Alimente an Kinder sind nicht immer abzugsfähig

Beschwerdeführer A, wohnhaft mit Ehefrau B im Kanton Freiburg, ist Vater des nicht gemeinsamen Sohnes E. Dieser wurde im September 1990 geboren. Im Jahre 2003 verpflichtete sich A in einem Unterhaltsvertrag monatlich einen Beitrag von Fr. 15‘000 zugunsten von E zu bezahlen bis dieser das 18. Altersjahr vollendet oder eine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hatte.

A erfüllte diese Unterhaltspflicht nicht wie vereinbart und wurde daraufhin von E betrieben. E machte geltend, Beschwerdeführer A schulde ihm Alimente von rund Fr. 800‘000. Dagegen erhob Beschwerdeführer A Rechtsvorschlag. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies im November 2010 zum Vorteil von E eine Beschwerde um die definitive Rechtsöffnung der Forderung ab. In der Folge legten A und E im Dezember 2010 mittels Vergleich die bestehenden Differenzen bei. A verpflichtete sich dabei, dem E gesamthaft Fr. 800‘000 in zwei Teilen zu bezahlen. Die erste Zahlung von Fr. 400‘000 erfolgte bis 30. Dezember 2010, die zweite Tranche bis 10. Januar 2011, wobei A im Januar 2011 als Tranche Unterhaltsbeiträge von Fr. 550‘000, also mehr als ursprünglich vereinbart, leistete.

In der Steuererklärung für das Jahr 2010 machte A sodann einen Abzug für die von ihm an E entrichteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 400‘000 geltend. Die Steuerbehörden, sowie das Kantonsgericht Freiburg lehnten die Anerkennung des Abzugsanspruchs ab. Bei der Begründung der Ablehnung des Abzugsanspruchs stütze sich die letzte kantonale Instanz vorwiegend auf folgendes Argument: Die Zahlung von Fr. 400‘000 im Jahre 2010 als Teil einer globalen Unterhaltsleistung sei gemäß DBG 33 I lit. c, sowie StHG 9 I lit. c nicht ein zulässiger Abzug. Das Bundesgericht beurteilt eine gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde des A im Urteil 2C_945 und 946/2015 vom 12. Februar 2016.

Für die Steuerperiode 2011 deklarierte A sodann die Unterhaltszahlung vom Januar 2011 an den volljährigen Sohn E in der Höhe von Fr. 550‘000 nicht. Gestützt auf die sodann eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2011 wurden A und B von der Steuerbehörde veranlagt. Obwohl der Unterhalt in der Steuererklärung nicht geltend gemacht wurde, erhob der Steuerpflichtige fristgerecht Einsprache an die Steuerverwaltung, beziehungsweise Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg mit dem Antrag, dass bei der Veranlagung 2011 der geleistete Unterhaltsbeitrag von Fr. 550‘000 zum Abzug zuzulassen sei. Die kantonalen Instanzen wiesen den Antrag ab. Aufgrund der Abweisungen der Einsprache und Beschwerde vor dem Kantonsgericht erhoben A und B infolgedessen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das Urteil des Bundesgerichts erging in 2C_429/2017 vom 21. Februar 2018.

Identität der rechtlichen Fragestellung

Die Abzugsberechtigung der Unterhaltsbeiträge in Form einer Gesamtsumme mittels gestaffelter Einmalzahlung wurde vom Bundesgericht in zwei Entscheiden beurteilt. Im Kern geht es in beiden Urteilen um die gleiche, nachstehend dargestellte Fragestellung.

Argumentationslinien der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführer

Die kantonalen Instanzen qualifizierten die Unterhaltszahlungen als nicht abzugsfähige Kapitalabfindung und nicht als Nachzahlung einer periodischen Unterhaltsleistung. Das Kantonsgericht wies aber zusätzlich darauf hin, dass es im vorliegenden Fall aber aus steuerlicher Sicht irrelevant sei, ob es sich bei den Zahlungen tatsächlich um eine nicht abzugsfähige Kapitalabfindung oder um eine nachträgliche Erfüllung einer Unterhaltszahlung handelt, da der Begünstigte bei der Erfüllung der Unterhaltsleistung bereits volljährig war, was eine Abzugsfähigkeit in jedem Fall ausschließe.

Der Beschwerdeführer A vertrat hingegen den Standpunkt, dass es eine steuerlich abzugsfähige Nachzahlung betrifft. Die bereits vorhandene Volljährigkeit des Begünstigten E, ändere daran nichts. Ausschlag-gebend ist, nach Meinung des Beschwerdeführers, dass die Zahlung für die Zeitdauer der Minderjährigkeit geleistet wurde. Faktisch rügt der Beschwerdeführer A somit die Verletzung vom Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 127 Abs. 2 BV.

Massgeblichkeit der elterlichen Sorge

Das Bundesgericht qualifiziert Unterhaltsbeiträge, welche bei Scheidung oder Trennung ein Elternteil für die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, gemäß Art. 23 lit. f DBG als steuerbare Einkünfte. Auf der anderen Seite kann der/die Unterhaltspflichtige solche Leistungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von seinen Einkünften abziehen (sogenanntes Korrespondenz- oder Kongruenzprinzip).

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Vorausgesetzt ist dabei jedoch das Vorhandensein der elterlichen Sorge. Was darunter zu verstehen ist, definiert Art. 296 Abs. 1 ZGB. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die elterliche Sorge lediglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht. Mit dem Wegfall der elterlichen Sorge ab Erreichung des maßgebenden Alters, fällt nach Ansicht des Bundesgerichts sowohl die Abzugsfähigkeit, als auch die Steuerbarkeit der Unterhaltszahlungen weg. Vor dem Hintergrund, dass sich im Willen des Gesetzgebers eindeutig eine restriktive Handhabung der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen manifestierte, wies das Bundesgericht die Beschwerden mit Bezug auf die direkte Bundessteuer ab.

Mit Bezug auf eine allfällige Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge bei den Kantonssteuern ist das Steuerharmonisierungsgesetz zu konsultieren. Die Normen dieses Erlasses beinhalten zweifellos einen gleichen Wortlaut wie denjenigen von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG. Ein Gestaltungsspielraum haben die Kantone demnach nicht. Auch hier erwiesen sich die Beschwerden demnach als unbegründet.

Fazit

Festgehalten werden kann, dass die elterliche Sorge ein notwendiges Kriterium für die Abzugsfähigkeit (und Steuerbarkeit) der Unterhaltsbeiträge darstellt. Besteht die elterliche Sorge, so gelten die Unterhaltsbeiträge als abzugsfähige Leistungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG. Fällt die elterliche Sorge aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit weg, so können allfällig nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht mehr abgezogen werden (und müssen infolgedessen beim Empfänger/bei der Empfängerin auch nicht mehr als Einkommen deklariert werden). Irrelevant ist dabei, ob es sich um eine Nachzahlung handelt, die für geschuldete Unterhaltsbeiträge geleistet wird.