17.2.2022

DBA zwischen der Schweiz und Brasilien tritt in Kraft

Am 3. Mai 2018 haben die Schweiz und Brasilien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung unterzeichnet. Das DBA ist am 16. März 2021 in Kraft getreten und ist seit dem 1. Januar 2022 anwendbar.

Das DBA ist bedeutsam, da es die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und ihrem wichtigsten Handelspartner in Lateinamerika fördert und das bestehende Abkommensnetz der Schweiz in dieser Weltgegend um einen wichtigen Partner erweitert.

Das DBA trägt insb. den Ergebnissen des BEPS-Projekts der G20 und der OECD Rechnung, welches die Bekämpfung der internationalen Gewinnverkürzung und -verlagerung bezweckt. Mehr Informationen zum BEPS-Projekt finden Sie in unseren verschiedenen Blogbeiträgen zum BEPS-Projekt.

Im Wesentlichen beruht das DBA auf dem OECD-Musterabkommen. Nachfolgend erläutern wir einige ausgewählte Bestimmungen des DBA.

Internationale Steuerberatung

Ansässigkeit (Art. 4)

Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten im Sinne des DBA ansässig, kommt die sogenannte Tie­ Breaker-Rule analog Art. 4 Abs. 2 OECD-Musterabkommen zur Anwendung, wonach nur einer der beiden Staaten als Ansässigkeitsstaat gemäss DBA gilt. Der andere Staat muss mithin von seinem Besteuerungsrecht teilweise zurücktreten und gilt abkommensrechtlich als Quellenstaat.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass die Zuweisung der Ansässigkeit von juristischen Personen bei Doppelansässigkeit gemäss dem DBA weiterhin basierend auf dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung geschieht und nicht basierend auf einem Verständigungsverfahren, wie gemäss BEPS Projekt vorgeschlagen.

Dividenden (Art. 10)

Die Sockelbelastung auf Dividenden, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Kapitalgesellschaft an eine im anderen Staat ansässige nutzungsberechtigte Person zahlt, reduziert sich gemäss DBA wie folgt:

- Grundsatz: 15 Prozent;

- Ausnahme bei einer wesentlichen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft von mind. 10% und einer Mindesthaltedauer von 365Tagen: 10 Prozent.

Da Brasilien unilateral heute keine Quellensteuern auf Dividendenzahlungen an ausländische Empfänger erhebt, dürften derzeit insb. brasilianische Empfänger von Dividenden aus schweizerischen Quellen von dieser Bestimmung profitieren, da damit die schweizerische residuale Verrechnungssteuer von 35% erheblich reduziert werden kann.

Internationale Steuerberatung

Zinsen (Art. 11)

Die Sockelbelastung auf Zinsen, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Kapitalgesellschaft an eine im anderen Staat ansässige nutzungsberechtigte Person zahlt, reduziert sich gemäss DBA auf 15 Prozent. Wenn spezifische Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich der residuale Satz bei Banken auf 10 Prozent reduzieren.

Lizenzgebühren (Art. 12)

Die Sockelbelastung auf Lizenzgebühren, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Staat ansässige nutzungsberechtigte Person zahlt, reduziert sich (gemäss DBA) wie folgt:

- Lizenzgebühren für die Benutzung von Markenrechten: 15 Prozent;

- Alle anderen Fälle: 10 Prozent.

Da die Schweiz keine Quellensteuern auf Lizenzgebühren kennt, wirkt diese Bestimmung insb. bei in der Schweiz ansässigen Empfängern von Lizenzgebühren aus Brasilien.

Obwohl es aufgrund der immer noch vergleichsweisen hohen Quellensteuersätzen in der Praxis für eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft schwierig sein dürfte, eine internationale Doppelbesteuerung mittels Anrechnung der brasilianischen Quellensteuern komplett zu beseitigen, bringt das DBA in dieser Hinsicht dennoch erhebliche Vorteile für die Lizenzierungstätigkeit aus der Schweiz heraus. Vor Inkrafttreten des DBA konnten die brasilianischen Quellensteuern nämlich in der Schweiz nur auf Stufe der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden (sog. Nettobesteuerung),womit eine internationale Doppelbesteuerung zu einem grossen Teil weiterbestand.

Vergütungen für technische Dienstleistungen (Art. 13)

Vergütungen für sog. technische Dienstleistungen können im Umfang von 10 Prozent des Bruttobetrags vom Quellenstaat besteuert werden. Der Ausdruck «Vergütungen für technische Dienstleistungen» wird derweil breit verstanden und bedeutet Vergütungen jeder Art für das Erbringen von Geschäftsführungsaufgaben, technischen Dienstleistungen oder auch Beratungsdiensten.

Die Schweiz kennt keine Quellensteuern auf derartigen Dienstleistungen. Insofern wirkt dieser Artikel nur gegenüber schweizerischen Unternehmen, welche in Brasilien sog. «technische Dienstleistungen» erbringen. Dank der Bestimmung wird die Quellensteuer von 15 Prozent, welche Brasilien unilateral erhebt, um 5 Prozent auf 10 Prozent reduziert. Die residualen Steuern kann wiederum von der in der Schweiz ansässigen steuerpflichtigen Person an ihre schweizerischen Steuern angerechnet werden. Bei residualen Quellensteuern von 10% auf dem Bruttobetrag dürfte dies im Kontext des Systems der gewöhnlichen Anrechnung insb. bei juristischen Personen oftmals nicht umfassend möglich sein.

Inwiefern die Bestimmung jedoch von praktischer Relevanz sein wird, muss sich erst noch weisen. Regelmässig dürften im Rahmen von technischen Dienstleistungen nämlich die Anforderungen an eine Betriebsstätte erfüllt sein, womit dem Quellenstaat (hier Brasilien) ein umfassendes Besteuerungsrecht für die in diesem Zusammenhang erzielten Erträge zu kommt.

Most-Favorable-Nation Klausel (Ziff. 8 Protokoll DBA)

Sollte Brasilien einem anderen OECD Mitgliedstaat tiefere residuale Quellensteuersätze gewähren als die oben beschriebenen, so finden die tieferen Quellensteuersätze auch auf das DBA mit der Schweiz Anwendung.

Dass eine solche Klausel von praktischer Relevanz sein kann, zeigte jüngst das Beispiel von Indien. Eine analoge Klausel im DBA der Schweiz mit Indien führte nämlich im Jahre 2021 dazu, dass die residuale Sockelbelastung bei Dividenden von 10 auf 5 Prozent reduziert wurde.

Fazit

Mit dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens mit Brasilien schloss die Schweiz eine grosse Lücke in ihrem DBA-Netz. Das bisher fehlende DBA erschwerte die Zusammenarbeit mit einem wichtigen südamerikanischen Handelspartner und behinderte den Aktionsradius der schweizerischen Unternehmen in Brasilien. Das neue DBA bringt Rechtssicherheit und wird sich positiv auf die zukünftige Zusammenarbeit mit Brasilien auswirken.

Haben Sie Fragen?
Autoren
:
Livio Bucher
Viktor Bucher
Tags:
Internationales Steuerrecht
BEPS
Verrechnungssteuer