Vom Crypto-Trader zum Wertschriftenhändler?

Viele Schweizerinnen und Schweizer haben einen Teil ihres Vermögens bereits in Kryptowährungen angelegt oder planen einen Teil ihres Vermögens in Kryptowährungen anzulegen. Der Handel geschieht dabei regelmässig auf Online-Plattformen, da diese Anlageklasse meist noch nicht von konventionellen Banken angeboten wird. Im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung stellt sich für die steuerpflichtige Person früher oder später die Frage, ob sie die vorgenommenen Handelsaktivitäten als schlichte private Vermögensverwaltung (und damit steuerfrei) oder als gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen qualifizieren.

Bekanntlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Hingegen unterliegen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen – beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit– der Einkommenssteuer, wobei die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können.

Ende 2017 haben sich die Kantone – allen voran die Kantone Zug und Luzern – erstmals zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen geäussert und dabei festgehalten, dass die Abgrenzung der schlichten privaten Vermögensverwaltung vom gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen sinngemäss auf Grundlage des KS Nr. 36 der ESTV erfolgt. Im Dezember 2021 hat die ESTV die sinngemässe Anwendung des KS Nr. 36 auf den Handel mit Kryptowährungen erstmals öffentlich bestätigt.

Entscheidend ist deshalb die Frage, welche Indizien für einen gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen sprechen und wie hoch die Wahrscheinlichkeit normalerweise liegt, als Crypto-Trader von den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert zu werden.

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Vorprüfung

Um der Mehrheit der Steuerpflichtigen eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurden für die Rechtsanwendung im KS Nr. 36 der ESTV sog. «Safe Haven Rules» ausgearbeitet, anhand derer im Rahmen einer Vorprüfung (Ziff. 3) in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen werden kann. Diese Kriterien sind kumulativ zu erfüllen:

  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
  • Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
  • Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
  • Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Eine kumulative Erfüllung der «Safe Haven Rules» im Zusammenhang mit dem Handel von Kryptowährungen scheint auf den ersten Blick schwierig. So wird beim Handel mit Kryptowährungen das Kriterium der mindestens sechsmonatigen Haltedauer regelmässig nicht vorliegen, da Kursschwankungen von 10-20 Prozent pro Tag keine Seltenheit sind und die Tokens deshalb häufig nicht für mindestens 6 Monate gehalten werden. Dazu kommt, dass viele Privatinvestoren einen nur sehr kurzfristigen Anlagehorizont gegenüber Kryptowährungen haben und auf schnelle Gewinne hoffen. Auch das Kriterium des Transaktionsvolumens wird im Regelfall nicht gegeben sein, da Kryptowährungen im Preis während eines Kalenderjahres erfahrungsgemäss sehr stark ansteigen können und wenn anschliessend ein Bruchteil des Kryptowährungsbestandes veräussert wird, so kann das Transaktionsvolumen relativ schnell mehr als das Fünffache des Kryptowährungsbestandes zu Beginn der Steuerperiode betragen. Zudem stellt sich beim Transaktionsvolumen auch die Frage, wie Transaktionen beurteilt werden, welche einzig zum Zwecke des Erwerbs einer anderen Kryptowährung getätigt werden und mangels eines Fiatgeld-Tauschpaares über eine andere Kryptowährung wie zum Beispiel Bitcoin oder Ethereum vorgenommen werden müssen. Auch beim Kriterium der Fremdfinanzierung gilt es anzumerken, dass Krypto-Tokens immer häufiger mit einem Hebel erworben werden, was in der Tendenz wohl ebenfalls gegen eine Anwendung der «Safe Haven Rules» spricht.

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Vorprüfung für die Steuerpflichtigen in vielen Fällen keine Rechtssicherheit schaffen wird und eine Gewerbsmässigkeit a priori nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann. Folglich ist in einem zweiten Schritt anhand von weiteren bundesgerichtlichen Kriterien zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

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Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt eine Gewerbsmässigkeit immer dann vor, wenn An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art getätigt werden, die über die schlichte private Vermögensverwaltung hinausgehen. Im Rahmen seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht verschiedene Kriterien für die Beurteilung einer Gewerbsmässigkeit herausgearbeitet, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Als Indizien für eine Gewerbsmässigkeit fallen nach der bisherigen Praxis etwa in Betracht:

Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte, Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 (2C_868/2008) hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Kriterien der «systematischen und planmässigen Vorgehensweise» und der «Einsatz spezieller Fachkenntnisse» aus heutiger Sicht nicht mehr als zeitgemäss erweisen und für die Beurteilung einer Gewerbsmässigkeit nur noch untergeordnete Bedeutung haben.

Somit ist die Abgrenzung der (steuerfreien) privaten Vermögensverwaltung vom (steuerbaren) gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen – gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis – vorwiegend anhand der nachfolgenden Kriterien vorzunehmen:

  • Häufigkeit der Transaktionen und kurze Besitzdauer: Gemäss KS Nr. 36 der ESTV sind die Häufigkeit der Geschäfte und die Kürze der Besitzdauer Indizien dafür, dass die steuerpflichtige Person keine zumindest mittelfristige Kapitalanlage anstrebt, sondern auf eine rasche Erzielung eines Kapitalgewinns angewiesen ist und auch in Kauf nimmt, dass bedeutende Verluste entstehen könnten.
  • Einsatz erheblicher Mittel zur Finanzierung der Geschäfte: Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten Vermögensverwaltung ist eher atypisch. Normalerweise wird bei der gewöhnlichen Anlage von privatem Vermögen darauf geachtet, dass die Erträge den Aufwand übersteigen. Ist aber eine Fremdfinanzierung vorhanden, trägt die steuerpflichtige Person ein erhöhtes Risiko, welches ein Indiz für eine Gewerbsmässigkeit darstellt.
  • Einsatz von Derivaten: Ein Handel mit Derivaten kann der Absicherung dienen. Übersteigt der Einsatz von Derivaten aber die Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses Volumen umgesetzt, so ist der Handel mit Derivaten als spekulativ zu qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.

Gemäss Bundesgericht genügt bereits das Vorliegen eines einzelnen Kriteriums zur Qualifikation einer Gewerbsmässigkeit. Für den Handel mit Kryptowährungen steht das Kriterium der «Häufigkeit der Transaktionen und kurze Besitzdauer» aktuell noch im Vordergrund. Aufgrund des noch jungen Marktes sind die Anleger gezwungen, ihr privates Portfolio sehr aktiv zu bewirtschaften. Auch die Tatsache, dass viele neuartige Token nicht gegen Fiatgeld erworben werden können, erhöhen die Anzahl an Transaktionen und somit auch die Gefahr als gewerbsmässiger Kryptowährungshändler qualifiziert zu werden. Der Handel mit Derivaten im Zusammenhang mit Kryptowährungen ist (noch) nicht in der breiten Bevölkerung angekommen, wobei Bitcoin und Ether Futures bereits an der Chicago Mercantile Exchange (CME) angeboten werden.

Fazit

Der Handel mit Kryptowährungen auf Online-Handelsplattformen birgt aus steuerlicher Sicht grosse Unsicherheiten und Risiken. Wie bereits erwähnt, kann für die Steuerpflichtigen im Rahmen einer Vorprüfung (Ziff. 3 des KS Nr. 36 der ESTV) keine Rechtssicherheit geschaffen werden. Das Kriterium der mindestens 6-monatigen Haltedauer wird regelmässig nicht erfüllt sein, da der Kryptowährungs-Markt äusserst volatil ist und die Privatinvestoren auf sehr kurzfristige Gewinne hoffen. Damit verbunden ist auch das Kriterium des Transaktionsvolumens. Auch hier kann es bei sehr starken Preisanstiegen innerhalb eines Jahres gut sein, dass mehr als das Fünffache des Kryptowährungsbestandes zu Beginn der Steuerperiode gehandelt wird. Fehlende Tauschpaare auf den Online-Plattformen erhöhen das Transaktionsvolumen und somit die Gefahr als gewerbsmässigen Kryptowährungshändler qualifiziert zu werden zusätzlich.

Auch die vom Bundesgericht geschaffenen Kriterien zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, welche sinngemäss auch für den Handel mit Kryptowährungen gelten, können kaum Rechtssicherheit schaffen. Aufgrund der nervösen Märkte müssen die Portfolios aktiv bewirtschaftet werden, was zwangsläufig mit vielen Transaktionen und einer kurzen Besitzdauer einhergeht.

Die Praxis zum Wertschriftenhandel zeigt jedoch, dass die Kantone bei der Anwendung dieser Regelungen sehr zurückhaltend sind. Gleiches gilt aktuell auch für den Handel mit Kryptowährungen. Die Innerschweizer Kantone, der Kanton Zürich und der Kanton Aargau wenden die Kriterien des KS Nr. 36 der ESTV Stand heute sehr zurückhaltend an, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Nichtsdestotrotz existieren in diesen Kantonen Stand heute bereits erste Fälle von gewerbsmässigem Kryptowährungshandel. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Kantone für die Staats- und Gemeindesteuern zum Teil eigene Regelungen im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel kennen, was für den Handel mit Kryptowährungen ebenfalls wünschenswert wäre.

Falls man als gewerbsmässiger Kryptowährungshändler qualifiziert, so sind alle im Steuerjahr realisierten Kapitalgewinne auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde sowie bei der AHV steuer- und abgabepflichtig. Der zu besteuernde Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Kryptowährungen wird aus der Differenzzwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten ermittelt, wobei der Steuerpflichtige insb. für die Höhe der Gestehungskosten beweispflichtig ist. Reine Kursschwankungen werden nicht besteuert. Verluste wären konsequenterweise abziehbar, wenn diese nachweisbar sind. Zusätzlich ist nicht auszuschliessen, dass auch andere Wertschriftenerträge (Zinsen und Dividenden) der steuerpflichtigen Person durch den Kryptohandel «infiziert» und der AHV-Abgabepflicht von rund 10% unterstellt werden könnten.

Jeder Sachverhalt ist einzigartig und erfordert eine ganz individuelle Risikoanalyse. Gerne erläutern wir Ihnen Ihre Risiken des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels im Zusammenhang mit Kryptowährungen daher in einem persönlichen Gespräch.