Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer für Personen im Ausland

Bei der schweizerischen Verrechnungssteuer handelt es sich um eine Steuer, welche vom Bund auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insb. auf Zinsen und Dividenden) an der Quelle des schweizerischen Schuldners erhoben wird. Für Personen im Ausland (natürliche oder juristische Personen) hat die schweizerische Verrechnungssteuer einen Steuercharakter, da die an der Quelle in der Schweiz abgezogene Verrechnungssteuer nur insofern zurückerstattet werden kann, soweit dies ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und dem anderen Staat (dem sog. Ansässigkeits- bzw. Partnerstaat) der steuerpflichtigen Person im Ausland auch vorsieht.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer besteht im internationalen Verhältnis dann, wenn:

  • Die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte der antragsstellenden Person im Ausland zugerechnet werden können.
  • Die natürliche oder juristische Person in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein DBA unterhält. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass diese Person im Partnerstaat eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, Ort der Geschäftsleitung oder anderen ähnlichen Merkmalen begründet. Der Ansässigkeitsstaat muss diese Ansässigkeit im anderen Staat entsprechend bestätigen bzw. bescheinigen (sog. «Tax Residency Certificate»).
  • Die Person im Ausland im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes innehatte. Das Recht zur Nutzung setzt gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass keine rechtliche oder faktische Pflicht zur Weiterleitung der Dividende bzw. des Zinsflusses besteht.
  • Zudem muss ausgeschlossen werden, dass die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer einer Steuerumgehung im Sinne eines Abkommensmissbrauchs gleichkommt. Gemäss aktueller Praxis der eidg. Steuerverwaltung wird, um einen Abkommensmissbrauch auszuschliessen, beim ausländischen Anteilsinhaber überprüft, ob die notwendige personelle, funktionelle oder bilanzielle Substanz im Ausland gegeben ist (vgl. hierzu unser Blogbeitrag zur Abkommensberechtigung). Zudem sind die von der eidg. Steuerverwaltung entwickelten verobjektivierten Umgehungstatbestände zu beachten. Vgl. hierzu insb. unsere Blogbeiträge zur Altreservenpraxis, internationalen Transponierung und zur stellvertretenden Liquidation.
  • Weitere Voraussetzungen wie z.B. Haltedauer, Rechtsform oder Beteiligungsquote bei juristischen Personen können sich einzelfallspezifisch aufgrund des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens ergeben.

Geltendmachung des Anspruchs

Der Antrag auf die Rückerstattung muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, eingereicht werden.

Der Antrag muss mittels eigens dafür vorgesehener Formulare bei der eidg. Steuerverwaltung physisch eingereicht werden. Zumeist handelt es sich hier um das sog. Formular 25. Für einige Staaten existieren spezifische Formulare, welche die Eigenheiten im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mitberücksichtigen. Demgegenüber können in Deutschland ansässige Personen ihre Rückerstattungsanträge für die schweizerische Verrechnungssteuer heute nur noch online ausfüllen.

Fazit

Der Prozess für die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer ist für im Ausland ansässige natürliche Personen mit einem erhöhten administrativen Aufwand verbunden, welcher sich insb. für ausländische Kleinanleger, welche nur einzelne Titel halten, häufig nicht rechnet.

Für juristische Personen kennt die Schweiz für Dividenden im internationalen Konzernverhältnis (d.h. bei ausländischen juristischen Personen als Anteilsinhaber mit einer Beteiligungsquote von mind. 10%) das sog. Meldeverfahren, wonach die Verrechnungssteuer nicht oder nur teilweise abgeliefert und damit auch nicht rückerstattet werden muss, sondern lediglich mittels der Formulare 103/110 und 108 gemeldet werden kann.

Das Meldeverfahren schafft insb. im ausländischen Konzernverhältnis eine wichtige administrative und finanzielle Abhilfe, da nur ein allfälliger Sockelbetrag an Verrechnungssteuern der eidg. Steuerverwaltung abschliessend überwiesen werden muss. Das Verfahren muss vorgängig mittels dem Formular 823B bzw. dem Formular 823C beantragt werden und wird seit 1. Januar 2023 bei gleichbleibenden Verhältnissen jeweils für fünf Jahre bewilligt.

Im Grundsatz wäre die Einführung eines analogen Meldeverfahrens auch für natürliche Personen mit Ansässigkeit im Ausland denkbar und abkommensrechtlich vertretbar. Erst kürzlich hat der Bund jedoch Vorschläge im Vernehmlassungsverfahren zur Überarbeitung des internationalen Meldeverfahrens klar abgewiesen, welche für eine Erweiterung in diese Richtung plädierten.