14.9.2016

Amtshilfe an die Niederlande bei Gruppenersuchen

Am 23. Juli 2015 reichte die niederländische Steuerverwaltung bei der ESTV, gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande, eine Gruppenanfrage ohne Namensnennung ein.

Das Ersuchen betrifft mehrere namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 Inhaber eines oder mehrerer Konten bei der UBS Switzerland AG waren.

Die ESTV war grundsätzlich bereit aufgrund des im fraglichen Zeitpunkt geltenden DBA CH-NL dem Gesuch zu entsprechen. Der Rekurs gegen den Entscheid der ESTV wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. März 2016 gutgeheissen mit der Begründung, dass gemäss dem revidierten DBA CH-NL Gruppenersuchen ohne Namensnennung ausgeschlossen sind und deshalb keine Amtshilfe in Steuersachen geleistet werden darf.

Die ESTV reichte gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eingetreten, da es sich beim vorliegenden Fall um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und bei der Frage des Informationsaustausches auf Gruppenanfrage um eine besonders bedeutende Fragestellung handelt.

Entgegen dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesgericht die Amtshilfe in Steuersachen an die Niederlande bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung erlaubt, mit der Begründung, dass Gruppenanfragen ohne Namensnennung gemäss DBA CH-NL grundsätzlich zulässig sind, sofern das Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen zur Identifikation der betroffenen Person enthält. Das Bundesgericht ist im Rahmen der Auslegung des DBA CH-NL zum Ergebnis gekommen, dass es ausreicht, wenn im Amtshilfeersuchen Informationen aufgeführt werden, welche die betroffenen Personen identifizieren lässt. Die Nennung der Namen sei nicht notwendig, welches sich aus dem Zweck des DBA CH-NL ergibt, der darin besteht, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähren.

Der Entscheid des Bundesgerichts erlaubt aber keine vollständige Amtshilfe in Sachen Steuern für den gesamten Personenkreis, sondern ist lediglich auf einen Kunden bzw. einen Kontoinhaber im Zeitraum vom 21. März bis 31. Dezember 2014 der UBS beschränkt.

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Autoren
:
Viktor Bucher
Livio Bucher
Tags:
Internationales Steuerrecht
Amtshilfe