17.8.2016

Vom Steuergeheimnis zu Transparenz

Zur Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung und des Steuerbetruges haben mehrere Staaten, darunter auch die Schweiz, ein Amtshilfeübereinkommen abgeschlossen.

Dieses Abkommen dient als Ausgangspunkt zur multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich und wurde von der G20 und der OECD als zukünftiger Standard für den Informationsaustausch in Steuersachen definiert. Das Amtshilfeübereinkommen bildet die Grundlage für drei Formen des Informationsaustausches:

  • Informationsaustausch auf Ersuchen
  • Automatischer Informationsaustausch (AIA)
  • Spontaner Informationsaustausch (SIA)
Internationale Steuerberatung

Der Informationsaustausch auf Ersuchen und der spontane Informationsaustausch sind für die unterzeichnenden Staaten zwingend umzusetzen. Das Amtshilfeübereinkommen enthält dagegen keine Verpflichtung zur Umsetzung des AIA. Insofern findet diese Form des Informationsaustausches nur zwischen Mitgliedstaaten statt, welche sich in einer separaten Vereinbarung darauf geeinigt haben, den AIA anzuwenden. Als Grundlage für die Umsetzung des AIA dient den zuständigen Behörden die Multilaterale Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch betreffend Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA). Das MCAA stützt sich dabei auf Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens und wurde im Rahmen der OECD als eine wichtige Grundlage für den grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustausch entwickelt. Neben multinationalen Abkommen gibt es auch eine Möglichkeit, den AIA über einen bilateralen Staatsvertrag zu vereinbaren.

Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen im Oktober 2013 unterzeichnet. Ein sogenanntes bilaterales AIA-Abkommen hat die Schweiz u.a. mit der EU, Australien, Japan, Norwegen, Kanada, Südkorea und weiteren Staaten vereinbart.

Die Schweiz arbeitet seit 2013 an der Umsetzung des OECD Standards in nationales Recht. Dabei sind seit 2013 diverse Gesetze, Verordnungen und Wegleitungen in Kraft getreten. Im Hinblick auf die Einführung des OECD-Standards hat die Bundesversammlung im Dezember 2015 das MCAA sowie das Amtshilfeübereinkommen verabschiedet und dabei eine Änderung des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) beschlossen. Gleichzeitig wurde neben dem StAhiG auch die Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV) geändert und vom Bundesrat auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Des Weiteren wurde mit Bundesbeschluss vom Dezember 2015 das AIA-Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zusammen mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen, die AIAV, erlassen. Diese Übereinkommen, Gesetze und Verordnungen sind ebenfalls seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Der erste Datenaustausch mit Partnerstaaten erfolgte 2018.

Informationsaustausch auf Ersuchen

Die Schweiz tauscht auf der Basis von zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Steuerinformationen auf Ersuchen ausländischer Staaten aus. Die DBA vermeiden nicht nur die Doppelbesteuerung, sondern regeln auch den Informationsaustausch auf Ersuchen. Ein solcher Vorgang setzt voraus, dass die Informationen für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Landes voraussichtlich erheblich sind. In der Regel kann nur der ersuchende Staat feststellen, ob eine Information erheblich ist. Der internationale Informationsaustausch auf Ersuchen wurde bereits im Jahre 2012 als globaler Standard erklärt. Somit ist in der Schweiz der Informationsaustausch von Steuerinformationen (z.B. Finanzdaten, Rulings etc.) auf Anfrage zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im März 2016 ein Urteil gefällt, welches die Amtshilfe bezüglich eines Gruppenersuchens der niederländischen Steuerverwaltung aufgrund fehlender Namensnennung verweigerte. Das Bundesgericht hat jedoch daraufhin die Amtshilfe in Steuersachen an die Niederlande erlaubt, mit der Begründung, dass Gruppenanfragen ohne Namensnennung gemäss DBA CH-NL grundsätzlich zulässig sind, sofern das Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen zur Identifikation der betroffenen Person enthält. Dies zeigt, dass ausländische Steuerbehörden vom Informationsaustausch auf Ersuchen Gebrauch machen.

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Automatischer Informationsaustausch

Mit dem AIA soll auf globaler Ebene ebenfalls ein einheitlicher Standard bezüglich Steuergeheimnis gegen die Hinterziehung von Steuern geschaffen und somit die Steuerehrlichkeit gefördert werden. Dabei werden im Vorfeld definierte Informationen routinemässig und in bestimmten zeitlichen Abständen an Vertragsstaaten übermittelt. Davon betroffen sind Unternehmen und Privatpersonen. Der Meldeumfang des internationalen Standards beschränkt sich auf Informationen zur Identität der meldepflichtigen Person (einerseits Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Steueridentifikationsnummer) als auch auf Informationen zum entsprechenden Konto (andererseits Kontonummer, Saldo, Zinsen, Dividenden sowie andere Einkünfte).

Die Implementierung des AIA in nationales Recht bedeutet das Ende des Bankgeheimnisses für Personen, welche in einem AIA-Vertragsstaat ansässig sind und ein Konto in der Schweiz besitzen. Für die in der Schweiz ansässigen und steuerpflichtigen Personen mit Bankkonten in der Schweiz besteht jedoch das Bankgeheimnis weiterhin.

Neben dem AIA sind in der Vergangenheit bereits etliche Regelungen erlassen worden, mit dem Zweck, steuerrelevante Finanzinformationen auszutauschen. Dazu gehört etwa die EU-Zinsrichtlinie oder auch FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) und das System Qualified Intermediary (QI) mit den USA.

Spontaner Informationsaustausch

Bei dieser Form des Informationsaustausches werden Informationen nicht aufgrund eines vorgängigen Ersuchens übermittelt, sondern sobald der informierende Staat ein mögliches Interesse eines anderen Staates vermutet. Das soll beispielsweise bei vermuteter Steuerhinterziehung oder bei einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerung innerhalb des Konzerns der Fall sein. Weitere Fälle in denen Informationen spontan zu übermitteln sind, werden in Art. 7 Abs. 1 des Amtshilfeübereinkommens aufgeführt. Dabei werden sämtliche von der Steuerbehörde für relevant befundene Informationen ausgetauscht. Dazu gehören unter anderem auch Rulings und zwar, wenn sie Regelungen zu den betreffenden Steuerregimes, Verrechnungspreisen, Betriebsstätten oder Immobilien enthalten. Demzufolge entscheidet der Übertragende über den ins Ausland zu übermittelnde Inhalt. Von dieser Art des Austausches sind hauptsächlich international verbundene Unternehmen mit Standorten in der der Schweiz, aber auch natürliche Personen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten betroffen. Die gesetzlichen Grundlagen für den spontanen Informationsaustausch sind seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Der Datenaustausch erfolgte erstmals im Jahre 2018. Die Kantone haben die Umsetzung dieser neuen Bestimmungen konkretisiert und legen im Einzelnen fest, wie der spontane Informationsaustausch angewendet wird. Es lohnt sich genau zu prüfen, was, wann und wie zwischen den Staaten ausgetauscht wird.

Fazit

Was über Jahrzehnte zur Schweiz gehörte, wie die Berge und die Schokolade, nämlich die sehr grosse Zurückhaltung der Steuerbehörden gegenüber ausländischen Auskunftsbegehren, erfährt mit der Ratifizierung des Amtshilfeübereinkommens eine Kehrtwende. Die Schweiz wird in Zukunft Steuerdaten von international tätigen Konzernen und natürlichen Personen in hohem Masse den ausländischen Steuerbehörden zur Verfügung stellen.

International tätige Unternehmen und Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten müssen sich bewusst sein, dass Steuer- und Finanzdaten in Zukunft mit anderen Staaten ausgetauscht werden. Damit aufgrund dieser neuen Steuertransparenz den Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen, haben sich die betroffenen Firmen und Privatpersonen schon heute darauf einzustellen und dafür zu sorgen, dass die in der Schweiz bestehenden steuerlichen und finanziellen Beziehungen lückenlos dokumentiert und belegt werden können.

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Autoren
:
Viktor Bucher
Tags:
Int. Steuerrecht
Amtshilfe
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