz keine Quellensteuern auf Lizenzgebühren kennt, wirkt sich diese Bestimmung insb. auf die steuerliche Situation von in der Schweiz ansässigen Empfängern von Lizenzgebühren aus saudischen Quellen aus. Diese unterliegen nämlich in Saudi-Arabien einer Quellensteuer von 15%.

Aufgrund der geringen Quellensteuersätzen von 5-7 Prozent wird es in der Praxis für eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft häufig möglich sein, eine internationale Doppelbesteuerung mittels Anrechnung der saudischen Quellensteuern effektiv zu beseitigen. Das DBA bringt in dieser Hinsicht also erhebliche Vorteile für die Lizenzierungstätigkeit aus der Schweiz heraus. Vor Inkrafttreten des DBA konnten die saudischen Quellensteuern in der Schweiz nämlich nur auf Stufe der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden, womit eine internationale Doppelbesteuerung zu einem grossen Teil weiterbestand.

Fazit

Mit dem Abschluss des DBA zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien wurde eine grosse Lücke im Abkommensnetz der Schweiz geschlossen. Ohne dieses DBA war die Zusammenarbeit mit einem wichtigen Handelspartner in der Golfregion erschwert, was mithin den Aktionsradius der schweizerischen Unternehmen im Nahen und Mittleren Osten bzw. in Saudi-Arabien behinderte. Das neue DBA bringt zudem Rechtssicherheit und dürfte sich allgemein positiv auf die zukünftige Zusammenarbeit mit Saudi-Arabien auswirken.